Der BFH hat das für den Fall geklärt, dass der Übergang von Grundstücken zwischen Personengesellschaften erfolgt, an der Angehörige Anteile halten. Die Grunderwerbsteuer wird demnach nicht erhoben, soweit an der jeweiligen Gesamthand dieselben Personen beteiligt sind. Der BFH ging dabei auf die nach § 6 Abs. 3 GrEStG geltende Sperrfrist ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 12.01.2022 (Az: II R 4/20) entschieden, dass durch ein verbindliches Kaufpreisangebot der Anteil des bisherigen Gesellschafters an einer KG auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht gemindert wird.
Daher ist auch die Nichterhebung der Steuer gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG für diesen Anteil nicht rückgängig zu machen.
Die Sachlage in diesem Streitfall.
Eine KG, an der eine Person (Name A) zu 100 % beteiligt war, erwarb mehrere Grundstücke von KGs, an denen die Kinder des A als Kommanditisten beteiligt waren. Die veräußernden KGs hatten die Grundstücke zu diesem Zeitpunkt länger als fünf Jahre gehalten.
Das Finanzamt erließ für diese Erwerbsvorgänge Grunderwerbsteuerbescheide, in denen diese nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei behandelt wurden. A veräußerte noch im selben Jahr 94 % seiner Kommanditanteile an der KG an einen fremden Dritten weiter.
Parallel dazu schlossen A und der Dritte ein unwiderrufliches Angebot über den Verkauf der übrigen 6 % innerhalb von 6 Jahren nach der Veräußerung der 94 %. Das Finanzamt versagte daher nach einer Betriebsprüfung die Steuerbefreiung für den ersten Erwerb aufgrund der späteren Weiterveräußerung und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid.
Nach erfolglosem Einspruch sah auch das Finanzgericht die Klage im Wesentlichen als unbegründet an. Die Revision des Klägers vor dem BFH hatte jedoch Erfolg und führte dann zur Aufhebung dieser Vorentscheidung.
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG
Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere über, so muss das zuständige Belegenheitsfinanzamt nicht nur den Wert des Grundstücks feststellen, sondern auch, in welcher Höhe für den Erwerbsvorgang eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG besteht.
Hiernach wird die Steuer nicht erhoben, soweit an der erwerbenden und veräußernden Gesamthand dieselben Personen beteiligt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Anteil des Gesellschafters am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb vermindert.
Eine Anteilsminderung liegt gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG vor, sofern sich die Beteiligung an der Gesamthand, etwa durch eine Veräußerung oder durch anderweitige Vereinbarungen, durch die es ökonomisch zu einer Aufgabe oder Beschränkung des Anteils gekommen ist, gemindert hat.
Dementsprechend ist jeweils nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen, ob sich ein Anteil an dem Vermögen tatsächlich gemindert hat.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entfällt die Steuerbefreiung für den ersten Erwerbsvorgang entgegen der Auffassung des FG nur zu einem Anteil von 94 %. A hat durch die Weiterveräußerung der 94 % an den Dritten seinen Anteil an der KG innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb eindeutig gemindert, so dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG erfüllt sind.
Für die weiteren 6 % sieht der Bundesfinanzhof jedoch keine wirtschaftliche Beschränkung des Klägers durch den Übergang des Risikos einer Wertminderung aufgrund des unwiderruflichen Kaufangebots. Auch das Abtreten der Gewinn- und Verlustbeteiligung führt nicht zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Praxishinweis
Die Steuerbefreiungen nach § 6 GrEStG können nicht nur beim Erwerb durch denselben Anteilseigner bzw. dieselben Anteilseigner an der erwerbenden und veräußernden Gesamthand in Anspruch genommen werden, sondern auch in Verbindung mit § 3 GrEStG z.B. beim Erwerb von einer KG, an der die Kinder oder andere Angehörige beteiligt sind.
Steuerpflichtige sollten jedoch die Sperrfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG beachten, damit keine rückwirkende Änderung der Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfolgt. In einem Zeitraum von zehn Jahren dürfen Anteile an der jeweiligen Gesellschaft nicht veräußert, abgetreten oder durch anderweitige Vereinbarungen einem Dritten zugerechnet werden.
–>> BFH, Urt. v. 12.01.2022 – II R 4/20 –>>