Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Einkommensteuer.
Wann kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend gemacht werden? Der BFH hat entschieden:
Einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr auch zeitanteilig in Anspruch nehmen. Der Entlastungsbetrag ist demnach für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen, anteilig zu gewähren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.10.2021 (III R 17/20) entschieden, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden kann, wenn die Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben.
Sachlage im Streitfall – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Kläger ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr noch nicht volljährig waren. Die Mutter der Kinder zog im Streitjahr unterjährig aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Vater lebte danach allein in dem Haushalt mit den beiden Kindern.
In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den zeitanteiligen Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie den Erhöhungsbetrag für ein weiteres Kind anteilig für das Trennungsjahr. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Das Finanzamt (FA) gewährte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jedoch nicht. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein, welcher als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG
Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.
Gemäß § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG darf jedoch keine weitere volljährige Person in dem gemeinsamen Haushalt leben, es sei denn, für diese Person steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zu.
Die Anwendung des Freibetrags für Alleinerziehende ist zudem ausgeschlossen, wenn in dem jeweiligen Jahr das Splittingverfahren nach § 26 Abs. 1 EStG anzuwenden oder der Steuerpflichtige verwitwet ist.
Der Entlastungsbetrag ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG vorliegen, anteilig zu gewähren.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach der Auffassung des BFH sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auch erfüllt, wenn grundsätzlich zwar noch eine Anwendung des Splittingverfahrens gem. §§ 26, 26a EStG in Betracht kommt, die Steuerpflichtigen jedoch einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Zwar müssen nach § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt sein, der BFH sah jedoch nach dem Sinn und Zweck des Entlastungsbetrags eine Anwendung als gegeben an.
Da nach § 24b Abs. 4 EStG auch eine zeitanteilige Anwendung des Entlastungsbetrags möglich ist, kann für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen gem. § 24b EStG vorliegen, nach der Trennung auch der Freibetrag gewährt werden. So können bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung die erwartungsgemäß höheren Lebenshaltungskosten kompensiert werden.
Steuerberater Hannover Praxishinweis
Eine für die Steuerpflichtigen ähnlich erfreuliche Entscheidung ist zudem taggleich für das Jahr der Eheschließung von zusammen veranlagten Ehegatten ergangen (III R 57/20). Danach ist auch in diesem Fall eine zeitanteilige Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 24b EStG erfüllt sind.
Der BFH hat in beiden Fällen den Anwendungsbereich des § 24b EStG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erweitert und seine Entscheidung mit den höheren Lebenshaltungskosten für Alleinlebende begründet. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber der von der Finanzverwaltung abweichenden Auffassung des BFH folgt und die Gewährung des Entlastungsbetrags zeitanteilig zulässt.
BFH, Urt. v. 28.10.2021 – III R 17/20
Quelle: Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)
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