BFH zur 1 %-Regelung bei Import-Firmenwagen
BFH-Urteil zum Ansatz des geldwerten Vorteils bei privat genutzten Import-Firmenwagen. ASK Steuerberatung gibt Tipps.
Wird vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden darf, stellt dies einen zu versteuernden geldwerten Vorteil dar. Für den steuerlichen Ansatz kommt überwiegend die sogenannte 1 %-Regelung zur Anwendung. Danach wird der geldwerte Vorteil monatlich pauschal mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Dieser Betrag unterliegt dann der Besteuerung.
Die 1 %-Regel gilt im Prinzip auch für importierte Firmenwagen. Hier besteht allerdings das Problem, dass kein inländischer Bruttolistenpreis als Bezugsgrundlage existiert. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, damit hat sich der BFH befasst (BFH, Urteil III R 20/16 vom 09.11.2017). Die Richter entschieden dabei wie folgt:
Schätzung – Orientierung am Bruttoabgabepreis
Wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und es auch – hinsichtlich Bauart und Typ – keine vergleichbaren inländischen Fahrzeuge gibt, muss der Bruttolistenpreis geschätzt werden. Die Richter sahen es dabei als zulässig an, sich bei der Schätzung an den Bruttoabgabepreisen von deutschen Importhändlern für solche Fahrzeuge zu orientieren. Dagegen wurde es nicht als angemessen angesehen, sich am Listenpreis des Herstellers im Ausland auszurichten. Denn dieser spiegele nicht unbedingt die Preisempfehlung für die Fahrzeuge auf dem deutschen Markt wider.
Auch der Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sei nicht adäquat. Denn mit dem Ansatz des – in der Regel höheren – Bruttolistenpreises würden auch weitere Vorteile wie die Übernahme von Steuern, Versicherungsprämien, Benzinkosten, Aufwendungen für Reparatur und Wartung berücksichtigt.
Tipp: wenn Sie sich nicht im Klaren sind, ob der steuerliche Ansatz Ihres importierten Firmenwagens korrekt ist oder wie der Ansatz erfolgen sollte, fragen Sie die Experten der ASK Steuerberatung.