Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen Besteuerungszeitraum 2020
BMF: Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen gem. § 149 Absatz 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gilt Folgendes:
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.
Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO (nicht beratene Fälle) für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden und§ 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
[taxopress_postterms id=”1″]