In dieser Entscheidung geht es darum, welches Gericht zuständig ist, wenn das Finanzamt Schadenersatz zahlen soll (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2022, Az.: II B 92/21).
Finanzamt Verstoß gegen die Datenschutz Grundverordnung.
Ein Steuerbürger klagte gegen das Finanzamt unter Berufung auf die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) verschiedene Ansprüche ein, darunter einen Schadenersatzanspruch in Form von Schmerzensgeld gemäß Art. 82 DSGVO.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Finanzgericht das Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung des Schmerzensgeldes abgetrennt und den Finanzrechtsweg für unzulässig erklärt. Der Steuerbürger sollte vor dem örtlichen Landgericht klagen. Das jedoch hätte ein Auseinanderziehen der Klagewege bedeutet und wäre auch mit erheblich höheren Kosten verbunden gewesen.
Bürger zog vor den Bundesfinanzhof
Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts ging der Bürger an und zog bis vor den Bundesfinanzhof. Dieser gab ihm in jeder Hinsicht recht.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Finanzrechtsweg für den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO eröffnet ist. Nach § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergab sich keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den streitigen Schadenersatzanspruch. Es handelt sich nicht um einen typischen Amtshaftungsanspruch i.S. des Art. 34 Satz 1 GG.
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