Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage im Einzelnen
1. Allgemeiner Überblick
Eine Klage ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (→ Einspruchsverfahren) erledigt ist. Zu den einzelnen Klagearten siehe → Finanzrechtsweg. Als Klageart sieht § 40 Abs. 1 FGO u.a. die Anfechtungsklage vor.
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens der Finanzverwaltung ist der → Verwaltungsakt (§ 118 AO). In den meisten Fällen wird das Begehren des Klägers darauf gerichtet sein, einen behördlichen Verwaltungsakt ganz oder teilweise zu beseitigen. Hierzu steht ihm die Anfechtungsklage, die häufigste und somit wichtigste Klageart, zur Verfügung (§ 40 Abs. 1 FGO).
Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO). Die Klage ist daher grundsätzlich nicht gegen die Einspruchsentscheidung als solche, sondern gegen den vorausgegangenen Verwaltungsakt zu richten.
Beispiel:
Ein Stpfl. hat eine ESt-Festsetzung von 10 000 € mit dem Einspruch angegriffen, weil er eine Steuerfestsetzung von 9 000 € für richtig hält. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Lösung:
Der Stpfl. kann die Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben, die Steuer auf 9 000 € festzusetzen. Das Gericht kann den Betrag in anderer Höhe festsetzen (s.a. Ax, Finanz und Steuern Band 4, 21. A., Rz. 3189).
Eine Anfechtungsklage ist unabhängig davon zulässig, ob der Fehler nur zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts führt oder ob er so gewichtig ist, dass er die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 125 AO) nach sich zieht (→ Verwaltungsakt). Ein nichtiger Verwaltungsakt braucht zwar nicht angefochten zu werden, da er nicht wirksam ist (§ 124 Abs. 3 AO); aber der Betroffene kann, wenn sich die Behörde nicht zu der jederzeit möglichen Aufhebung (Beseitigung des Rechtsscheins) bereitfindet, durch Erhebung der Feststellungsklage (→ Finanzrechtsweg) erreichen, dass die Nichtigkeit des Verwaltungsakts festgestellt wird (§ 41 Abs. 1 Fall 2 FGO). Aus § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt sich, dass zur Beseitigung des durch den nichtigen Verwaltungsakt ausgelösten Rechtsscheins die Feststellungsklage und die Anfechtungsklage wahlweise gegeben sind. Wird die Anfechtungsklage erhoben, so ist sie allerdings an die Klagefrist des § 47 FGO gebunden. Nach Ablauf der Frist ist nur noch die Feststellungsklage gegeben.
Die Monatsfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1, § 54 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in diesem Sinne ist die vollständige Einspruchsentscheidung. Fehlt eine Seite der Einspruchsentscheidung und wird dies vor Ablauf der regulären Klagefrist gerügt, so endet die Klagefrist erst einen Monat nach Bekanntgabe der fehlenden Seite (BFH Urteil vom 25.7.2007, III R 15/07, BStBl II 2008, 94). Näheres zur Bekanntgabe von Teilen der Einspruchsentscheidung s. → Einspruchsverfahren. Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO deutet nicht darauf hin, dass bereits die Bekanntgabe von Teilen der Einspruchsentscheidung die Klagefrist beginnen lässt. Die Auslegung, dass die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der vollständigen Einspruchsentscheidung beginnt, ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.
Eine Anfechtungsklage ist auch gegen einen unmittelbar begünstigenden Verwaltungsakt wie die Verfügung über die → Aussetzung der Vollziehung zulässig. Stpfl. können durch die Aussetzung der Vollziehung in ihren Rechten verletzt und damit i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO beschwert sein. Zwar sind die Aussetzungsbescheide insofern begünstigend, als sie das FA hindern, im Umfang des ausgesetzten Betrags die angefochtenen Verwaltungsakte zu vollstrecken (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Beschwer ist jedoch auch dann zu bejahen, wenn der nach seinem Regelungsgehalt (Verfügungssatz) begünstigende Verwaltungsakt für weitere Verfahren Bindungswirkung entfaltet und sich hieraus ein Nachteil für den Stpfl. ergeben kann (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 58 f. m.w.N.). Hiervon ist in diesem Fall auszugehen, da nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO dann, wenn der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden ist, für jeden vollen Monat mit 1,5 % zu verzinsen ist und für die hiernach gebotene Zinsfestsetzung (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO) grundsätzlich auch einem rechtswidrigen Aussetzungsbescheid Bindungswirkung zukommt (sog. Tatbestandswirkung; vgl. BFH Urteil vom 31.8.2011, X R 49/09, BStBl II 2012, 219). Demnach ist dem Stpfl. zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Möglichkeit einzuräumen, diese Bindungswirkung im Wege einer Anfechtungsklage zu beseitigen (BFH vom 9.5.2012, I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004).
3. Gegenstand und Umfang der Anfechtungsklage
Das Gericht kann, entsprechend den Regelungen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 367 Abs. 2 AO) den Verwaltungsakt in vollem Umfange auf seine Rechtsmäßigkeit hin untersuchen und ist damit nicht am Vortrag des Sachverhalts des Klägers gebunden. Soweit Teil-Einspruchsentscheidungen bestandskräftig geworden sind, ist eine Abweichung durch das Gericht nicht mehr möglich.
Für das Finanzgericht besteht in der Urteilsfindung betragsmäßig eine Ober- und Untergrenze. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehen hinausgehen. Ein geringerer als der vom Kläger begehrte Betrag darf also nicht festgesetzt werden. Außerdem wird aus der allgemeinen Rechtsschutzfunktion der Finanzgerichte abgeleitet, dass kein höherer als der bisher festgesetzte Steuerbetrag festgesetzt werden kann (Verbot der Verböserung). Innerhalb dieser Ober- und Untergrenze kann das Finanzgericht die zutreffende Steuer ermitteln und festsetzen.
Als weitere Beschränkung können gem. § 42 FGO Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können. Damit gelten dieselben Grundsätze wie im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Dies bedeutet, dass die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO zu berücksichtigen ist, nach der unanfechtbare Verwaltungsakte nur insoweit angegriffen werden können, als die Änderung reicht. Darüber hinaus können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (→ Gesonderte Feststellung) i.S.d. § 171 Abs. 10 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.
4. Einzelfälle
4.1. Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung
Die gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und auf Weitergewährung des Kindergeldes gerichtete Klage ist eine Anfechtungsklage (BFH vom 3.7.2014, III R 53/13, BStBl II 2015, 282).
4.2. Klageänderung von Anfechtungs- zu Verpflichtungsklage
Der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage und nochmals zu einer Anfechtungsklage ist jeweils eine Klageänderung, wenn sich das Klagebegehren auf unterschiedliche Verwaltungsakte bezieht (BFH Beschluss vom 4.6.2014, VII B 180/13, BFH/NV 2014, 1723).
4.3. Einordnung der Klageart durch Auslegung
Für die Einordnung und Würdigung einer Klageart kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Klagebegehrens, d.h. auf den Charakter des begehrten Urteilsausspruchs an, der ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Nach dem Gebot der rechtsschutzwahrenden Auslegung ist derjenige Rechtsbehelf als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und sachlich den Belangen des Rechtsschutzsuchenden entspricht (BFH Beschluss vom 30.5.2014, I B 118/13, BFH/NV 2014, 1556).
4.4. Übergang von Anfechtungs- zu Verpflichtungsklage im Revisionsverfahren
Der Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage ist eine Klageänderung gemäß § 67 FGO (vgl. BFH vom 11.2.2009, X R 51/06, BStBl II 2009, 892), die im Revisionsverfahren unzulässig ist (BFH vom 7.5.2014, I R 81/12, BFH/NV 2014, 1593).
4.5. Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens
Die Darlegung des Klagebegehrens setzt Angaben voraus, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben. Ermittlungen ins Blaue hinein muss das FG nicht anstellen. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH Beschluss vom 13.5.2014, XI B 130/13, BFH/NV 2014, 1385).
4.6. Anfechtungsklage ist gegenüber der Verpflichtungsklage vorrangig
Erhebt ein Feststellungsbeteiligter gegen die – aus sachlichen Gründen erfolgte – Ablehnung der begehrten Feststellung vor dem FG Klage, so ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage ist gegenüber der Verpflichtungsklage vorrangig (BFH vom 22.9.2011, IV R 3/10, BStBl II 2012, 14).
4.7. Anfechtungsklage gegen Prüfungsanordnung
Eine erst nach der Zusendung des Prüfungsberichtes gegen die Prüfungsanordnung erhobene Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (BFH Beschluss vom 6.10.2015, V B 23/15, BFH/NV 2016, 53).
4.8. Keine Klagebefugnis eines zum Einspruchsverfahren einer GmbH hinzugezogenen Gesellschafters gegen Schenkungsteuerbescheid
Hat das FA den Einspruch einer GmbH gegen einen ihr gegenüber ergangenen Schenkungsteuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen, ist ein zum Einspruchsverfahren der GmbH hinzugezogener Gesellschafter nicht befugt, gegen die Einspruchsentscheidung und den Schenkungsteuerbescheid zu klagen (BFH Urteil vom 4.3.2015, II R 1/14, BStBl II 2015, 595). Eine Rechtsverletzung des Hinzugezogenen i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO ist gegeben, wenn er durch die Einspruchsentscheidung formell und materiell-rechtlich beschwert ist. Die formelle Beschwer setzt voraus, dass der Hinzugezogene Anträge im Verfahren des Hauptbeteiligten stellt und diese Anträge zurückgewiesen werden.
Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.
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