Wann Umkleide- und Wegezeiten vergütet werden müssen
Nach einem am 08.09.2017 gefällten Urteil des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich beim An- oder Ausziehen von „besonders auffälliger“ Dienstkleidung um vergütungspflichtige Arbeit. Als „auffällig“ gilt Dienstkleidung dann, wenn sie aufgrund ihres Aussehens in Verbindung zu einer gewissen Branche oder zu einem spezifischen Berufszweig steht. Der Fall, zu dem dieses Urteil getroffen wurde, betraf die einfach zu identifizierende Betriebskleidung von Krankenpflegern.
Besteht eine Anweisung des Arbeitsgebers, bestimmte Arbeitskleidung oder gar eine Uniform zu tragen, so besteht vor dem Gesetz eine Notwendigkeit, die Dienstkleidung vor Ort an- und abzulegen. Die dafür aufgewandte Zeit beinhaltet auch das Aufsuchen von bereitgestellten Umkleiden. Ist das Tragen von Dienstkleidung also gefordert, so ist der Arbeitgeber also dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer für den Zeitaufwand, den das An- und Ausziehen dieser verursacht, zu vergüten. Es existiert eine „ausschließliche Fremdnützigkeit“.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Arbeitskleidung zu Hause angelegt werden kann oder wird und auf dem Weg zur Arbeit getragen wird, ohne dabei sehr auffällig zu sein und somit einen zusätzlichen Aufwand für den Arbeitnehmer darzustellen. Ebenso besteht keine Vergütungspflicht, wenn die Dienstkleidung zwar auffällig ist, aber auch außerhalb des Betriebs getragen werden darf und der Angestellte sie zu Hause anlegt.