Anmeldungszeitraum

1. Die gesetzlichen Anmeldungszeiträume

Nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen sind folgende Anmeldungszeiträume zu beachten:

  • der Kalendermonat bei der → Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG); Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das FA abzuführen, das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
  • § 41a Abs. 2 EStG: LSt-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Näheres siehe unter → Lohnsteueranmeldung.
  • § 8 Abs. 2 VersStG: der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kj. insgesamt nicht mehr als 3 000 € betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr;
  • § 8 FeuerschStG: der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2 400 € betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 € betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
  • § 48a EStG: Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S.d. § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Leistungsempfänger hat die Anmeldung des Steuerabzugs nicht bei dem für ihn zuständigen Finanzamt, sondern bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt vorzunehmen.

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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