Ist ein Rabatt beim Pkw-Kauf als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu verstehen?
Laut einer Entscheidung vom elften Oktober 2018 können Rabatte beim Arbeitskauf, die den Arbeitnehmern eines mit einem Autohersteller verbundenen Unternehmers gewährt werden, nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn verbucht werden.
Der Fall, zu dem das Finanzgericht Köln (FG) diese Entscheidung gefällt hat, betraf einen Steuerpflichtgen, der für den Zuliefererbetrieb eines Autoherstellers arbeitete. Der Autohersteller war am Zuliefererbetrieb zur Hälfte beteiligt, aus welchem Grund dessen Angestellte auch in das für Werksgehörige angelegte Rabattprogramm aufgenommen wurden. Beim Kauf eines neuen Fahrzeuges erhielt dieser Steuerpflichtige nun im Rahmen dieses Programmes einen Preisnachlass, was vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen wurde, genau wie es bei den erlassenen Überführungskosten der Fall war.
Nach dem Urteil ist jetzt jedoch klar, dass das Finanzgericht keine der beiden leistungen als Arbeitslohn ansieht – weder den Rabatt auf den Pkw, noch den Erlass der Überführungskosten. Sehr signifikant für diese Entscheidung scheint gewesen zu sein, dass die Rabatte, die der Autobauer dem Steuerpflichtigen einräumte, mehr dem eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse dienten, und nicht etwa als Lohn gedacht waren. Diese Entscheidung wurde gefällt in Opposition einer Meinung des Bundesfinanzministeriums, die besagt, dass Angestellten verbundener Unternehmen eingeräumte Rabatte genauso als Arbeitslohn gezählt werden sollten wie Rabatte, die Angestellten des eigenen Unternehmens eingeräumt werden.
Wichtig: Das Finanzamt hat unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 Revision eingelegt. Ein Urteil des BFH muss noch abgewartet werden.