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Verluste vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.

Verluste vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit Urteil

Urteil Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Was ist mit den Verlusten, die vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit entstehen?

Ein interessantes neues Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Es geht um die Frage, was mit Verlusten vor Aufnahme der Gewerbetätigkeit geschieht (Urteil vom 29.07.2021, Az.: 3 K 1383/20).

Hier der Fall zum Thema:
Ab dem 1. Dezember 2017 pachtete ein Mann von der bisherigen Betreiberin einen Imbissbetrieb einschließlich des Inventars. Am 2. Januar 2018 wurde der Imbiss eröffnet. In der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 entstand dem Mann durch die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Imbissbetrieb angefallenen Aufwendungen ein Verlust in Höhe von 15.532,62 €, wovon ein Betrag in Höhe von 8.489,89 € auf im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 entfiel. Dabei ging es um vornehmlich um Renovierungs- und Werbekosten.

Die Gewerbesteuererklärung

In seiner Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2017 gab er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -15.532 € an. Das Finanzamt sah das anders und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € fest, wobei es einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 € zu Grunde legte. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, Betriebsausgaben, welche vor der Begründung der Gewerbesteuerpflicht anfielen, könnten nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Gewerbesteuerpflicht beginne, wenn erstmals die Voraussetzungen erfüllt seien. Zum 1. Dezember 2017 sei ein Imbiss-Betrieb übernommen worden, so dass zu diesem Zeitpunkt die Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich beginne. Jedoch habe das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, da der Imbiss vom Zeitpunkt der Übernahme an für Renovierungsarbeiten geschlossen gewesen sei. Die nach der Übernahme entstandenen Betriebsausgaben stellten Vorbereitungshandlungen für den späteren Geschäftsbetrieb dar und begründeten die Gewerbesteuerpflicht noch nicht.
Klage gegen den Bescheid
Dagegen klagte der Mann.

Das Urteil

Das Finanzamt hatte unzutreffend den ab dem 1. Dezember 2017 entstandenen Verlust der Festsetzung nicht zu Grunde gelegt. Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2017 wurde dahin geändert, dass ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -8.489,89 € in Ansatz gebracht wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Dass die Eröffnung erst zum 2. Januar 2018 erfolgte, war unerheblich. Vielmehr ist von einer vorübergehenden Unterbrechung des am 1. Dezember 2017 neu gegründeten Gewerbebetriebs auszugehen, da der Mann den Imbiss vor der Eröffnung renoviert und Anzeigen geschaltet hatte.
Hinweis:
Über die Angelegenheit wird auch noch der Bundesfinanzhof entscheiden. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung bestätigt werden wird.

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