Schufa darf Daten nicht zu lange aufbewahren.

Schufa Datenspeicherung – wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?

Steuerliche Aufbewahrungsfristen gehen unter Umständen nicht nur für Sie als Steuerzahler vor den einschränkenden Bestimmungen des Datenschutzrechts, sondern auch gegebenenfalls für Wirtschaftsauskunfteien, wie etwa die Schufa.

Aber nicht in allen Fällen. Ein äußerst interessantes Urteil fällte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.

Insolvenzdaten müssen nach Verfahrensende weg

Seit 2002 kann sich jedermann über ein online Portal im Internet über die Verbraucherinsolvenzen informieren, die von den Insolvenzgerichten gemeldet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig urteilte kürzlich, Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa dürfen diese Daten nur so lange nutzen und verarbeiten, wie sie auf dem Internetportal „Insolvenzbekanntmachungen.de“ veröffentlicht werden.

Danach besteht sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftigen Einstellung des Insolvenzverfahrens kein berechtigtes Interesse der Schufa mehr an einer Speicherung, entschied der 17. Zivilsenat am 3. Juni 2022 unter Verweis auf die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (Az.: 17 U 5/22)

So lag der Fall:

Im konkreten Fall verlangte ein Mann, dessen Insolvenzverfahren durch das Amtsgericht Ende März 2020 aufgehoben worden war, zum Jahresende des Jahres eine Löschung durch die Schufa. Die Schufa verwies auf die Position des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien, wonach die Daten erst nach drei Jahren gelöscht werden müssten. Dagegen klagte der Mann und bekam nun vor dem OLG Schleswig recht.

So urteilten die OLG-Richter

Der Zivilsenat kam zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Klägers vorrangig sind. Es gebe keine besonderen Umstände, die in seiner Person oder dem Insolvenzverfahrens erkennbar seien, die eine „Vorratsdatenspeicherung bei der Schufa“ über den Zeitraum der Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus rechtfertigen könnten, heißt es der Begründung.

Auf die Verhaltensregeln des Verbandes kann sich die Schufa laut OLG-Urteil nicht berufen, will sie keine Rechtswirkung zulasten des Klägers entfalten (Az.: 17 U 5/22).

OLG ließ Revision vor dem BGH zu

Bislang gibt es in umstrittenen Frage keine einheitliche Linie der Gerichte. So lehnten die Obergerichte in Berlin und Oldenburg Berufungen unter anderem mit dem Argument ab, dass die Kläger keinen Anspruch darauf hätten, mit Verbrauchern ohne Insolvenzverfahren gleichgestellt zu werden. Zudem gelte die kürzere Frist für öffentliche Bekanntmachungen, bei Bereitstellung für zahlende Kunden dagegen könne sich die Schufa auf einen längeren Zeitraum berufen.

Das OLG Schleswig hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Related posts