Abgabefristen von Steuererklärungen

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Werden Sie bei der Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.
  • Falls Sie die Frist nicht einhalten können, solltest Sie rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
  • Versäumen Sie die Frist, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Möglich sind Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und Zinsen.
  • Mit den neuen Abgabefristenab gelten auch neue Regeln für den Verspätungszuschlag. Ab 2019 müssen Sie  für jeden verspäteten Monat mindestens 25 Euro Verspätungszuschlag zahlen.

1. Neuregelung der Steuererklärungsfristen nach § 149 AO ab VZ 2018

1.1. Steuerpflichtige ohne Steuerberater – § 149 Abs. 2 AO n.F.

Die Steuererklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger wird nach § 149 Abs. 2 AO n.F. um zwei Monate verlängert bis zum 31.7. des Folgejahres (statt bisher 31.5.).

1.2. Steuerpflichtige mit Steuerberater – § 149 Abs. 3 AO n.F.

In Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist gem. § 149 Abs. 3 AO n.F. um zwei Monate verlängert bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres (statt bisher 31.12. des Folgejahres). Dies gilt gem. § 149 Abs. 5 AO n.F. nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

Bisher wurde im Rahmen gleich lautender Ländererlasse über Steuererklärungsfristen (sog. Fristenerlasse) eine auf § 109 AO gestützte, allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratene Steuerpflichtige geregelt. Für Veranlagungszeiträume ab 2018 existiert nunmehr mit § 149 Abs. 3 AO eine gesetzlich bestimmte Steuererklärungsfrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die Fristenerlasse entbehrlich macht.

Von der Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.

1.3. Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung – § 149 Abs. 4 AO n.F.

Gem. § 149 Abs. 4 AO n.F. besteht die Möglichkeit einer anlassbezogenen oder zufallsbasierten Vorabanforderung von Steuererklärungen mit einer Erklärungsfrist von vier Monaten.

Eine anlassbezogene Vorabanforderung ist erlaubt, wenn

  1. für den betroffenen Steuerpflichtigen
    1. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
    2. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs i.S.d. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
    3. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
    4. die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 € geführt hat,
    5. die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung i.S.d. § 149 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4 AO voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 € führen wird oder
    6. eine Außenprüfung vorgesehen ist;
  2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
  3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.

Die Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung ist ein Verwaltungsakt, der wie bisher mit dem Einspruch angefochten werden kann. Auch ein Antrag auf Fristverlängerung ist möglich.

1.4. Inkrafttreten

Die umfassenden Neuregelungen für die Steuererklärungsfrist sind ab VZ 2018 anzuwenden (Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO).

2. Verlängerung der Abgabefristen

2.1. Allgemeines

Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können, wie die behördlichen Fristen, gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die gem. § 149 Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist.

Eine Fristverlängerung für Erklärungen steuerlich beratener Steuerpflichtiger über den 28./29.2. des Zweitfolgejahres hinaus kommt gem. § 109 Abs. 2 AO nur in Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärung innerhalb der Frist abzugeben. Verschulden wird durch Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit begründet. Insoweit sind dieselben Maßstäbe anzuwenden wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO).

Bei Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters ist in der Regel von einem Verschulden des Beraters auszugehen. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn die Arbeitsüberlastung auf unvorhersehbare Krankheit, Unfall oder ähnliche Umstände zurückzuführen ist. Dies bedingt eine konkrete und genaue Darlegung dieses Ereignisses, der fehlenden Möglichkeit einer Berücksichtigung bei der Arbeits-/Personalplanung sowie des voraussichtlichen Ausfalls an Arbeitsleistung im Hinblick auf die Dauer der beantragten Fristverlängerung.

2.2. Rückwirkende Fristverlängerung

Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO können auch bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängert werden. Damit kann bei einer zunächst verspäteten Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich die Möglichkeit des Finanzamtes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorzunehmen, umgangen werden. Nach rückwirkender Fristverlängerung entfällt die von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO geforderte Voraussetzung einer nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung.

In diesem Fall wäre nur nach Rücknahme bzw. Widerruf (→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO) der nachträglichen Fristverlängerung als sonstiger Verwaltungsakt die Festsetzungen eines Verspätungszuschlags zulässig.

2.3. Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung gem. § 149 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO am 31.7. des Zweitfolgejahres.

2.4. Ablehnung von Fristverlängungsanträgen

Mit der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags ist dem Antragsteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen, sofern der Antrag nicht bereits weit vor Ablauf der Frist abgelehnt wird und sich eine Nachfrist deshalb erübrigt. Die Nachfrist soll vier bis sechs Wochen betragen. In Fällen, in denen für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits eine Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt wurde, kann die Nachfrist auch kürzer bemessen werden. Entscheidend sind die Verhältnisse des Einzelfalls sowie die Arbeitslage des Finanzamtes. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nachfrist keine Fristverlängerung darstellt und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht ausschließt. Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags muss eine einzelfallbezogene Begründung enthalten.

2.5. Fristverlängerung in der Corona-Krise

Informationen hierzu finden sich unter www.bundesfinanzministerium.de unter ->Themen ->Steuern ->FAQ »Corona« (Steuern) vom 28.5.2020.

Für Stpfl., die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuerklärungen für das Kj. 2019 am 31.7.2020, für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wj. am 31.1.2021. Sollte aufgrund der Corona-Krise die Frist nicht eingehalten werden können, ist ein Antrag auf Fristverlängerung beim zuständigen FA stellen.

Stpfl., die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021).

Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise unverschuldet nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1.3.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen bis längstens zum 31.5.2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen. Es soll im konkreten Einzelfall grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, falls die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise beruht. Bis auf Weiteres wird grundsätzlich von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen.

3. Weitere Abgabe- und Antragsfristen im Einzelnen

Im Einzelnen gelten folgende Abgabefristen:

  • § 39a EStG: Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Mit BMF-Schreiben vom 21.5.2015 (IV C 5 – S 2365/15/10001, BStBl I 2015, 488) wird als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren der 1.10.2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1.1.2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
  • § 41a EStG: Der → Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine → Lohnsteueranmeldung abzugeben.
  • § 43a Abs. 3 EStG: Verluste aus z.B. Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Ein Antrag auf Verlustbescheinigung für die Einkommensteuererklärung 2015 muss bis zum 15.12.2015 bei der betroffenen Bank bestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).
  • § 45a Abs. 1 EStG: Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist anzumelden.
  • § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Der Antrag auf Veranlagung ist bis zum Eintritt der → Festsetzungsverjährung (→ Steuerschuldverhältnis) beim Finanzamt zu stellen. Dabei sind die Fristen des § 169 AO zu beachten. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greift hierbei nicht. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG greift nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG veranlagt werden muss. In diesen Fällen ist die allgemeine Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO von sieben Monaten (ab VZ 2018) zu beachten. Bis zum 31.12.2019 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung für 2015 beantragen (sog. Antragsveranlagung).
  • § 48a EStG: Steueranmeldung bei der → Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen. Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S.d. § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung für den Steuerabzug abzugeben.
  • § 28 BewG: Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt (→ Einheitswertfeststellungen) abzugeben.
  • § 31 ErbStG: Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zuwendung Beteiligten die Abgabe einer Erklärung verlangen. Das Finanzamt bestimmt die Abgabefrist, die mindestens einen Monat betragen muss (→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer). Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG).
  • § 18 UStG: Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine → Voranmeldung abzugeben.Hat der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres beendet, hat er die Jahreserklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG).Beim → Vorsteuervergütungsverfahren ist der Vergütungsantrag für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj. zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61a UStDV). Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, haben binnen neun Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV).

    Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 61 UStDV). Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Vergütung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen, kann aber abweichend davon die Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in Anspruch nehmen (§ 61a UStDV).

  • § 18a UStG: Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, wenn der Unternehmer während eine Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat. Die Meldung ist bis zum 10. Tage nach Ablauf des Meldezeitraums beim Bundesamt für Finanzen abzugeben.
  • § 19 GrEStG: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Steuerschuldner über Erwerbsvorgänge eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung abzugeben.
  • § 8 VersStG: Der Versicherer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (→ Anmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung abzugeben.
  • § 8 FeuerschStG: s. § 8 VersStG.
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