Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Das BMF hat am 3.2.2022 den Referentenentwurf für ein Viertes Corona Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Folgende steuerliche Maßnahmen:
- Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen, insbesondere Krankenhäusern, tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt.
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
- Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
- Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
- Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
- Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.
Steuerberater Hannover – BMF: BMG für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen.
Ihre ASK Steuerberater Hannover informiert über BMF: BMG für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer:
Mit Schreiben vom 07.Februar 2022 bezieht die Finanzverwaltung Stellung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridfahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer.
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
Bei der Wertermittlung kann – neben anderen Methoden – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden. Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG jedoch nicht anzuwenden.
Für die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades gelten die nachfolgenden Ausführungen. Der Begriff Fahrrad umfasst dabei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.
Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich kann auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020, BStBl I S. 174) berechnet werden. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.
Auch für (Elektro-)Fahrräder sind im Übrigen abweichende ertragsteuerliche Ansätze (z. B. nach § 3 Nummer 37 EStG oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen.
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz steht in den Startlöchern
Der DStV hat zum Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. Er begrüßt die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante Rückführung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig!
Wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 11/21 angeregt, legte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vor. Allein der Umstand, dass die steuerliche Unterstützung in die vierte Runde gehen muss, belegt die massive wirtschaftliche Belastung durch die anhaltende Pandemie. Der DStV begrüßt in seiner Stellungnahme S 01/22 zum Referentenentwurf das stete Engagement der Bundesregierung, die Wirtschaft in dieser Krisenzeit zu unterstützen und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu sichern. Positiv ist etwa die Ausweitung der Reinvestitionsfrist des § 7g EStG, wie sie der DStV gefordert hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 11/21). Jedoch sieht der DStV weiteren Anpassungsbedarf. Unter anderem regte er folgende Nachjustierungen an:
BFH: Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen.
Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31.August 2021 – III R 41/19 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr möglich, sofern das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine lediglich vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter auch ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden.
Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, welche im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.
Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt gemäß § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ein Kindergeldanspruch u.a. dann in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind, wie im Streitfall, während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d.h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
Sie haben Fragen hinsichtlich dieses Referentenentwurfes – Ihr Steuerberater Hannover helfen.
Sofern Sie Fragen in Bezug auf das BMF –Referentenentwurf für ein Viertes Corona Steuerhilfegesetz haben, stehen wir Ihnen als Steuerberater Hannover immer gerne zur Verfügung.
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