Entgeltumwandlung: Kein Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung bei Geldbedarf des Arbeitnehmers
Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine sogenannte Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen, stellt sich mitunter die Frage, ob diese bei akutem Liquiditätsbedarf des Arbeitnehmers gekündigt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu kürzlich eine neue Entscheidung veröffentlicht.
Ein akuter Geldbedarf des Arbeitnehmers wurde darin vom BAG nicht als ausreichender Grund dafür betrachtet, von seinem Arbeitgeber die Kündigung einer bestehenden Direktversicherung zu verlangen. Im Folgenden erläutern Ihnen Ihre ASK Steuerberatung die Hintergründe des Falles und die Entscheidung des Gerichts.
Der vom BAG entschiedene Fall auf einen Blick
In dem am 26. April 2018 durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer im Jahr 2001 mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen. Darin hatte sich Letzterer verpflichtet, jährlich rund 1.000 Euro in eine Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers einzuzahlen. Versicherungsnehmer dieser Versicherung, in die der Arbeitnehmer selbst weitere Einzahlungen leistet, ist der Arbeitgeber. Im zu entscheidenden Fall hatte die Versicherung seit dem Jahr 2009 geruht. Der Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Als Begründung dafür gab er an, dass er sich in einer finanziellen Notlage befindet.
Die Entscheidung des BAG und ihre Gründe
Das BAG entschied, der Geldbedarf des Arbeitnehmers begründe für sich genommen keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, die bestehende Direktversicherung bei der der Versicherungsgesellschaft zu kündigen um infolgedessen den Rückkaufswert der Versicherung zu erhalten. In seiner Begründung verwies das BAG darauf, dass der Arbeitnehmer kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm gewünschten Kündigung der Direktversicherung habe, die von seinem Arbeitgeber als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung via Entgeltumwandlung für ihn abgeschlossen worden war. Dies sei mit der Zielsetzung der im Betriebsrentengesetz geregelten Entgeltumwandlung nicht vereinbar, da diese zumindest zur teilweisen Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers im Alter dienen solle.
Unser Tipp: Angesichts der genannten BAG-Entscheidung empfiehlt Ihnen Ihre ASK Steuerberatung, als Arbeitnehmer vor dem Abschluss einer Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung Ihren individuellen Liquiditätsbedarf so zu planen, dass Sie vor Erreichen des Ruhestandes nicht auf eine Kündigung der Versicherung angewiesen wären.