Lohnfortzahlung an Feiertagen
Die Lohnfortzahlung an Feiertagen richtet sich sowohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Die ASK Steuerberatung weist jedoch darauf hin, dass dies jedoch nur gilt, so lange kein anderer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht. Sofern in einem Tarifvertrag auch ein Zuschlag für Nachtarbeit vorgesehen ist, welcher dem Stundenlohn hinzuaddiert werden soll, muss auch dieser auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns, welcher stets die Untergrenze der Entlohnung bildet, berechnet werden.
ASK Steuerberatung: Entgeltausfallprinzip bleibt bestehen
Das Mindestlohngesetz – für sich genommen – regelt erst einmal nur jene Ansprüche, die für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden entstehen. Für die Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages wegfällt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz das Entgelt in voller Höhe zahlen, welches er ohne Arbeitsausfall bekommen hätte. Dies wird auch als Entgeltausfallprinzip bezeichnet. Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass dieses Prinzip auch dann noch Anwendung findet, wenn das Arbeitsentgelt auf Basis des Mindestlohngesetzes ermittelt wird. Zudem darf der Arbeitgeber nicht auf niedrigere Vergütungen zurückgreifen, die auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen.
Gleiches gilt übrigens für Krankheitsausfälle und Urlaubsabgeltung, auch wenn die Mindestohnregelung keinerlei Vorgaben bezüglich der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts enthält. Folglich dürfen Arbeitgeber grundsätzlich keinen geringeren Stundenlohn als den Mindestlohn zugrunde legen, wenn er Krankheitsausfälle, Urlaubsabgeltung und Feiertage zu bezahlen hat. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sei die Lücke im Mindestlohngesetz unerheblich, da sich der Anspruch auf den Mindestlohn im Zweifelsfall auf das Entgeltfortzahlungsgesetz stützt.