Zahlen Hotelgäste zukünftig immer nur 7 Prozent Umsatzsteuer?
Dieser Beschluss des Bundesfinanzhofs könnte vieles in Hotels und auf Campingplätzen billiger machen.
Nach § 12 Abs. 2 Ziff. 11 Umsatzsteuergesetz sind nur 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
Aber: Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Heißt: Für die Übernachtung im Hotelzimmer, Appartement, auf dem Campingplatz, die Ausstattung der Zimmer mit Einrichtungsgegenständen, z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe, die Nutzung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln und die Reinigung werden 7 % Umsatzsteuer fällig.
19 % Umsatzsteuer werden dagegen fällig für die Verpflegung, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, die Nutzung von Telefon und Internet sowie die Nutzung des entgeltlichen Fernsehprogramms (Pay per view) und die Getränkeversorgung aus der Minibar.
Der Fall in einem Satz
In dem zu entscheidenden Fall war nun streitig, ob Leistungen einer Hotelbetreiberin an ihre Hotelgäste als einheitliche Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
Aufteilungsgebot unter Umständen rechtswidrig
Nachdem der Bundesfinanzhof nun beim Europäischen Gerichthof eine Vorabentscheidung dazu ersucht hat, ob das nationale Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar ist, wird es spannend. Offensichtlich ist sich der Bundesfinanzhof selbst nicht sicher, ob einfach zwischen Leistungen mit 7 % und 19 % differenziert werden darf.
Fazit:
Das Verfahren ist beim Europäischen Gerichthof unter dem Az. C-516/21 anhängig. Wir werden weiter berichten. Jedenfalls sollten Betroffene gegen entsprechende Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen.