Abfindung

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Die Steuerberatung Hannover berät Sie zum Thema Abfindung.

Abfindung
Die ASK Steuerberatung in Hannover ist Ihr kompetenter Partner in Fragen einer Abfindung. Wer sich heute wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit diesem Thema beschäftigt, ist mit einer Vielzahl von Fragen und Problemen konfrontiert. Gerne unterstützen wir Sie bei der umfassenden Analyse und der Bewältigung der in diesem Zusammenhang auf Sie zukommenden Notwendigkeiten! Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Der Begriff “Abfindung”

Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Leistung, die der Abgeltung von Rechtsansprüchen dient. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Schadensersatzansprüche.

Der Begriff spielt nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch in zahlreichen anderen Gebieten des Privat-, Sozial- und Aktienrechts eine Rolle. Die folgenden Ausführungen haben jedoch nur den arbeitsrechtlichen Begriff und primär die in diesem Zusammenhang auftretenden Besonderheiten im Steuer- und Sozialrecht zum Gegenstand.

Eine Abfindung ist demnach dann gegeben, wenn eine einmalige Geldleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vorliegt und diese durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt ist.

Abfindung aus der Sicht des Arbeitsrechts

Arbeitsrecht

Grundsätzlich besteht nach deutschem Arbeitsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Jedoch ist dieses Prinzip in der Praxis zum einen durch außergerichtliche bzw. gerichtliche Vergleiche zu durchbrechen. Ebenso führen zahlreiche Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes, Tarifverträge und Sozialpläne zu einem Rechtsanspruch des Gekündigten. Dieser ist allerdings oft nur durch ein gerichtliches Urteil zu realisieren. Ohne fachkundige Beratung und Betreuung ist der Arbeitnehmer sehr schnell überfordert.

Abfindung und das Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

Echte Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Jedoch kann die Zahlung zu erheblichen Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II führen.

Beruht der Anspruch auf Abfindung nämlich auf einem Vergleich und führt dieser zu einer Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder der ordentlichen Nichtkündbarkeit, so kann sehr schnell der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen.

Wird die Abfindung vollständig oder ratierlich bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld II gezahlt, so wird dem Betroffenen dieser Zufluss auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Dies kann häufig zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des Anspruchs auf diese Sozialleistung führen.

Wie ist die Abfindung zu versteuern?

Einkommensteuerrecht

Einkommensteuerrechtlich gilt, dass eine Abfindung grundsätzlich zu versteuern und auch dem Lohnsteuerabzugsverfahren zu unterwerfen ist. Ausnahmen gelten nur in wenigen Sonderfällen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen bei beschränkt Steuerpflichtigen, also Empfängern, die in Deutschland, etwa wegen eines Umzugs ins Ausland, weder einen Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben.

Zwar gab es in der Vergangenheit für Abfindungen im deutschen Einkommensteuerrecht durchaus beachtenswerte Freibeträge. Heute spielen diese jedoch nur noch in ganz wenigen Einzelfällen eine Rolle. Im Normalfall hat der Steuerpflichtige die Abfindung im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zusätzlich zu seinen anderen steuerpflichtigen Einkünften zu versteuern. Da die Steuersätze in Deutschland progressiv sind, bedeutet dies unter Umständen gerade in den Jahren des Übergangs aus dem bisherigen Berufsleben in einen neuen Lebensabschnitt eine überproportionale Steuerbelastung. Allgemein wird dies als ungerecht und unangemessen empfunden.

Der Gesetzgeber hat deshalb im § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Vergünstigung beibehalten: Außerordentliche Einkünfte, wie sie u. a. auch Abfindungen an Arbeitnehmer darstellen, unterliegen der so genannten “Fünftelregelung”. Im ersten Schritt wird hierbei die Steuerbelastung ohne Berücksichtigung der Abfindung errechnet. Danach wird fiktiv die steuerliche Belastung, die sich im Jahr der Zahlung ergeben würde, wenn nur ein Fünftel des gesamten Betrages an den Arbeitnehmer zusätzlich zu den anderen Einkünften ausbezahlt worden wäre, berechnet. Im dritten Schritt ermittelt man die Differenz zwischen diesen beiden Rechenschritten. Dieser Wert wird mit der Zahl “5” multipliziert. Das so gewonnene Ergebnis wird der Steuerlast hinzugerechnet, die sich aufgrund des ersten Rechenschrittes, als der Versteuerung aller Einkünfte ohne die Abfindungszahlung ergibt.

Durch dieses Verfahren wird in den meisten Fällen die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abgemildert und so ein für den Steuerbürger im Vergleich zur Berechnung ohne die “Fünftelregelung” günstigeres Ergebnis erzielt.

Aber Vorsicht: Das Finanzamt gewährt Ihnen diesen Vorteil nicht, wenn von vornherein im Arbeitsvertrag eine Entlassungsentschädigung vereinbart worden war. Ebenso muss die Zahlung der Abfindung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entlassung bzw. Aufhebung des Arbeitsvertrags stehen; es darf sich wirtschaftlich nicht etwa um Entgelte für vorher bereits verdiente Ansprüche (zum Beispiel Bonus- oder Tantieme-Ansprüche oder vorher noch nicht ausgezahltes Gehalt) handeln.

Die Abfindung darf nicht in mehreren Raten über mehrere Veranlagungsjahre verteilt ausgezahlt werden. Auch in diesem Fall versagt das Finanzamt die Anwendung der “Fünftelregelung”. Unschädlich ist jedoch, mit Ihrem Arbeitgeber aufgrund von zu erwartenden Progressionsvorteilen die Fälligkeit der Abfindungszahlung erst für das Jahr nach der Beendigung des Arbeitsvertrags zu vereinbaren.

Die mit der Abfindungsregelung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Kosten können Sie als Werbungskosten abziehen. Dies gilt auch für Aufwendungen, die Ihnen durch die Inanspruchnahme einer notwendigen Rechtsberatung entstehen.

Unter Umständen kann es für Sie interessant sein, sich Ihren Abfindungsanspruch nicht direkt auszahlen zu lassen, sondern diesen z. B. in einer Direktversicherung oder einer anderen privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung anzulegen. Dies kann zu nicht unerheblichen Steuerbelastungsvorteilen führen.

Die Rechtsprechung sowohl der Finanzgerichte wie auch des Bundesgerichtshofs zur steuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen ist mehr als umfangreich und nur noch für mit dieser Materie vertraute Fachleute überschaubar. Solche finden Sie bei uns, der ASK Steuerberatung in Hannover.

Die Leistungen der ASK Steuerberater Hannover:

Seit über 40 Jahren stehen wir für Kompetenz und Vertrauen in allen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wir streben stets mit unseren Kunden eine vertrauensvolle und langjährige Zusammenarbeit an. Nicht umsonst betreut die ASK Steuerberatung in Hannover viele Mandanten bereits in der dritten und vierten Generation. Dies macht uns stolz! Unsere Betreuung soll ganzheitlich und nachhaltig sein! Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Gestaltungsberatung. Diese ist oft nur möglich, wenn wir Ihnen dort, wo es sinnvoll ist, neben der traditionellen Steuerberatung auch eine kompetente Rechts- und Wirtschaftsberatung bieten. Hierbei wird z. B. auch die Frage “Wie geht es mit mir nach dem Verlust des Arbeitsplatzes beruflich weiter?” angesprochen. So kann es in vielen Fällen wertvoll sein, über den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit im Zuge einer Existenzgründungsberatung nachzudenken. In allen Arbeitsschritten werden Sie von fachgeprüften, ständig weitergebildeten, hoch motivierten Mitarbeitern betreut. Transparenz steht bei der ASK Steuerberatung in Hannover bzw. Steuerberater Langenhagen mit an erster Stelle. Zögern Sie also nicht, uns zu fragen.
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