Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Wir von der ASK Steuerberatung in Hannover sind Ihre kompetenten Helfer in allen Fragen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Gehört zu einer Erbschaft bzw. zu einer Schenkung Betriebsvermögen, so ist stets das Bewertungsgesetz (BewG) zu beachten: Geht es um die steuerliche Wertermittlung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen von Freien Berufen, so kommt der Ermittlungsmethode “Vereinfachtes Ertragswertverfahren” eine zentrale Bedeutung zu.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewältigung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und Notwendigkeiten. Vereinbaren Sie mit uns einen Termin! Wir freuen uns Sie in unseren Räumen begrüßen zu dürfen!

Erbschaft und Schenkung
Sehr vereinfacht ausgedrückt versteht man unter Erbschaft den Erwerb von Todes wegen; unter Schenkung dagegen die unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden.
Sowohl Erbschaften wie Schenkungen werden in Deutschland steuerrechtlich vom Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erfasst.
Hintergrund
Zwar verfügt dieses Gesetz in Deutschland über eine lange Tradition. Es geht in wichtigen Teilen auf das Jahr 1906 zurück. Jedoch zwang das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 7. November 2006 den Gesetzgeber, zum 1. Januar 2009 die Rechtsgrundlagen radikal zu verändern. Hiervon betroffen war auch das Bewertungsgesetz. Ziel einer solchen Reform war es, die bis dahin geltende Ungleichbehandlung bei der Bewertung verschiedener Arten von Vermögen abzumildern bzw. sogar gänzlich aufzuheben.
Die Bewertung des Betriebsvermögens sollte zum gemeinen Wert (Verkehrswert) erfolgen.
Dieser wird – so § 9 BewG – grundsätzlich durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Aber wie sagte schon Mephisto in Goethes Faust: “Grau, teurer Freund, ist alle Theorie”. Wie lässt sich diese Vorschrift des Bewertungsgesetzes im Falle einer Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen in der Praxis umsetzen?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren
Das Vereinfachte Ertragswertverfahren
In den Paragraphen 199 bis 203 des Bewertungsgesetzes gibt der Gesetzgeber die Methode “Vereinfachtes Ertragswertverfahren” als Standard zur Ermittlung des gemeinen Wertes vor, “sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt”.
Das Vereinfachte Ertragswertverfahren im steuerlichen Sinne darf nicht verwechselt werden mit dem in den §§ 17 ff der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) normierten Verfahren gleichen Namens. Das dortige Instrument “Vereinfachtes Ertragswertverfahren” dient anderen Zwecken. Zum Beispiel findet es bei der Arbeit der örtlichen Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, bei Sachverständigen für die Grundstücksbewertung, bei Banken im Kreditgeschäft und bei Versicherungen Anwendung.
Zurück zum Steuerrecht: Ausgegangen wird vom Gewinn gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der Regel werden hierbei die letzten drei Wirtschaftsjahre erfasst. Die Jahresergebnisse werden jedoch um eine Vielzahl von Hinzurechnungen und Abrechnungen korrigiert. So sind u. a. Beispiele für Hinzurechnungen Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, Abschreibungen auf den Firmenwert, einmalige Veräußerungsverluste und der Ertragsteuer-Aufwand. Beispiele für Abrechnungen sind u. a. einmalige Veräußerungsgewinne und insbesondere ein fiktiver angemessener Unternehmerlohn. Dieser allein ist in der Praxis oft schon Anlass für Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen, der ohne Hilfe von Fachleuten für den Betroffenen kaum zu bewältigen sind.
Von den bisher als Zwischenergebnisse der Berechnung “Vereinfachtes Ertragswertverfahren” für die einzelnen Wirtschaftsjahre ermittelten bereinigten Betriebsergebnissen werden im nächsten Schritt jeweils ein pauschal vorgegebener Ertragsteuer-Aufwand in Höhe von 30 Prozent abgezogen.
Ist dies erfolgt, wird aus den drei erfassten Jahren ein Jahresdurchschnittswert ermittelt. Dieser wird nun mit einem zwar im Gesetz vorgegebenem, jedoch vom Bundesministerium für Finanzen je nach Kapitalmarktentwicklung über die Vorgabe eines Basiszinssatzes anpassbaren Kapitalisierungsfaktor kapitalisiert. Aktuell beträgt dieser Faktor 13,75. Wir erhalten nun als Endergebnis den Vereinfachten Ertragswert. Aber Vorsicht: Auch dieser ist weiter zu hinterfragen! So können sich etwa – ohne dies an dieser Stelle weiter zu erläutern – bei “Jungem Vermögen”, nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Unterbeteiligungen usw. usw. weitere Anpassungen ergeben. Und für steuerliche Zwecke muss stets – als Untergrenze – auch der Substanzwert nach §§ 95 bis 97 BewG ermittelt werden. Dieser wird gebildet, indem die Wiederbeschaffungswerte der einzelnen Vermögensgegenstände des Betriebs ermittelt und aufsummiert werden und danach von diesem Zwischenergebnis die betrieblichen Schulden abgezogen werden. Der so ermittelte Wert hebelt im Einzelfall das Ergebnis des Vereinfachten Ertragswertverfahrens wieder aus.
Sie sehen schon: Ohne kompetente steuer- und wirtschaftsrechtliche Beratung ist es dem Steuerbürger kaum möglich, die Gesetzeslage auch nur annähernd zu überschauen und auf legale Art und Weise zu einer für ihn optimalen Lösung zu gelangen.
Es verwundert kaum, dass zwischenzeitlich die Rechtsprechung sowohl der Finanzgerichte wie auch des Bundesgerichtshofs zur Erbschaftsteuer und zur Schenkungsteuer allgemein und im Speziellen zum Themenkreis “Vereinfachtes Ertragswertverfahren” mehr als umfangreich ist und nur noch von mit der Materie vertrauten Fachleuten überschaut werden kann.
Unsere Leistung ist ihr Vorteil
Unsere Leistung ist Ihr Vorteil
Die ASK Steuerberatung in Hannover steht seit über 40 Jahren für Kompetenz und Vertrauen in allen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Neben der klassischen Steuerberatung, hier zum Beispiel der Erstellung Ihrer Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-Erklärung, ist unser besonderes Anliegen die steuerliche Gestaltungsberatung. Bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand: Nicht nur die Steuerberatung, sondern – falls notwendig – auch eine kompetente Rechts- und Unternehmensberatung. Dies geschieht ausschließlich durch fachgeprüfte, hoch motivierte Mitarbeiter. Diese werden ständig fort- und weitergebildet.
Transparenz steht bei der ASK Steuerberatung Hannover mit an erster Stelle. Dies gilt auch für die Kosten, die durch unsere Beratung und Betreuung auf Sie zukommen. Sprechen Sie diesen Punkt ruhig an. Aber bedanken Sie stets: Jede gute Beratungsleistung ist individuell. Die Ansprüche und Notwendigkeiten variieren von Fall zu Fall. Unter Umständen kann bei Fragen zu Erbschaften und Schenkungen – nicht nur in Zusammenhang mit dem Aufgabenfeld “Vereinfachtes Ertragswertverfahren” – eine Beratung sehr zeitintensiv, aber trotzdem für Sie mehr als lukrativ sein. Zögern Sie nicht, auch die Honorarfrage offen mit uns zu besprechen.
Wir versprechen Ihnen, dass Sie bei uns stets im Mittelpunkt stehen werden. Nicht umsonst betreut die ASK Steuerberatung Hannover eine Vielzahl von Mandanten bereits in der dritten und vierten Generation. Dies macht uns glücklich und auch ein klein wenig stolz! Wir streben stets mit unseren Kunden eine vertrauensvolle und langjährige Zusammenarbeit an. Unser Mandanten-Betreuung soll ganzheitlich und nachhaltig sein! Jeder Mitarbeiter der ASK Steuerberatung Hannover verfolgt dieses Ziel mit höchster Motivation.
Rufen Sie uns an, so dass wir gemeinsam über Ihre aktuelle Situation und Ihre zukünftigen Vorstellungen und Pläne reden können. Die Mitarbeiter der ASK Steuerberatung Hannover freuen sich auf Sie! Und eine Kaffeemaschine haben wir auch!