Sehr geehrter Blog Leser,
nicht gerade selten ist eine Klage gegen das Finanzamt erfolgreich. Ein Bürger muß sich auch nicht immer alles gefallen lassen. Aus diesem Grund wurden diese vom Finanzamt festgesetzten Verspätungszuschläge vom Finanzgericht Münster wieder einkassiert (Urteil vom 10.02.2022, Az.: 9 K 1547/21 U).
Verspätungszuschlag der Fall
Ein selbstständiger Arzt wurde mit seiner Ehefrau gemeinsam veranlagt. Neben seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt er Umsätze aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage. Diese Umsätze waren umsatzsteuerpflichtig.
Als das Finanzamt im Januar 2021 feststellte, dass noch keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 abgegeben worden war, erließ es ein Umsatzsteuerbescheid und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag in Höhe von 200 € fest.
Der Arzt klagte gegen diesen Verspätungszuschlag
Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren klagte der Arzt gegen den Verspätungszuschlag. Da er durch einen Steuerberater vertreten wurde, hätte er die Umsatzsteuererklärung 2018 spätestens bis Ende Februar 2020 abgeben müssen. Wegen der Corona-Pandemie galt sogar eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2020. Tatsächlich jedoch reichte er die Umsatzsteuererklärung erst im Laufe des Klageverfahrens beim Finanzamt ein.
Trotzdem gewann der Arzt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags lagen zwar vor, das Finanzamt hatte aber einen Fehler gemacht. Es hatte keinerlei Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Zuschlags vorgenommen. Die Beamten waren sogar davon ausgegangen, zur Festsetzung des Verspätungszuschlags sogar verpflichtet gewesen zu sein. Deshalb wurde der Verspätungszuschlag durch das Gericht aufgehoben.
Fazit:
Da eine Revision gegen das Urteil zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Wollen Sie gegen einen Bescheid Ihres Finanzamts ein Rechtsmittel einlegen, haben Sie die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu beachten.