Checkliste pauschalierter Verlustrücktrag VZ 2019
Inhaltsverzeichnis pauschalierter Verlustrücktrag
Corona-Krise
– Minderung der Vorauszahlungen 2020/2019 – Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 nach 2019 |
Ja | Nein | Vermerk |
I. Minderung der Vorauszahlung VZ 2020 | |||
Ein nachweislich und unmittelbar von der Corona-Krise Betroffener kann bis zum 31.12.2020 Anträge auf Anpassung der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für den VZ 2020 stellen. | |||
Wurden für den VZ 2020 Vorauszahlungen festgesetzt? | Wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt, bedarf es keines Antrags auf Herabsetzung! | ||
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Die Herabsetzung der VZ 2020 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. | |||
Ein Steuerpflichtiger ist von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, wenn: | Voraussetzungen für die Herabsetzung der Vorauszahlung | ||
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Ermittlung der voraussichtlichen Einkünfte für 2020 | □ | □ | Zur Durchführung der Herabsetzung müssen die geminderten Einkünfte ermittelt werden (grobe Schätzung ist ausreichend) |
Liegen die Voraussetzungen vor, kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 gestellt werden | Form und Inhalt des Antrags | ||
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II. Pauschaler Verlustrücktrag zur Minderung der Vorauszahlungen 2019 (§ 110 EStG) | |||
Auf Antrag kann ein Steuerpflichtiger für die Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 den Gesamtbetrag der Einkünfte, der bei der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde, gemindert um die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), um 30 % pauschal mindern lassen. | |||
Bisher wurde keine Veranlagung des VZ 2019 durchgeführt | □ | □ | Nach der Steuerfestsetzung für 2019 kann keine Herabsetzung der Vorauszahlungen mehr erfolgen. |
Für den VZ 2019 wurden ESt-/KSt-Vorauszahlungen festgesetzt | □ | □ | Wurden keine Vorauszahlungen für 2019 festgesetzt, bedarf es keines Antrags auf Herabsetzung! |
Wird – mit Ausnahme der Einkünfte nach § 19 EStG – in der Summe ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte erzielt, der bei der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 angesetzt wurde | □ | □ | Gibt es keinen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne Einkünfte aus § 19 EStG), kommt es entweder nicht zu einer Festsetzung von Vorauszahlungen bzw. beziehen sich die Vorauszahlungen ausschließlich auf die Einkünfte aus § 19 EStG, die jedoch zu kürzen wären. |
Betragen die für 2020 festgesetzten Vorauszahlungen 0 € | □ | □ | Der Antrag nach § 110 EStG setzt voraus, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden/bzw. 0 € betragen.
Ggf. Antrag nachholen! |
Antrag auf einen pauschal ermittelten Verlustrücktrag in den VZ 2019 stellen (ggf. zusammen mit Antrag auf Herabsetzung der VZ 2020 auf 0 €). | □ | □ | |
Der pauschalierte Verlustabzug beträgt 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte i.S.d. § 19 EStG), max. 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei einer Zusammenveranlagung) | |||
Alternativer Verlustrücktrag
Ein höherer fiktiver Verlustrücktrag ist durch den Nachweis eines höheren voraussichtlichen Verlustes 2020 möglich. |
Für die Geltendmachung eines höheren Verlustabzugs bei den Vorauszahlungen 2019 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: | ||
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□ | □ | Berechnung und Unterlagen über höheren Verlust dann dem Antrag auf Minderung der VZ 2019 beifügen |
Auch bei einem individuell ermittelten höheren vorläufigen Verlustrücktrag dürfen die Höchstbeträge für einen Verlustrücktrag von 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei einer Zusammenveranlagung nicht überschritten werden. | |||
III. Vorläufiger Verlustrücktrag 2020 auf 2019 | |||
Erfolgt die ESt-/KSt-Veranlagung 2019, kann dabei – wegen der fehlenden Veranlagung 2020 – grundsätzlich noch kein Verlustrücktrag aus 2020 berücksichtigt werden (§ 10d EStG).
In diesem Fall kann auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag nach § 111 Abs. 1 EStG in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019, ohne die darin ggf. enthaltenen Einkünfte aus § 19 EStG, durchgeführt werden. |
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Hat der Steuerpflichtige in 2019 einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne die Einkünfte nach § 19 EStG)? | □ | □ | Wird kein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne Einkünfte aus § 19 EStG) erzielt, kommt es entweder zu einer Steuerfestsetzung über 0 €, bzw. bezieht sich die Steuerfestsetzung ausschließlich auf die Einkünfte aus § 19 EStG, die bei einem pauschalen vorläufigen Verlustrücktrag nicht zu berücksichtigen sind. |
Betragen die Vorauszahlungen für 2020 0 €? | □ | □ | Voraussetzung für einen vorläufigen Verlustrücktrag in 2019 (§ 111 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Ggf. entsprechenden Antrag stellen (s.o.) |
Ist die Veranlagung 2020 bereits durchgeführt worden? | □ | □ | In diesem Fall stünde ein ggf. vorhandener Verlustrücktrag nach § 10d EStG fest, so dass es kein Bedarf für einen vorläufigen Verlustrücktrag mehr gibt. Ein Antrag nach § 111 EStG ist nicht mehr möglich (§ 111 Abs. 7 EStG). |
Es kann ein Antrag auf einen vorläufigen Verlustrücktrag nach § 111 EStG gestellt werden. | |||
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□ | □ | Antrag kann grundsätzlich nur dann gestellt werden, wenn der Bescheid 2019 noch nicht unanfechtbar bzw. noch nach den §§ 129, 164, 172 ff AO änderbar ist. |
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□ | □ | Nachholung des Antrags ist möglich.
Der Antrag nach § 111 Abs. 1 EStG ist innerhalb eines Monats nach der Verkündigung des Gesetzes nachzuholen (§ 111 Abs. 8 EStG). |
Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte i.S.d. § 19 EStG), max. 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei einer Zusammenveranlagung) | |||
Alternativer Verlustrücktrag
Ein höherer vorläufiger Verlustrücktrag als der pauschalierte kann vom Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne die Einkünfte nach § 19 EStG) abgezogen werden, wenn dieser durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann (§ 111 Abs. 2 EStG). |
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Wird voraussichtlich in 2020 ein höherer Verlust als der pauschalierte vorläufige Verlustrücktrag erzielt? | □ | □ | |
Nachweis möglich? | □ | □ | Berechnung und Unterlagen über den voraussichtlich höheren Verlust sind dem Antrag auf vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 beizufügen. |
Auch bei einem individuell ermittelten höheren vorläufigen Verlustrücktrag dürfen die Höchstbeträge für einen Verlustrücktrag von 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei einer Zusammenveranlagung nicht überschritten werden (§ 111 Abs. 3 EStG).
Bei einem Antrag nach § 111 Abs. 1 EStG besteht für 2020 die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung (§ 111 Abs. 5 EStG). |
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IV. Bei einer Nachzahlung im Rahmen der ESt-/KSt-Veranlagung 2019 – Antrag auf Stundung prüfen (§ 111 Abs. 4 EStG) | |||
Wurden vor Erlass des Steuerbescheids 2019 bereits die Vorauszahlungen 2019 herabgesetzt (§ 110 EStG)? | □ | □ | |
Führt die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für 2019? | □ | □ | Da ist beispielweise dann der Fall, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 höher ist als der bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angesetzte. |
Stundungsantrag stellen? | □ | □ | Die Nachzahlung kann zinslos gestundet werden. |
Die Stundung endet bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für 2020. Es werden keine Stundungszinsen erhoben. |
Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.
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