Der Mindestlohn gilt auch für Unternehmen aus dem Ausland
In Deutschland gilt das Mindestlohngesetz, was bedeutet, dass ein Unternehmen all seinen innerhalb von Deutschland tätigen Angestellten den Mindestlohn zahlen muss – unabhängig davon, wo sich der Firmensitz befindet.
Insbesondere bei Arbeitnehmern, die sich nur für eine kurze Zeitspanne in Deutschland befinden, kann dies schwierig durchzusetzen sein. Aus diesem Grund musste sich das Finanzgericht von Berlin-Brandenburg (FG) vor kurzer Zeit mit dieser Problematik beschäftigen – mit einem spezifischen Blick auf Fernfahrer.
Am 16. Januar 2019 fiel die Entscheidung, dass auch für solche Arbeitnehmer das Mindestlohngesetz gilt. Das Europarecht oder das Verfassungsrecht werden nicht verletzt, wenn Unternehmen zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet werden. Mit diesem Urteil wurde zur gleichen Zeit auch die Befugnis der Zollbehörden gestärkt, Unternehmen zu kontrollieren, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind. Die Revision wurde vom Finanzgericht bewilligt.