Mehr Elterngeld bei Provisionen vom Arbeitgeber
Durch Provisionen vom Arbeitgeber mehr Elterngeld erhalten, das ist möglich! Mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2017 hat der Gesetzgeber eine klare Richtlinie aufgestellt.
Unsere Experten der ASK Steuerberatung erläutern Ihnen die Möglichkeiten, mit denen Sie mehr Elterngeld erhalten. Dazu muss Ihr Arbeitgeber die Provision im Bemessungszeitraum vor der Kindesgeburt als laufenden Arbeitslohn zahlen. Wird sie als sonstiger Bezug eingestuft, beeinflusst die Provision die Höhe des Elterngeldes nicht.
Präzedenzfall schafft Klarheit
Die ASK Steuerberatung hat den Fall verfolgt, in dem ein Arbeitnehmer im Jahr vor der Kindesgeburt vom Arbeitgeber neben seinem Gehalt pro Monat quartalsweise Prämien erhielt. Hierbei handelte es sich um so genannte Quartalsprovisionen, die im Gehaltsnachweis als sonstige Bezüge definiert waren. Die Bewilligung des Elterngeldes erfolgte, die erhaltenen Prämien blieben dabei aber unberücksichtigt. Der Vater klagte für die Einrechnung der erhaltenen Prämien, was das Gericht ablehnte und aufgrund der Ausweisung als Sonderleistungen eine klare Entscheidung traf.
Quartalsprämien sind keine laufende Leistung
Trotz regelmäßiger Prämienzahlung ging der klagende Vater leer aus. Eine laufende Zahlung liegt laut Rechtsprechung nur dann vor, wenn die zusätzlichen Bezüge lohnsteuerrechtlich ins Gehalt einfließen und nicht als Sonderleistung ausbezahlt werden. Quartalszahlungen sind nicht laufend.
Sie benötigen Informationen und möchten sich bezüglich der Elterngeldzahlung absichern? Wir von der ASK Steuerberatung empfehlen Ihnen, mit dem Arbeitgeber über Prämien im monatlichen Gehalt zu verhandeln und ihn über die Probleme bei Prämien als Sonderleistung zu informieren.