Vorteilhafte Änderungen im Steuerrecht für Unternehmen und Privatpersonen
Ab dem Jahr 2017 hat sich steuerrechtlich einiges geändert. Um einen Überblick über die Steuern zu haben, korrekte Erklärungen einreichen und Freibeträge optimal nutzen zu können, sollten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen regelmäßig prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind und Steuererklärungen rechtzeitig anpassen.
Bürokratieentlastung weiter gestärkt
Ab 2017 werden die generellen Belegvorlagepflichten weitgehend durch Vorlagepflichten ersetzt. Anders als bisher ist somit nicht mehr erforderlich, beispielsweise Zuwendungsbestätigungen oder Kassenbons beim Finanzamt einzureichen, stattdessen genügt es, die entsprechenden Belege bis Jahresende aufzubewahren und nur auf ausdrückliche Anfrage dem Finanzamt vorzulegen. Zur weiteren Entlastung soll auch, besonders mittelständischen Unternehmen zugunste, im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) die ausufernde Bürokratie unter Kontrolle gehalten werden. Diesbezüglich fällt die Lieferschein-Aufbewahrungsfrist weg, die Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteueranmeldungen wird von 4000 auf 5000 Euro angehoben, außerdem tritt eine vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge in Kraft.
Steuerfreibeträge zugunsten Familien
Neben der Bürokratieentlastung gibt es diverse steuerliche Entlastungen, die besonders für Familien positive Auswirkungen haben. So wird der Grundfreibetrag um 168 Euro angehoben, der Kinderfreibetrag erhöht sich aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten um 108 Euro. Doch nicht nur das, auch das monatliche Kindergeld wird ab 2017 um zwei Euro pro Kind erhöht. Wie gewohnt werden des weiteren zum Ausgleich der “kalten Progression” die übrigen Tarifeckwerte um 0,73 Prozent, die geschätzte Inflationsrate 2016,nach rechts verschoben.
Registrierkassen ab 2020 Pflicht
Ab Anfang 2017 müssen Unterlagen im Sinne des §147 Absatz 1 (Abgabenordnung, die durch elektronische Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Wegstreckenzählern und Taxametern erstellt worden sind) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufgewahrt werden. Zusätzlich sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eine Einzelaufzeichnungspflicht vor. Durch das Gesetz sind Unternehmen verpflichtet, aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle durchgehend einzeln zu erfassen und aufzubewahren, damit diese in Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar und -verfolgbar sind. Neben diesen Daten sind auch Auswertungs- und Programmierdaten so wie erfolgte Stammdatenänderungen zu speichern und Anleitungen, Programmierprotokolle und Benutzerhandbücher aufzubewahren. Ausgeschlossen von der Einzelaufzeichnungspflicht sind Verkäufe von Waren an eine Großzahl nicht-bekannter Personen gegen Barzahlung.
Zusätzlich ist aktuell das “Kassengesetz” verabschiedet worden, wodurch die obigen Anforderungen in Zukunft weiter erhöht werden. Ziel des Ganzen ist es, eine latent drohende Steuerverkürzung bei Bargeschäften zu mindern, allerdings werden die Änderungen erst ab 2020 in Kraft treten, unter anderem müssen elektronische Aufzeichnungssysteme dann über eine zertifizierte, technische Sicherheitseinrichtung (Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle) verfügen.
Unternehmensfinanzierung und Verlustrechnung
Sofern an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden, fallen nicht genutzte Verluste als Verlustabzug bei Körperschaften ab 2017 ganz oder teilweise weg, sofern die Körperschaft nicht über stille Reserven verfügt (“Stille-Reserven-Klausel”) und die Voraussetzungen der Konzernklausel nicht erfüllt werden können. Zusätzlich gilt, dass sich nicht genutzte Verluste trotz qualifizierter Anteilseignerwechsel per Antrag von Körperschaften weiter nutzen lassen können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel weiterhin erhalten bleibt und keine andere Verlustnutzung möglich ist. Nach qualitativen Merkmalen soll beurteilt werden, ob der betroffene Geschäftsbetrieb unverändert bleiben kann, vor allem gehören zu den Merkmalen angebotene Produkte oder Dienstleistungen, der Kunden- und Lieferantenkreis so wie die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Durch das Ergreifen solcher Maßnahmen soll verhindert werden, dass in inaktiven Verlustmängeln bestehende Altverluste reaktiviert werden können, um steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung der Unternehmen zu beseitigen. Die neue Regelung der Körperschaftssteuer tritt rückwirkend ab dem 01. Januar 2016 in Kraft.