Die Versteuerung von Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften
Die ASK Steuerberater Hannover zum Thema Versteuerung von Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften in Deutschland.
Zum Fall Gewinnausschüttung ausländischer Gesellschaften in Deutschland:
Eine Person war beherrschender Gesellschafter einer kroatischen Kapitalgesellschaft. Für vier Jahre wurden Gewinnausschüttungen beschlossen, jedoch nicht an diese Person ausgezahlt.
Die Ansicht des Finanzamts:
Das Finanzamt meinte nun, dass diese Person trotzdem das Geld zu versteuern hat. Gegen einen entsprechenden Bescheid klagte die Person nun bis zum Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof differenzierte.
Der Bundesfinanzhof war eindeutig der Auffassung, dass einem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft ein Gewinnanteil gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zufließt. Voraussetzung muss jedoch sein, dass die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Außerdem muss der Steuerpflichtige nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen können.
Die Bejahung des Zuflusses trotz noch fehlender tatsächlicher Auszahlung der Gewinnanteile an den beherrschenden Gesellschafter ist also nur gerechtfertigt, wenn und soweit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe bestehen, die eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gewinnanteile vereiteln. Das können Hindernisse des Gesellschaftsrechts, allgemeinen Zivilrechts, aber auch Hindernisse insolvenzrechtlicher, steuerrechtlicher oder bilanzrechtlicher Art ein.
Zurückverweisung an das zuständige Finanzgericht.
Das Finanzgericht hatte hier die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es hätte erst prüfen müssen, ob die Person nach Maßgabe des kroatischen Rechts tatsächlich über die Ausschüttungen hätte verfügen können. Daher wies der Bundesfinanzhof die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.