Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob dies durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgt.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht des DStV, wie in den einzelnen Bundesländern vorgegangen wird. Niedersachsen und Sachsen-Anhalt werden geänderte VZ-Bescheide erlassen. Andere Bundesländer haben sich noch nicht explizit zum Vorgehen geäußert.