Installation einer Einbauküche durch den Mieter – Mieterhöhung?
Baut ein Mieter in seiner Wohnung eine neue Küche ein und bezahlt diese aus eigener Tasche, so kann dies im Bezug auf die Vergleichsmiete für ihn keine negativen Folgen mit sich tragen. Dies gilt auch in folgenden Fällen: Wenn Vereinbarungen bestehen, laut derer der Mieter in einer solchen Situation benachteiligt würde, oder wenn mit der Erlaubnis des Vermieters eine vorherige Kücheneinrichtung entfernt wurde, um die neue einzubauen.
Etabliert wurde dies vom Bundesgericht in einem Fall im Oktober 2018, in dem ein Vermieter Mieterhöhung verlangte, da die von ihm mitvermietete Küchenausstattung vom Mieter durch eine andere ersetzt wurde – allerdings ohne Kostenerstattung.
Der BGH-Entscheid
Die BGH-Richter beschlossen, dass es keine Rolle spielte, ob zum betroffenen Zeitpunkt bereits eine Kücheneinrichtung in der Wohnung vorhanden war. Solange dem Mieter gestattet war, die Einbauküche zu ersetzen und er dies selbst finanzierte, sollte einer Mieterhöhungsforderung nicht stattgegeben werden.
Ebenfalls signifikant ist, dass, da die Einrichtung nun vonseiten des Mieters vorhanden ist und nicht vonseiten des Vermieters, bei der Ermittlung des objektiven Wertes der Wohnung die Küche nun nicht mehr mit hineinzählt.