Corona-Krise – Steuerliche Maßnahmen

Corona-Krise – Steuerliche Maßnahmen nach dem heutigen Erkenntnisstand.

Zunächst hatten das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder durch verschiedene Erlasse eine Vielzahl verschiedener steuerlicher Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Stpfl. zu entlasten. Hauptziel dieser Maßnahmen war und ist es, die Liquidität bei den Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Diese Maßnahmen gelten für alle Stpfl., die von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen sind. Insbesondere können Unternehmen und Selbstständige, aber beispielsweise auch Vermieter, deren Einnahmen/Umsätze in Folge der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ganz oder teilweise wegfallen, die Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Ergänzt wurden bzw. werden diese Erlasse zwischenzeitlich durch das mittlerweile verabschiedete (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl I 2020, 1385) und das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512).

Ich weise darauf hin, dass in diesem Beitrag nur die bei Aktualisierung des Beitrags (30.9.2020) dem Autor bekannt gewordenen (steuerlichen) Maßnahmen eingearbeitet wurden.

Es wird daher jedem empfohlen, die weiteren Entwicklungen zu verfolgen. Insbes. wird auf die laufend aktualisierten Informationen auf der Homepage des BMF und auf den vom BMF zur Corona-Krise veröffentlichten Fragen- und Antwortenkatalog (FAQs Corona Steuer) hingewiesen.

1. Verfahrensrecht

1.1. Stundungen

Stpfl., die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können ab sofort, längstens bis zum 31.12.2020, Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Dabei legt die Finanzverwaltung keinen strengen Maßstab an die Darstellung der Voraussetzungen, es reicht aus, wenn aus dem Antrag auf Stundung ein Bezug zu der Corona-Krise erkannt werden kann und welche fällige Steuer (Steuerart, Zeitraum, Fälligkeitstermin sollte benannt werden) gestundet werden soll (BMF vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 262). Dabei wird von der Finanzverwaltung auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer im Regelfall verzichtet.

In den meisten Bundesländern wird die Möglichkeit der Stundung auch auf die Landessteuern wie Grunderwerbsteuer und die Erbschafts– und Schenkungsteuer ausgeweitet. Hierbei sind ggf. länderspezifische Besonderheiten zu beachten. So hatte beispielsweise Bayern zunächst nur für die in der Zeit vom 1.1.2020 bis 30.4.2020 verwirklichten Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, eine zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer vorgesehen. Nun wurde der Zeitraum der stundungsfähigen Erwerbsvorgänge von dem 1.1.2020–31.7.2020 ausgeweitet (https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/, Stand: 19.6.2020). Hessen (s.a. Hessisches Ministerium der Finanzen, FAQ Steuern in Zeiten der Corona-Pandemie, II.1 Stand 26.5.2020) verlangt diese Einschränkung dagegen nicht.

Die zinslose Stundung ist jedoch – derzeit – bis längstens zum 31.12.2020 vorgesehen.

Eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) bleibt ausgeschlossen (vgl. § 222 Satz 4 AO). Gleiches gilt für die Kapitalertragsteuer.

Die Stundungsanträge sollten über Mein ELSTER online an das FA übermittelt werden, alternativ bieten die Landesfinanzbehörden auf ihren Homepages hierfür auch vereinfachte Vordrucke an, deren Verwendung die Antragsbearbeitung beschleunigt. Der Antrag kann auch formlos (jedoch schriftlich) gestellt werden. Telefonisch kann keine Stundung beantragt werden.

Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Im Stundungsantrag sollten bereits Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z.B. Ratenzahlung) gemacht werden. Anschlussstundungen sind unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten bis zum 31.12.2020 möglich.

Voraussetzung für einen Stundungsantrag ist jedoch die vorhergehende Festsetzung und Fälligkeit der entsprechenden Steuer.

Bereits angemeldete oder festgesetzte und bereits geleistete Steuern können nicht aufgrund von Stundungsanträgen erstattet werden.

Eine Stundung ist selbst dann möglich, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat. Jedoch kommt in diesen Fällen eine Stundung nur so weit und so lange in Betracht, wie die betreffende Steuererklärung, die trotz der erfolgten Schätzung weiterhin abzugeben ist, aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise nicht eingereicht werden kann.

Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind (bis auf die Stadtstaaten) nicht an das FA, sondern unmittelbar an die Gemeinde zu richten (gleichlautender Ländererlass vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 281).

1.2. Erlass

Eine besondere Regelung zu Erlassanträgen wegen der Corona-Krise seitens der Finanzverwaltung gibt es nicht. Daher werden Erlassanträge von der Finanzverwaltung weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt.

1.3. Vollstreckungsmaßnahmen

Bei von der Corona-Krise betroffenen Stpfl. soll längstens bis zum 31.12.2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. Das setzt jedoch voraus, dass das FA über die Situation des Stpfl. informiert wird.

Auch in diesen Fällen werden die zwischen dem 19.3.2020 und längstens dem 31.12.2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen (BMF vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 262).

Wurden bereits Vollstreckungsmaßnahmen bei einem nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen ausgebracht, kann ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden. Diesem wird grundsätzlich längstens bis zum 31.12.2020 von Seiten der Finanzverwaltung stattgegeben.

Zu einer bereits vor Beginn der Corona-Krise ausgebrachten Pfändungsverfügung hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das FG Münster am 13.5.2020 (Az. I V 1286/20, EFG 2020, 897) entschieden, dass diese rechtswidrig ist, soweit sie die Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst. So handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung (BFH vom 9.7.2020, VII S 23/20 (AdV), DStR 2020, 1734).

Jedoch ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden die Regelungen des BMF-Schreibens betreffend »Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2« vom 19.3.2020 (BStBl I 2020, 262) nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwendet, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nur nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen (BFH vom 30.7.2020, VII B 73/20 (AdV), juris).

Insolvenzanträge, die von den Finanzbehörden bereits vor Beginn der Corona-Krise gestellt wurden, werden nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt, da davon auszugehen ist, dass der Insolvenzgrund bereits vor Ausbruch der Corona-Krise vorgelegen hat.

1.4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Falls die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise beruht, wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 110 AO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei muss die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden (§ 110 Abs. 2 AO).

1.5. Fristverlängerungen

1.5.1. Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen

Stpfl., die nicht steuerlich beraten sind, haben ihre Steuererklärungen für das Kj. 2019 am 31.7.2020, nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wj. am 31.1.2021 abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Sollte ein steuerlich nicht beratener Stpfl. aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, kann er bei seinem FA eine Fristverlängerung beantragen.

Steuerlich beratene Stpfl. haben ihre Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wj. bis zum Ablauf des Monats Juli 2021; § 149 Abs. 3 AO).

Kann ein Steuerberater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, konnte rückwirkend ab dem 1.3.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen wurden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31.5.2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen.

1.5.2. Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldungen

Nachdem zunächst einzelne Bundesländer wie z.B. Bayern und Nordrhein-Westfalen (FinMin NRW Pressemitteilung vom 2.4.2020) auf Antrag den von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.4.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen (dieser Stichtag betraf die LSt-Anmeldung 3/2020 bzw. die LSt-Anmeldung für das 1. Quartal 2020) gewährt haben, wurde diese Praxis nun bundeseinheitlich ausgeweitet und verlängert. So können ArbG auf Antrag die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen (BMF vom 23.4.2020, BStBl I 2020, 474).

1.6. Verspätungszuschläge

Wurde durch den Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zu Beratung befugte Person eine Fristverlängerung (s. Tz. I.5.1) zur Abgabe der Steuererklärung 2018 bis zum 30.5.2020 beantragt und gewährt, wird für die Steuererklärungen für 2018 kein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn diese bis zum 2.6.2020 abgegeben wurden.

In allen anderen Fällen einer Verspätung erfolgt bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags eine Einzelfallprüfung durch das Finanzamt unter Abwägung der persönlichen Situation des Betroffenen. Hierzu sollten bereits bei der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung die Gründe mitgeteilt werden, die zu der Verspätung geführt haben.

1.7. Außenprüfungen

Die Durchführung von Außenprüfungen ist grundsätzlich auch während der Corona-Krise noch zulässig und kann – unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens – angeordnet werden. So gibt es durchaus Unternehmen, die von der Corona-Krise nur wenig oder gar nicht betroffen sind. Nachdem die Außenprüfungen während des Lockdowns jedoch regelmäßig an Amtsstelle und nicht mehr in den Geschäftsräumen von Unternehmen oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe durchgeführt wurden, finden nun wieder – soweit dies mit den erforderlichen Hygiene- und Abstandsregelungen möglich ist, Außenprüfungen in den Unternehmen statt. Wird der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. verschoben, hemmt dies den Eintritt des Ablaufs der Verjährung bei den zu prüfenden Steuern (§ 171 Abs. 4 AO).

Laufende Außenprüfungen können wegen der aktuellen Situation des Unternehmens/des Steuerberaters durchaus – auf Antrag – unterbrochen werden.

Schlussbesprechungen mit persönlicher Anwesenheit vor Ort sind – soweit die dafür erforderlichen Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln gewährleistet sind – wieder möglich. Ansonsten können diese auch telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden, soweit dies technisch möglich ist. Bei Bedarf kann die Schlussbesprechung auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Ferner kann die Übersendung der Prüfungsfeststellungen auch schriftlich erfolgen, ggf. kann der Stpfl. auf eine Schlussbesprechung verzichten (§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO).

2. Ertragsteuerliche Maßnahmen

2.1. Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist als sog. Lohnersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG). Es wirkt sich jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) auf den Steuersatz aus.

Die Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber war in der Vergangenheit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG begünstigt (BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 503).

Nach dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I 2020, 1385) wurde in § 3 Nr. 28a EStG eine Befreiung für die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld eingefügt. Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III (= vereinfacht 80 % des letzten Nettogehalts) nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung wird auf die Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume von März bis Dezember 2020 geleistet werden (§ 3 Nr. 28a EStG). Damit wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte oder auch freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert werden.

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sieht eine Verlängerung der Befristung für die Befreiung der Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld um ein Jahr vor. Die Steuerfreiheit würde dann für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Stocken steuerbegünstigte (gemeinnützige) Organisationen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ihre Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von 80 % auf, führt dies nicht zu einer Mittelfehlverwendung, wenn diese Aufstockung für alle Arbeitnehmer einheitlich erfolgt (BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 498).

2.2. Beihilfen/Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 11a EStG)

Zunächst hatte das BMF mit Schreiben vom 9.4.2020 (BStBl I 2020, 503) die durch einen ArbG an seine ArbN gezahlten Beihilfen und Unterstützungen (z.B. Prämie für den Mehreinsatz; sog. Corona-Prämien) für die Zeit vom 1.3.2020–31.12.2020 als Leistung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG eingestuft, die bis zu einem Betrag von 1 500 € steuerfrei gestellt werden können.

Da jedoch an dieser Rechtsauslegung durch die Verwaltung Zweifel hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit geäußert wurden, wurde durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz für diese Leistungen eine neue Befreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 11a EStG) in das EStG aufgenommen.

Danach sind die in der Zeit vom 1.3.2020–31.12.2020 von einem ArbG aufgrund der Corona-Krise gewährte Beihilfen und Unterstützungen (z.B. Prämie für den Mehreinsatz etc.) in Form von Geld- oder Sachleistungen an seine ArbN bis zu einem Betrag von 1 500 € steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es handelt sich um einen Freibetrag, d.h. höhere Beihilfen und Unterstützungen sind hinsichtlich des den Freibetrag von 1 500 € übersteigenden Teils grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Da § 3 Nr. 11a EStG nicht an den Lohnzahlungszeitraum, sondern an die tatsächliche Zahlung des Corona-Bonus anknüpft, greift die Steuerbefreiung für einen Corona-Bonus nur dann, wenn dieser in dem Begünstigungszeitraum 1.3.–31.12.2020 auch tatsächlich ausgezahlt wurde.

Für die Annahme eines steuerfreien Corona-Bonus ist zudem erforderlich, dass dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

So fallen Zuschüsse, die ein Arbeitgeber zum Kurarbeitergeld zahlt, nicht unter die Steuerbefreiung. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Bemessungsgrenze leistet. Auch diese fallen weder unter § 3 Nr. 11a EStG noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 11a EStG sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen bleiben davon unberührt und können neben der Befreiung nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden (analog BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 503).

2.3. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG)

Im Rahmen der Corona-Krise wurden bereits im Ruhestand befindliche oder aus sonstigen Gründen, wie etwa Elternzeit, nicht mehr aktive Ärztinnen und Ärzte oder auch Pflegerinnen und Pfleger aufgefordert und gebeten, bei der Versorgung von erkrankten Personen zu helfen. Erhalten diese freiwilligen Helfer für ihre Tätigkeiten eine Vergütung, ist diese i.H.v. bis zu 2 400 € im Kj. steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. So zählt die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zu den begünstigten Tätigkeiten des § 3 Nr. 26 EStG, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
  • Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).

Übt jedoch die Ärztin oder der Arzt bzw. die Pflegerin oder der Pfleger mehrere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2 400 € steuerfrei. Hatte der Helfer Ausgaben getätigt, die mit der begünstigten Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können diese steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Entsprechendes gilt für die Pflege kranker oder alter Menschen. Auch die dafür aktivierten freiwilligen Pflegerinnen und Pfleger erhalten den Übungsleiterfreibetrag unter den gleichen Voraussetzungen.

2.4. Soforthilfe

Zur schnellen Überbrückung von Liquiditätsengpässen hatte der Bund ein Zuschussprogramm für kleinere Unternehmen und Soloselbständige aufgelegt. So konnte ein Soloselbständiger bzw. ein kleineres Unternehmen, das wegen der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, Zuschüsse aus dem Soforthilfeprogramm wie folgt erhalten:

  • max. 9 000 € bei Unternehmen mit bis zu fünf Arbeitnehmern und
  • max. 15 000 € bei Unternehmen mit bis zu zehn Arbeitnehmern.

Die Zuschüsse für die Soforthilfe waren in dem Bundesland zu beantragen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, da die Zuschussgewährung von den Bundesländern abgewickelt wurde. Die Zuschüsse des Bundes aus dem Soforthilfe-Programm wurden von den Ländern häufig noch um eigene Zuschussprogramme ergänzt bzw. erweitert. So ergänzte beispielsweise Hamburg die Zuschüsse des Bundes um eigene Zuschussbeträge (in €) wie folgt:

maximale FörderbeträgeBundHamburgSumme
Solo-Selbstständige9 0002 50011 500
mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter9 0005 00014 000
mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter15 0005 00020 000
mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter025 00025 000
mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter030 00030 000

Bei der Beantragung der Zuschüsse sollte daher immer auch geprüft werden, ob es noch landeseigene Zuschussprogramme gibt, die zusätzlich beantragt werden können.

Die erhaltenen Zuschüsse sind als stpfl. Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen. Sie unterliegen als echte Zuschüsse jedoch nicht der Umsatzsteuer.

Die Möglichkeit zur Beantragung einer Corona-Soforthilfe lief Ende Mai 2020 aus.

2.5. Corona-Überbrückungshilfe

Die Soforthilfe wurde durch die Corona-Überbrückungshilfe abgelöst. Anders als bei der pauschal gezahlten Soforthilfe erfolgt nun eine Verknüpfung mit den tatsächlichen Kosten des zu fördernden Unternehmens. Zunächst wurde die Corona-Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 (1. Phase) gewährt. Dabei bemaß sich die Förderhöhe nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch > 70 %
  • 50 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %; und
  • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 40 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Berechnung wurde dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung betrug 50 000 € pro Monat.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3 000 € pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5 000 € pro Monat.

Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen konnten in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmer- oder Unternehmerinnenlohn war nicht förderfähig.

Die Überbrückungshilfe wurde nun um eine 2. Phase verlängert. Diese umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Ein Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe darf nur durch einen prüfenden Dritten i.S.d. § 3 Steuerberatungsgesetz (Steuerberatende inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) gestellt werden. Die Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht zulässig. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe für die gesamten drei Monate. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen erfolgt nicht. Der Antrag ist elektronisch über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder zu übermitteln.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) mussten bis spätestens zum 30.9.2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30.9.2020 noch rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Die Corona-Überbrückungshilfe ist im Rahmen der Gewinnermittlung als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen, die jedoch als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

2.6. Dienstwagenbesteuerung

Die Bemessungsgrundlage für die mit Wirkung ab dem VZ 2020 eingeführte begünstigte Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (sog. 1 %-Regelung), das keine CO2-Emissionen hat (wie Elektrofahrzeuge; Brennstoffzellenfahrzeuge), wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz von bisher 40 000 € auf nun 60 000 € angehoben. Die Anhebung des Höchstbetrags soll zum einen die Nachfrage an entsprechenden Fahrzeugen beleben und hat auch das Ziel der Förderung einer nachhaltigen Mobilität. Die Anhebung der Bemessungsgrundlage gilt für alle begünstigten Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden.

2.7. Degressive AfA

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt.

Danach kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung i.H.v. bis zu 25 %, höchstens dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 2 EStG).

Eine degressive Abschreibung kann – wie auch die lineare Abschreibung – bei einem beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, welches erst im Laufe des Jahres 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt wurde, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur zeitanteilig geltend gemacht werden.

2.8. Verlängerung der Investitionsfristen

Sowohl § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) als auch § 6b EStG (Reinvestitionsrücklage) sieht Fristen für eine (Re-)Investition vor. Diese Fristen wurden durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verlängert.

Danach wurde die Frist für eine nach § 6b EStG erforderliche Reinvestition um ein Jahr verlängert, wenn eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, die am Schluss eines nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wj. noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3; Abs. 8 Nr. 1 EStG aufzulösen wäre, noch weiterhin besteht. Diese muss nun erst am Schluss des darauffolgenden Wj. reinvestiert sein (Verlängerung der Reinvestitionsfrist).

Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG kann durch eine ebenfalls neu aufgenommene Rechtsverordnung bei einer anhaltenden Auswirkung der Corona-Krise um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 14 EStG).

Darüber hinaus wurde die Frist für die Wahrnehmung eines Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG um ein Jahr für die Investitionsabzugsbeträge verlängert, deren Investitionsfrist Ende 2020 ausläuft. D.h. ein in 2017 gebildeter Investitionsabzugsbetrag bräuchte nicht mehr zwingend bis Ende 2020 investiert werden, um die ansonsten eintretende negativen Steuerfolgen zu vermeiden.

2.9. Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Wendet ein Stpfl. aufgrund der Corona-Krise einem davon unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG findet aus Billigkeitsgründen insoweit keine Anwendung.

Entsprechend führt die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld), für die dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 4 EStG) nicht erfüllt sind, an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte Unternehmen oder die mit der Bewältigung der Krise beschäftigten Unternehmen (z.B. Krankenhäuser), ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Bei dem Empfänger sind die empfangenen Wirtschaftsgüter, Nutzungen und Leistungen nach § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahmen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen (BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 498).

2.10. Homoffice – Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Wer wegen der Corona-Krise seinen Büroarbeitsplatz nicht mehr aufsuchen kann und im Home-Office arbeiten muss, kann nur dann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn das häusliche Arbeitszimmer die Bedingungen des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfüllt. Der Homeoffice-Arbeitsplatz muss die grundsätzlichen Anforderungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen. So wäre ein Arbeiten mit dem Notebook in der häuslichen Küche bereits dem Grunde nach nicht geeignet, um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen zu können. Zudem muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden. Die Frage der Abziehbarkeit solcher Aufwendungen kann daher erst im Rahmen der Veranlagung geklärt werden.

2.11. Verluste

2.11.1. Verlustrücktrag

Der Höchstbetrag für einen Verlustrücktrag (§ 10d EStG) wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die in den Jahren 2020 und 2021 erzielten Verluste von bisher 1 Mio. € auf 5 Mio. € sowohl für die Einkommensteuer als auch Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG) erhöht. Bei einer Zusammenveranlagung beträgt der mögliche Verlustrücktrag nun anstelle von den bisherigen 2 Mio. € nun 10 Mio. €.

Ab 2022 ist ein Verlustrücktrag in das Vorjahr nur wieder in der bisherigen Höhe, d.h. nur noch bis max. 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei einer Zusammenveranlagung) möglich.

2.11.2. Berücksichtigung eines Verlustrücktrags bei der Veranlagung 2019

Der Verlustrücktrag setzt grundsätzlich voraus, dass eine Veranlagung durchgeführt wird, die zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führt (§ 10d EStG).

D.h. ein Verlustrücktrag in das Jahr 2019 ist nur möglich, wenn die Veranlagung für 2020 zu einem rücktragsfähigen Verlust führt.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde – um einen vorgezogenen pauschalierten Verlustrücktrag in das Jahr 2019 vornehmen zu können – der § 111 EStG in das EStG aufgenommen.

Danach kann auf Antrag des Stpfl. ein vorläufiger Verlustabzug für 2020 vorgenommen werden, der den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 mindert. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt nach § 111 Abs. 1 EStG pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019, ohne die darin enthaltenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG).

Begehrt ein Stpfl. einen höheren vorläufigen Verlustabzug, muss er seine in 2020 voraussichtlich erzielten (negativen) Einkünfte anhand detaillierter Unterlagen (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, etc.) nachweisen.

Weitere Voraussetzung für einen vorläufigen Verlustrücktrag in das Jahr 2019 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden (siehe hierzu auch Tz. II.16.2. Herabsetzung von Vorauszahlungen).

Auch kann der vorläufige Verlustrücktrag nur maximal i.H.v. 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei einer Zusammenveranlagung vorgenommen werden (§ 111 Abs. 3 EStG).

Wurden bereits die Vorauszahlungen 2019 nach § 110 EStG herabgesetzt (siehe hierzu auch Tz. II.16.2.) und führt die Veranlagung 2019 zu einer Nachzahlung, weil beispielsweise der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 höher ist, als der im Vorauszahlungsbescheid angesetzte, kann diese auf Antrag des Stpfl. zinslos gestundet werden (§ 111 Abs. 4 EStG). Die zinslose Stundung endet spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020.

Wer einen Antrag nach § 111 EStG stellt, ist verpflichtet für 2020 eine Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

Wird später die Veranlagung 2020 durchgeführt, wird zwingend auch die Veranlagung 2019 geändert. Dabei wird zum einen der bisher vorläufig berücksichtigte Verlustabzug wieder dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 hinzugerechnet. Zum anderen kann der in 2020 erzielte tatsächliche Verlust im Rahmen des § 10d EStG berücksichtigt werden.

Der Antrag nach § 111 EStG kann für die Steuerfestsetzung 2019 grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeübt werden. Jedoch schränkt die Bestandskraft eines Steuerbescheids die Wahlrechtsausübung an. Ist also die Veranlagung 2019 endgültig durchgeführt worden, kann ein Antrag nach § 111 EStG i.d.R. nicht mehr gestellt werden.

Jedoch lässt § 111 EStG zu, dass bei einer Steuerfestsetzung 2019, die 14 Tage vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestandskräftig geworden ist, die Stpfl. innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes noch einen Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustabzug in 2019 stellen können.

Nach Durchführung der Veranlagung 2020 und der damit verbundenen regulären Anwendung des § 10d EStG scheidet die Möglichkeit eines Antrags nach § 111 EStG aus.

M.E. kann ein Antrag nach § 111 EStG auch dann nicht gestellt werden, wenn die Steuerpflicht in 2019 endet (z.B. durch Tod des Stpfl. oder Liquidation der Gesellschaft). So fehlt es in diesen Fällen an einer – vom Gesetzgeber gewollten – wirtschaftlichen Belastung durch die Corona-Krise, die zu einem rücktragsfähigen Verlust führt.

2.12. Spendenabzug (§ 10b EStG)

Im Rahmen eines sog. Katastrophen-Erlasses hat das BMF (BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 498) den vereinfachten Zuwendungsabzug für Zuwendungen auf ein Sonderkonto von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten inländischen Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen zugelassen, wenn dieses Sonderkonto der Unterstützung von von der Corona-Krise Betroffenen dient (§ 50 Abs. 5 EStDV).

Begünstigt sind alle Zuwendungen in der Zeit vom 1.3.2020–31.12.2020, selbst wenn diese mehr als 200 € betragen, die auf eines dieser Sonderkonten gespendet werden.

Als Nachweis für den Spendenabzug (ohne betragsmäßige Begrenzung) genügt der Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbeleg eines Kreditinstituts wie z.B. der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine gesonderte Zuwendungsbestätigung (§ 50 Abs. 1 EStDV) ist für diese Zuwendungen nicht erforderlich.

Die für den Nachweis der Zuwendung erforderlichen Unterlagen sind nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen und vom Zuwendenden bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Verzichten ArbN auf die Auszahlung eines Teil ihres Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des ArbG auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Einrichtung (sog. Arbeitslohnspende), bleiben diese Lohnbestandteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der ArbG die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Weder für den ArbG noch für den ArbN ist für diese Beträge ein Spendenabzug zulässig (der ArbG hat gleichwohl einen entsprechenden Lohnaufwand).

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Vergütung, gilt das Gleiche. Bei der Gesellschaft ist jedoch darauf zu achten, dass der gespendete Teil der Vergütung bei ihr auch weiterhin im Rahmen des § 10 Nr. 4 KStG nur zu 50 % als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

2.13. Sonderregelungen für Grenzpendler

Wenn Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit fahren, nun aufgrund der Corona-Krise ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann die zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts führen, wenn das zwischen den beteiligten Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf die Anzahl der Tage abstellt, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird. Dies ist in DBA jedoch nicht einheitlich geregelt ist. So spielt beispielsweise die Anzahl der Homeoffice-Tage nach dem DBA Frankreich keine Rolle für das Besteuerungsrecht. Anders sieht es beispielsweise mit Luxemburg, Niederland und Österreich aus.

Das BMF hat mit einer Vielzahl der betroffenen Anrainerstaaten entsprechende Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen. Diese haben das Ziel, dass zeitlich befristet die betroffenen Grenzpendler für den Zeitraum der Corona-Krise so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Arbeitstage, an denen grenzüberschreitend Beschäftigte aufgrund einer Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Krise im Homeoffice gearbeitet haben, gelten dann als in dem Vertragsstaat erbracht, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne diese Maßnahme ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Damit würden die Homeoffice-Tage wegen der Corona-Krise keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler auslösen.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht werden, weil die Beschäftigten sowieso laut arbeitsvertraglicher Regelungen im Homeoffice tätig wären oder weil diese Arbeitstage in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt dies nicht.

Entsprechende Konsultationsvereinbarungen wurden mit Luxemburg (am 3.4.2020), den Niederlanden (am 6.4.2020), Österreich (am 15.4.2020) und Belgien (6.5.2020) abgeschlossen.

Über den aktuellen Stand der abgeschlossenen Konsultationsvereinbarungen kann man sich auf der BMF-Homepage informieren.

2.14. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 2 100 € auf 4 008 € angehoben. Der Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs. 2 EStG für die weiteren Kinder beträgt jedoch weiter unverändert 240 €.

Alleinerziehende haben daneben auch die Möglichkeit, dass sie sich den Erhöhungsbetrag als Freibetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen können. Dies soll unmittelbar und automatisch durch das für den Alleinerziehenden örtlich zuständigen FA erfolgen (soweit die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen). Ggf. könnte man sich durch einen entsprechenden Antrag beim örtlich zuständigen FA der Freibetrag eintragen lassen.

2.15. Erstattung von Kinderbetreuungskosten/Pflegekosten für Angehörige (§ 3 Nr. 34a EStG)

Wegen der Schließung der Kindertagesstätten und Schulen bzw. durch den Wegfall der Pflege für nahe Angehörige stehen eine Vielzahl von Beschäftigten vor dem Problem, wie sie ihren Beruf und die Kinderbetreuung/Pflege der Angehörigen miteinander vereinbaren können.

Beteiligt sich der ArbG an außergewöhnlichen Betreuungsleistungen, die aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige und Kinder entstehen, können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 600 € im Kj. je ArbN steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 34a EStG). Jedoch muss der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen auch vor, wenn sich der ArbN um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des ArbN stattfindet.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der ArbN aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (aktuell z.B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.

Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem ArbN entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

2.16. Kinderbonus 2020 und Kinderfreibetrag

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz regelt für 2020 auch die Zahlung einer Einmalzahlung (Kinderbonus 2020) in Höhe von 300 € für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat in 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Kinderbonus 2020 wird i.H.v. 200 € im September 2020 und i.H.v. 100 € im Oktober 2020 ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 EStG; § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz).

Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Zahlung eines Kindergelds bestand, für die jedoch für mindestens einem anderen Kalendermonat 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, steht ebenfalls der Kinderbonus 2020 zu.

Der Kinderbonus wird bei der nach § 31 EStG vorgesehenen Günstigerprüfung bei der Gewährung des Kinderfreibetrags mit einbezogen. D.h. ein Kinderfreibetrag wird erst dann steuerlich berücksichtigt, wenn die sich daraus ergebende Steuerminderung höher ist, als das Kindergeld zusammen mit dem Kinderbonus 2020.

Bei den einkommensabhängigen Sozialleistungen sowie den Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist der Kinderbonus 2020 nicht als ein zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen.

Der Kinderbonus 2020 wird nur einmal pro Kind gezahlt.

2.17. Herabsetzung von Vorauszahlungen

2.17.1. Vorauszahlungen VZ 2020

Auf Antrag können die Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) durch das FA herabgesetzt werden, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen (BMF vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 262; gleichlautender Ländererlass vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 281). Für den Antrag sollte das Online-FA Mein ELSTER verwendet werden, alternativ können die von den Finanzverwaltungen der Länder bereitgestellten Vordrucke genutzt werden, die ebenfalls die Antragsbearbeitung erleichtern und somit auch beschleunigen. Ansonsten können die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auch formlos gestellt werden. Diese sollte jedoch entsprechend begründet werden, insbes. sollte die voraussichtlich für 2020 erwartete Minderung des Gewinns/der Einkünfte beziffert werden.

Der Herabsetzungsantrag kann auch die bereits fälligen Vorauszahlungszeiträume 2020, also für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer den 10.3.2020 bzw. für die Gewerbesteuer den 15.2.2020 und 15.5.2020, umfassen, wenn – in Abhängigkeit vom erwarteten zu versteuernden Einkommen 2020 bzw. erwarteten Gewerbeertrag 2020 – die Herabsetzung dazu führt, dass bereits entrichtete Vorauszahlungen erstattet werden.

2.17.2. Pauschalierter Verlustrücktrag für den VZ 2019

Nachdem zunächst das o.g. BMF-Schreiben vom 19.3.2020 auch einen pauschalierten Verlustrücktrag für die Vorauszahlungen 2019 geregelt hat, wurde diese Verwaltungsregelung ersetzt durch den im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für diese Zwecke neu in das EStG aufgenommenen § 110 EStG.

Danach kann auf Antrag ein in 2020 aufgrund der Corona-Krise erwarteter Verlust bereits bei den Vorauszahlungen 2019 durch den Abzug eines pauschalen ermittelten vorläufigen Verlustes berücksichtigt werden. Jedoch setzt ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 voraus, dass die Vorauszahlungen 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 erfolgt durch eine pauschalierte Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um 30 %. Dabei sind die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) nicht zu berücksichtigen.

Beispiel

Im Rahmen der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 wurden bei A folgende Einkünfte berücksichtigt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb2 400 000 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit560 000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung340 000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte3 300 000 €

Aufgrund der Corona-Krise erwartet A in 2020 einen hohen Verlust aus seinem Gewerbebetrieb, der voraussichtlich zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 führen wird. Er lässt daher zum einen die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabsetzen und stellt daneben einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 nach § 110 Abs. 1 EStG.

Die Vorauszahlungen 2019 können – soweit die Vorauszahlungen 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden – pauschal wie folgt gemindert werden:

Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Vorauszahlungsbescheid3 300 000 €
abzgl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit./. 560 000 €
Verbleibt2 740 000 €
davon 30 %822 000 €

Danach können die ESt-Vorauszahlungen 2019 mit einem um 822 000 € geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte (= 2 478 000 €) berechnet und festgesetzt werden.

Erwartet ein Stpfl. für 2020 einen höheren als den pauschaliert ermittelten Verlust, kann dieser bei der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige diesen durch dafür geeignete Berechnungen und Unterlagen nachweisen kann (§ 110 Abs. 2 EStG).

Die Minderung der Einkünfte in 2019 darf jedoch den gesetzlichen Höchstbetrag eines Verlustrücktrags von 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei einer Zusammenveranlagung) nicht überschreiten (s.a. Tz. 2.11 Verluste).

Erfolgt später die Veranlagung für 2019, entfällt der im Rahmen der Vorauszahlung 2019 pauschal berücksichtigte vorläufige Verlustabzug. Der Steuerpflichtige kann dann jedoch einen Antrag nach § 111 EStG auf Berücksichtigung eines pauschaliertem Verlustrücktrags für die Veranlagung 2019 stellen. Auf die Tz. 2.10.2 Berücksichtigung eines Verlustrücktrags bei der Veranlagung 2019 wird wegen weiterer Einzelheiten hingewiesen.

2.18. Besonderheiten für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen

Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen (= Körperschaften die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind) dürfen in der Zeit vom 1.3.2020–31.12.2020 Zuwendungen (Spenden) annehmen und bestätigen und auch Tätigkeiten zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene durchführen, selbst wenn sie nach ihrer Satzung keine dafür in Betracht kommenden steuerbegünstigten Zwecke (wie Förderung des Gesundheitswesens, der Wohlfahrt, mildtätige Zwecke) verfolgen, ohne dass sie damit ihre Steuerbegünstigung gefährden (BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 498). Bei den ausgestellten Zuwendungsbestätigungen ist jedoch auf die Sonderaktion hinzuweisen.

Nicht zulässig ist jedoch die Unterstützung von von der Corona-Krise besonders betroffenen Unternehmen, Selbständigen bzw. Hilfsfonds von Kommunen. Die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Einrichtungen, die sich in der Corona-Krise engagieren (wie z.B. Krankenhäuser), ist jedoch unschädlich.

Die entgeltliche Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen in Bereichen, die für die Bewältigung der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), wird – unabhängig von den eigenen satzungsmäßigen Zwecken der überlassenden Einrichtung – sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich einem Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet.

Soweit für diese Leistungen keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG greift, käme der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG in Betracht.

Bei einer unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und einer unentgeltlichen Personalgestellung an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (wie z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Rettungsdienste, Pflegeeinrichtungen etc.), wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Erzielt eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung in ihrem stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) bis zum 31.12.2020 einen Verlust, dessen Ursache nachweislich in der Corona-Krise zu finden ist, kann dieser Verlust – unschädlich für die Steuerbegünstigung – mit sämtlichen anderen Mitteln des Vereins (ideeller Bereich, Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung etc.) ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt für Verluste aus der Vermögensverwaltung (BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 498).

2.19. Gewerbesteuer

2.19.1. Gewerbesteueranrechnung (§ 35 EStG)

Die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ab 2020 auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags (bisher das 3,8-Fache) angehoben. Mit dieser Erhöhung wird den vielfach gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen in den Gemeinden Rechnung getragen.

Bis zu einem Hebesatz von 420 % wird nun eine vollständige Entlastung der Gewerbesteuer für Personenunternehmen erreicht.

2.19.2. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Der Freibetrag für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 GewStG wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung ab dem EZ 2020 (dauerhaft) von 100 000 € auf 200 000 € angehoben.

3. Umsatzsteuerliche Maßnahmen

3.1. Temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Regelsteuersatz von bisher 19 auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von bisher 7 auf 5 % für ein halbes Jahr abgesenkt.

Die Absenkung der Steuersätze soll für alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 erbracht werden, gelten.

Die doch sehr kurzfristige Absenkung der Steuersätze führte bei viele Unternehmen zu Problemen, ihre Buchführungs-, Kassen- und Abrechnungssysteme rechtzeitig an die geänderten Steuersätze anzupassen.

Zu den Problemen im Zusammenhang mit der Steuersatzsenkung wurde am 30.6.2020 ein erläuterndes BMF-Schreiben herausgegeben (BStBl I 2020, 584).

Maßgebend für die Anwendung der abgesenkten Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung noch auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinbarung an.

Die abgesenkten Umsatzsteuersätze gelten auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer, für alle Einfuhren, die zwischen dem 1.7.–31.12.2020 vorgenommen werden.

Hat ein Unternehmer Teilentgelte (Abschlagszahlungen) erhalten, richtet sich die auf die Teilentgelte abzuführende Höhe des Umsatzsteuersatzes ebenfalls nach dem Zeitpunkt, in dem die (Teil-)Leistung erbracht wurde.

Wird für ein Teilentgelt (Abschlagszahlung) bereits vor dem 1.7.2020 eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt, kann in dieser bereits der reduzierte Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden, wenn die (Teil-)Leistung, für die das Teilentgelt/die Abschlagszahlung gezahlt wurde, in der Zeit vom 1.7.–31.12.2020 erbracht wird. Wurde in der Abrechnung über das Teilentgelt ein falscher (zu hoher) Steuersatz ausgewiesen und berechnet, muss diese Abrechnung berichtigt werden.

Aus Vereinfachungsgründen sieht das BMF-Schreibens zur Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 30.6.2020 vor, dass eine Rechnung mit einem fehlerhaften (überhöhten) Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt werden muss, wenn diese von dem leistenden Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt hat. Entsprechend wird einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S.v. § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Damit entspricht das BMF der Empfehlung des Finanzausschusses in seinem Beschluss vom 24.6.2020 (BT-Drs. 19/20332, Seite 29).

3.2. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomiebetriebe

Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Cafés, Gaststätten usw. hatten bisher auf Speisen und Getränke, die vor Ort verzehrt werden, 19 % Umsatzsteuer abzuführen. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt werden, fallen in der Regel nur 7 % an (sog. Außer-Haus-Verkäufe).

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbracht werden, auf den ermäßigten Steuersatz abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Dieser beträgt 5 % für den Zeitraum vom 1.7.2020–31.12.2020 und 7 % für den Zeitraum vom 1.1.2021–30.6.2021. Die Absenkung des Steuersatzes für diese Leistungen ist nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL mit dem EU-Recht vereinbar. Von dieser Absenkung sind nicht nur die Restaurants und Gaststätten begünstigt, sondern auch alle anderen Einrichtungen, in denen Speisen vor Ort abgegeben werden, wie beispielsweise Campingplätze, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien oder Metzgereien, soweit sie bisher mit der Abgabe verzehrfähiger Speisen Umsätze zum Regelsteuersatz erbracht haben.

3.3. USt-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung

Auf Antrag kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (§ 47 UStDV) für die Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG) bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ganz oder teilweise durch die Finanzämter herabgesetzt werden. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Herabsetzung bestehen.

Wer unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und bislang noch keine Dauerfristverlängerung hat, kann sie neu beantragen. Damit erreicht er eine einmonatige zinslose Stundung seiner USt-Vorauszahlung.

3.4. Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die in § 27 Abs. 22 UStG vorgesehene Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2022 verlängert. Das Gesetz folgt damit einer entsprechenden Aufforderung des Bundesrats (Beschluss vom 20.12.2019; BR-Drs. 492/19). Bisher hätten juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Option zur Anwendung der alten Regelung des § 2 Abs. 3 UStG ausgeübt haben und bisher nicht zu der Neuregelung des § 2b UStG gewechselt sind, auf ihre Leistungen ab dem 1.1.2021 § 2b UStG anwenden müssen.

4. Sonstige steuerliche Maßnahmen

4.1. Passive Grenzverletzung bei Investmentfonds

Nach § 2 Abs. 6 und 7 InvStG müssen Aktienfonds und Mischfonds eine bestimmte Quote ihres Aktivvermögens fortlaufend in Kapitalbeteiligungen halten (Aktienfonds mehr als 50 %; Mischfonds mehr als 25 %). Wird diese Grenze wesentlich unterschritten, endet die Einstufung als Aktien- bzw. Mischfonds.

Ein Unterschreiten dieser Grenze kann nicht nur aktiv durch eigene Handlungen, sondern – beispielsweise aufgrund fallender Kurse – auch passiv geschehen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt bei einer passiven Grenzverletzung noch kein wesentlicher (schädlicher) Verstoß vor, wenn ein Aktien- oder Mischfonds in einem Geschäftsjahr nicht mehr als an 20 Geschäftstagen diese Grenze unterschreitet (BMF vom 21.5.2019, BStBl I 2019, 527, Rz. 2.19).

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise hat nun das BMF am 9.4.2020 (Homepage BMF; EStB 2020, 131) dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und anderen Verbänden mitgeteilt, dass eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 eines Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß gegen die Anlagebestimmungen darstellt und auch nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze i.S.d. Rz. 2.19 des BMF-Schreibens vom 21.5.2019 (BStBl I 2019, 527) angerechnet wird.

Auch bei einem Spezial-Investmentfonds gilt eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1.3.2020 und 30.4.2020 grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.

4.2. Rückwirkungszeiträume im UmwStG

Durch das Covid-19-Gesetz (vom 27.3.2020, BGBl I 2020, 569) wurde die in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG geregelte Frist für den Stichtag der bei einer Umwandlung vorzulegenden Bilanz von acht auf zwölf Monate verlängert, wenn der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister in 2020 gestellt wird.

Über § 2 UmwStG schlägt die verlängerte Frist auch auf Umwandlungen nach den §§ 3, 11, und 15 UmwStG (Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung) durch. Da jedoch § 9 Satz 3 UmwStG (Formwechsel in eine Personengesellschaft) und § 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG (Einbringung in eine Kapitalgesellschaft) eigene Achtmonatsfristen enthalten, erfolgte durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine entsprechende Verlängerung des Rückwirkungszeitraums auch für die darin geregelten Umwandlungsfälle. So wurde in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG an Stelle eines Zeitraums von acht Monaten nun ein Zeitraum von zwölf Monaten gesetzt. Damit wird ein Gleichlauf der zivilrechtlichen und der steuerlichen Rückwirkungszeiträume erreicht. Auch hierbei gilt die Verlängerung der Fristen nur dann, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt.

Über die mit dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz ebenfalls aufgenommene Verordnungsermächtigung (§ 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG-E) kann eine Verlängerung des Rückwirkungszeitraums bis höchstens zum 31.12.2021 erfolgen, soweit die Erleichterungen in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.

4.3. Erhöhung der Bemessungsgrundlage im Forschungszulagengesetz

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Anhebung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). So wurde die Bemessungsgrundlage für alle nach dem Forschungszulagengesetz förderungswürdigen Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2026 entstanden sind, von 2 Mio. € auf dann 4 Mio. € angehoben. Das führt im Ergebnis zu einer Verdoppelung der Forschungszulage (= 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage) von bisher 500 000 € auf nun 1 Mio. € (§ 3 Abs. 5 FZulG-E).

4.4. Tabaksteuergesetz

Bei der Berechnung der Mindeststeuersätze für Zigaretten, Feinschnitt und Zigarren/Zigarillos (§ 2 Tabaksteuergesetz) würde die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 % für den Zeitraum vom 1.7.2020 – 31.12.2020 zu einem erheblichen Aufwand führen. Zudem beinhaltet das Tabaksteuergesetz eine Schutzfrist von 12 Wochen für Steuertarifänderungen.

Daher regelt das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, dass für die Berechnung des Mindeststeuer für Zigaretten, Feinschnitt und Zigarren/Zigarillos weiterhin der bisherige Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3a Tabaksteuergesetz).

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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