Grundsätze der Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung & Verpachtung
Wann liegt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfteerzielungsabsicht vor? Der BFH hat die geltenden Grundsätze konkretisiert.
Wann liegt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfteerzielungsabsicht vor? Der BFH hat die geltenden Grundsätze konkretisiert.
Demnach ist bei den Wohnimmobilien, welche dauerhaft vermietet werden, typisierend eine Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen. Bei Immobilien, welche keinen Wohnzwecken dienen, gilt diese Typisierung nicht. Hier bedarf es jeweils einer näheren Prüfung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 29.03.2022 (Az: IX B 18/21) seine Grundsätze weiter konkretisiert, wann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt wird bzw. wann diese näher zu prüfen ist.
Einkünfteerzielungsabsicht – Sachverhalt und Entscheidung im Besprechungsfall
Die Klägerin wollte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsfrage geklärt haben, ob auch bei sogenannten Gewerbeimmobilien (also den Immobilien, welche zu anderen als dauerhaften Wohnzwecken vermietet werden) die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend unterstellt werden kann oder ob die Voraussetzungen einer Liebhaberei zu prüfen sind.
Der BFH sah diese Frage allerdings als geklärt, wies die Nichtzulassungsbeschwerde ab und bestätigte seine bisherigen Grundsätze zu diesem Themenkomplex noch einmal wie folgt:
Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist als subjektives Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezifisch ausgestaltet, während die Einkünfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gem. § 15 Abs. 2 EStG eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht hat.
Ferner ist bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, denn zu einer dies überprüfenden Prognose kommt es nicht. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht.
Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Der Steuerpflichtige hat insoweit das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht darzulegen und ggf. zu beweisen.
Weitergehende subjektive Elemente, wie etwa die Motivlage des Steuerpflichtigen bei der Hinnahme von (ggf. vorübergehenden) Werbungskostenüberschüssen, sind nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der ASK Steuerberater Hannover Praxishinweis.
Der BFH hat mit diesem Beschluss seine bisherigen Grundsätze zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestätigt: Dies Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in § 21 EStG einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet.
Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen, die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht.
Hier muss geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Damit dürfte für die Praxis zunächst geklärt sein, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnimmobilien vom Steuerpflichtigen keine Totalüberschussprognose erstellt werden muss, um dem Finanzamt eine in Zweifel gezogene Überschusserzielungsabsicht nachzuweisen.
BFH, Beschl. v. 29.03.2022 – IX B 18/21
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht
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