Entschädigung? – Flugverspätung bei Zwischenlandung in einem Nicht-EU-Staat
Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof – kurz EuGH – ein Grundsatzurteil bezüglich eines ganz besonderen Ärgernisses gesprochen.
Hat ein Reisender, der in einem Nicht-EU-Staat zwischenlandet und dort mit erheblicher Verspätung wieder abreist, Anrecht auf eine Entschädigung? Im Folgenden zeigen wir Ihnen mehr über den Fall und wie der EuGH schließlich entschieden hat.
Verspätung außerhalb der EU – Was war passiert?
Eine Frau, die von Berlin nach Agadir gereist war, hatte geklagt. Aber warum? Die Frau war in Casablanca in Marokko zwischengelandet. Als sie in dem Flugzeug Platz nehmen wollte, welches sie nach Agadir bringen sollte, wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr gebuchter Platz bereits an einen anderen Fluggast vergeben worden war. Nachdem ihr die Beförderung verweigert worden war, musste sie vier Stunden warten, bis ein Flug der gleichen Airline Richtung Agadir startete. Hierfür verlangte sie vom Gericht eine Ausgleichszahlung.
Wann gilt die Fluggastrechteverordnung?
Zunächst galt es für das Gericht zu prüfen, ob die europäische Fluggastrechteverordnung in diesem Fall zur Anwendung gebracht werden konnte. Diese gilt nicht bei Flugreisen, welche komplett außerhalb der EU erfolgen. Dies wäre bei einem Flug zwischen Casablanca und Agadir – beide Flughäfen außerhalb der Europäischen Union – zweifelsfrei der Fall.
Also galt es zu prüfen, ob die beiden Teilstrecken Berlin – Casablanca und Casablanca – Agadir als ein Gesamtflug zu betrachten wären, da sie Teil einer gemeinsamen Buchung waren. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Klägerin im Rahmen der europäischen Fluggastrechteverordnung keinen Anspruch auf Wiedergutmachung.
So ging es aus – Das hat der EuGH entschieden
Ein Anspruch auf Ausgleich nach europäischer Fluggastrechteverordnung bei erheblich verspäteten Anschlussflügen besteht auch dann, wenn diese Flüge außerhalb der Europäischen Union stattfinden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof zumindest im vorliegenden Fall im Mai 2018.
Zur Begründung heißt es, dass die beiden Flugstrecken zwischen Berlin und Casablanca beziehungsweise Casablanca und Agadir als ein gemeinsamer Flug mit Anschlussflug zu werten sind. Der Flug der Klägerin hatte somit in einem EU-Staat begonnen und ihr stand die Entschädigung zu. Ausschlaggebend hierfür war, dass die Frau die beiden Flüge in einem einzigen Vorgang gebucht hatte. Sie sollten also bei Reisen in Nicht-EU-Länder darauf achten, alle Etappen Ihres Fluges zusammen zu buchen, damit im Zweifelsfall die europäische Fluggastrechteverordnung zur Anwendung kommen kann.