Bei einer Mischung aus privater und unternehmerischer Nutzung besteht ein Zuordnungswahlrecht. Der BFH hat klargestellt: Für die Zuordnung ist keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich, sondern nur die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung innerhalb der Frist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.05.2022 (XI R 29/21 (XI R 7/19)) entschieden, dass für die Zuordnung von Photovoltaikanlagen zum
Betriebsvermögen keine Mitteilung an das Finanzamt (FA) erforderlich ist.
Zur Dokumentation des Zuordnungswillens reicht es aus, wenn im Laufe des Jahres der Anschaffung ein Vertrag über die Einspeisung des von der Anlage
erzeugten Stroms abgeschlossen wird.
Sachlage im Streitfall der Photovoltaikanlagen:
Der Kläger erwarb eine Photovoltaikanlage und schloss mit dem lokalen Stromversorger einen Einspeisevertrag für den gelieferten und nicht selbst
verbrauchten Strom ab. Er erhielt daraufhin eine monatliche Vergütung für den eingespeisten Strom. Umsatzsteuervoranmeldungen reichte der Kläger beim FA jedoch zunächst nicht ein. Mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung machte er die auf den Kaufpreis der Photovoltaikanlage entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage, da der Kläger mangels Einreichung einer entsprechenden Dokumentation diese Anlage nicht seinem Unternehmen zugeordnet hatte.
Es setzte dementsprechend ebenfalls keine unentgeltliche Wertabgabe aus der anteiligen privaten Nutzung der Photovoltaikanlage an. Der Kläger trug in
seinem Einspruch vor, dass die Zuordnung zum Unternehmen durch den Abschluss des Einspeisevertrags nach außen hin dokumentiert worden sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Der BFH aber sah die Revision als begründet an und hob die
Entscheidung des FG wiederum auf.
Zuordnung zum Unternehmen:
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG für den
Besteuerungszeitraum abzusetzen, in den sie fallen. Bei gemischt genutzten Gegenständen steht dem Steuerpflichtigen ein Zuordnungswahlrecht zu.
Entweder ist eine volle Zuordnung zum Unternehmen möglich oder eine Zuordnung i.H.d. geschätzten Anteils der zukünftigen unternehmerischen
Nutzung. Die (anteilige) Zuordnung zum Unternehmen ist innerhalb der jeweiligen Zuordnungsfrist vorzunehmen. Diese Zuordnungsfrist läuft jeweils bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Steuererklärung (vgl. BFH, Urteile v. 07.07.2011 – V R 42/09 und V R 21/10). Diese Zuordnungsentscheidung muss anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werden können.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall:
Der BFH hat nun entschieden, dass innerhalb der jeweiligen Zuordnungsfrist zwar eine Entscheidung getroffen werden und diese später auch gegenüber dem FA durch eine entsprechende Mitteilung nachgewiesen werden muss. Allerdings ist eine Mitteilung innerhalb der Zuordnungsfrist an das FA nicht
erforderlich. Die Zuordnungsentscheidung wurde nach der Auffassung des BFH durch den Abschluss des Einspeisevertrags über den Weiterverkauf des gesamten von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ausreichend dokumentiert. Die entsprechende Mitteilung an das FA war nicht zusätzlich erforderlich. Daher reicht der Abschluss des Einspeisevertrags als Indiz für die volle Zuordnung zum Unternehmen aus.
Praxishinweis:
Der BFH hat mit inhaltsgleichem Urteil, ebenfalls vom 04.05.2022 (XI R 28/21 (XI R 3/19)) eine entsprechende Entscheidung für die Zuordnung eines
Arbeitszimmers, das in den Bauplänen mit „Arbeiten“ bezeichnet war, gefällt. Auch hier ist keine fristgebundene Mitteilung an das FA erforderlich,
sondern lediglich eine innerhalb der Frist vorgenommene Dokumentation der Zuordnungsentscheidung.
Steuerpflichtige sollten eine entsprechende Dokumentation über die beabsichtigte Zuordnung möglichst zeitnah vornehmen. Anhaltspunkte für die
Dokumentation können u.a. die Anschaffung eines gemischt genutzten Gegenstands unter dem Firmennamen oder die bilanzielle Behandlung bei einem
Kauf sein.
BFH, Urt. v. 04.05.2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19)
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