Entschieden hat der BFH, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen außergewöhnliche Belastungen nicht mindern.
In diesem Streitfall war aufgrund eines Tarifvertrags im öffentlichen Dienst ein Sterbegeld gezahlt worden. Nach dem BFH gilt: Soweit solche Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen außergewöhnliche Belastungen darstellen, sind die Kosten ohne Anrechnung des steuerpflichtigen Sterbegelds abziehbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 15.06.2023 (VI R 33/20) seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen zur Kürzung außergewöhnlicher Belastungen weiter konkretisiert.
Außergewöhnliche Belastung: – Der Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Klägerin R erhielt aufgrund des Ablebens ihrer Mutter, auch ohne ihre Erbin geworden zu sein, nach den Vorschriften des öffentlichen Diensts der Länder ein Sterbegeld i.H.v. brutto 6.550,20 €.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob das Sterbegeld steuerpflichtig ist und ob es die geltend gemachten Beerdigungskosten kürzt. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Der BFH folgte dem.
Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall der außergewöhnlichen Belastung:
Unstreitig stellen Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen außergewöhnliche Belastungen dar, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
Denn der Steuerpflichtige ist im Ergebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und (steuerfreier) Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und wird in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit reduziert.
Da die Vorteilsanrechnung der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, führen einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen.
Das von R bezogene Sterbegeld ist ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug. Eine Kürzung der Beerdigungskosten zumindest in Höhe des Nettobetrags des steuerpflichtigen Sterbegelds (Einnahmen gemindert um die darauf entfallende Steuer) kommt nach Ansicht des BFH nicht in Betracht.
Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen, wie das Sterbegeld nach den Vorschriften des Öffentlichen Diensts, nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen führen.
BFH, Beschl. v. 15.06.2023 – VI R 33/20
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht