Steuerliche Verluste aus dem Inland und Ausland nutzen
Gewinnermittlung und Besteuerung
Das Steuerrecht in den meisten Industrieländern sieht vor, den Gewinn eines Unternehmens auf Basis eines Wirtschaftsjahres zu ermitteln und entsprechend zu besteuern. Obwohl das Wirtschaftsjahr in der Regel zwölf Monate umfasst, muss es nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Unterjährige Gewinne und Verluste werden dabei automatisch innerhalb des Wirtschaftsjahres verrechnet.
Verluste im Unternehmen
Probleme treten auf, wenn in einem Jahr Gewinne und im nächsten Jahr Verluste entstehen. National erlauben viele Länder einen Verlustrücktrag, bei dem Verluste mit Gewinnen der Vorjahre verrechnet werden können, wodurch frühere Steuerzahlungen reduziert oder rückerstattet werden. Nicht in die Vergangenheit verrechnete Verluste können in den meisten Fällen mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Trotzdem bleibt häufig ein Liquiditätsproblem bestehen, und ein vollständiger Ausgleich von Gewinnen und Verlusten wird selten erreicht.
In Deutschland werden die steuerlichen Ergebnisse gemäß den Vorschriften zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ermittelt und dann auf die Gewerbesteuer angewendet. Während Verluste bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer rückgetragen werden können, ist dies bei der Gewerbesteuer nicht möglich. Verluste aus dem Jahr 2020 können mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden, jedoch bleibt die Gewerbesteuer für 2019 unverändert.
Pauschaler Verlustrücktrag als Corona-Hilfe
Falls die Steuererklärung für 2019 noch nicht eingereicht wurde und Vorauszahlungen geleistet wurden, erlaubt das Finanzamt ohne weitere Nachweise einen pauschalen rückwirkenden Steuerabzug von 15% des Einkommens für Freiberufler, Gewerbetreibende oder Vermieter. Dadurch werden die entsprechenden Vorauszahlungen zurückerstattet. Wer einen höheren Abzug wünscht, muss nachweisen, dass die Corona-Krise zu einer stärkeren Belastung geführt hat. Sobald wieder Gewinne erzielt werden, wird der pauschale Verlustrücktrag ausgeglichen.
Verluste in steuerliche Vorteile umwandeln
Das deutsche Recht erlaubt Unternehmen unter bestimmten Bedingungen eine bis zu 8 Monate rückwirkende Änderung der Rechtsform, welche aufgrund der Corona-Pandemie auf bis zu 12 Monate verlängert wurde. Eine GmbH, die 2019 Gewinne und im ersten Halbjahr 2020 Verluste erwirtschaftet hat, kann rückwirkend zum 30.11.2019 in eine Personengesellschaft umgewandelt werden. Diese kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, z.B. zum 30. Juni eines Jahres.
Auf diese Weise werden Gewinne von Dezember 2019 bis März 2020 mit den Verlusten des ersten Halbjahres 2020 verrechnet. Die GmbH müsste somit nur die Gewinne der ersten Monate versteuern, während die Personengesellschaft für 2019 keine Steuererklärung abgeben muss. Die Steuererklärung für 2020 würde den Zeitraum ab der Umwandlung bis zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres umfassen, was zu einer Nullbesteuerung für 2020 führen könnte.
Durch die Umwandlung erlischt die GmbH ohne Liquidation, sodass auch keine Frage zur Fortführung der Bilanzierung oder Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung aufkommt.
Umwandlung von Verlusten in Abschreibungen
Das Umwandlungssteuergesetz bietet beim Wechsel der Rechtsform und bei der Einbringung von Unternehmen oder Anteilen weitreichende Wahlmöglichkeiten. So können Buchwerte weitergeführt werden, wodurch keine steuerlichen Gewinne entstehen. Das übertragene Vermögen wird steuerlich nahezu gleichbehandelt wie zuvor.
Eine Übertragung zum Verkehrswert ist ebenfalls möglich, wodurch ein Veräußerungsgewinn entsteht, der jedoch nur der Einkommensteuer, nicht aber der Gewerbesteuer unterliegt. Dieser Gewinn kann mit den Verlusten aus der laufenden Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Durch die Bewertungsfreiheit lässt sich der Veräußerungsgewinn exakt in Höhe der steuerlichen Verluste deklarieren, wodurch keine Steuerbelastung entsteht.
Der übernehmende Rechtsträger kann ein neues Unternehmen sein, das das übertragene Vermögen mit dem versteuerten Wert ansetzt. Dies verbessert das Eigenkapital und die Bonität des Unternehmens, und die Abschreibungen reduzieren künftig die Steuerlast.
Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
Unternehmen mit Auslandsgeschäften müssen ihre Ergebnisse nach nationalen Vorschriften ermitteln und aufteilen. Besteht eine ausländische Tochtergesellschaft, werden die Liefer- und Leistungsbeziehungen geprüft, um eine gerechte Zuordnung der steuerlichen Ergebnisse zu gewährleisten. Dies erfolgt über die Dokumentation der Verrechnungspreise, wobei ein fiktiver Fremdvergleich ermittelt, wie unabhängige Dritte diese Geschäfte bewertet hätten.
Steuerprüfer neigen dazu, das steuerliche Ergebnis ihres Landes zu erhöhen, ohne sich um die korrespondierende Steuerlast im anderen Land zu kümmern. Daher ist es wichtig, die steuerliche Situation in allen beteiligten Ländern im Griff zu behalten.
Sitzverlegung in ein anderes EU-Land oder die Schweiz
Ein Unternehmen ist in dem Land steuerpflichtig, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Werden geschäftliche Entscheidungen jedoch in einem anderen Land getroffen, spricht man von einem Verwaltungssitz im anderen Staat. Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor, verlagert sich das Besteuerungsrecht in den Staat des Verwaltungssitzes.
Probleme entstehen, wenn vor dem Umzug Verluste entstanden sind, die nicht mehr mit künftigen Gewinnen im neuen Staat verrechnet werden können. Innerhalb der EU behindert dies die Niederlassungsfreiheit. Der EuGH hat dazu am 27.2.2020 entschieden, dass die grenzüberschreitende Verlustverrechnung in bestimmten Fällen zugelassen werden muss.
Vermeidung von Doppelbesteuerung
In allen gängigen Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, dass Liefer- und Leistungsbeziehungen einem fiktiven Fremdvergleich standhalten müssen. Wenn dies nicht erfüllt ist, muss das steuerliche Ergebnis in beiden Vertragsstaaten korrigiert werden.
Gewinne in einem Land und Verluste in einem anderen können nicht direkt verrechnet werden. Durch eine Risiko- und Funktionsanalyse und Anpassung der Verrechnungspreise lässt sich jedoch oft ein anteiliger Verlustausgleich erreichen.
Finale Verluste aus EU-Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften
Das Steuerrecht erlaubt die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nur national. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass Verluste aus EU-Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften im Heimatstaat verrechnet werden müssen, wenn diese Verluste im Ausland nicht mehr genutzt werden können.
Ein Nachweis kann durch Rückzug aus dem anderen Land geführt werden, was eine zukünftige Geschäftstätigkeit und damit mögliche Gewinne ausschließt. Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und zwingt die Mitgliedstaaten zur Anerkennung dieser finalen Verluste.
Unternehmenskauf mit Verlustvorträgen
Beim Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvorträgen muss geprüft werden, ob die Verlustvorträge durch den Gesellschafterwechsel ganz oder teilweise wegfallen. Nach § 8c KStG hängt dies weniger von vertraglichen Regelungen als von den betriebswirtschaftlichen Inhalten der fortgeführten Gesellschaft ab. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile übertragen, fällt der Verlustvortrag vollständig weg. Bei einer Übertragung zwischen 25% und 50% erfolgt ein anteiliger Wegfall. Übertragungen innerhalb eines Konzerns fallen nicht unter diese Restriktion. Der Wegfall tritt auch nicht ein, wenn das Unternehmen über ausreichende stille Reserven verfügt.
Die ASK Steuerberatung Rechtsanwalts GmbH steht Ihnen bei der Nutzung steuerlicher Verluste sowohl national als auch international zur Seite, um steuerliche Vorteile zu maximieren und rechtliche Risiken zu minimieren.