Jahressteuergesetz 2008

Kurz vor Ende des Jahres und nach Verarbeitung der Änderungen der Unternehmensteuerreform 2008 ist nunmehr auch das Jahressteuergesetz 2008 verabschiedet.

Dieses beinhaltet zahlreiche Änderungen sowohl in den »gängigen« Steuergesetzen als auch in diversen steuerlichen »Randbereichen« und außersteuerlichen Themenbereichen. Soweit keine weitere Erläuterung erfolgt, gelten alle Änderungen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Der Bundestag hatte den geänderten Entwurf am 8.11.2007 verabschiedet (BT-Drs. 16/6981), der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 30.11.2007 letztendlich zugestimmt (BR-Drs. 747/07).

Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend erörtert.

2. Änderungen im Einkommensteuergesetz

2.1. Neufassung der Grenzen der beschränkten Steuerpflicht

Aufgrund der Neufassung des § 1 Abs. 3 EStG n.F. können Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit Einkünften i.S.d. § 49 EStG sich nunmehr als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Die bisherige absolute Grenze von 6 136 € wird somit durch den Bezug auf den Grundfreibetrag ersetzt. Durch den neu eingefügten Satz 4 bleiben ausländische Einkünfte bei der Prüfung der Grenze unberücksichtigt, die vergleichbar im Inland steuerfrei wären. Diese Ausnahmeregelung wurde aufgrund des EuGH-Urteils vom 25.1.2007 (Rs. C-329/05 »Meindl«) notwendig und erfolgt in Übereinstimmung mit den Änderungen in § 1a EStG. Die Regelung ist aufgrund der unmittelbaren Anwendung des genannten EuGH-Urteils gem. § 52 Abs. 1a EStG n.F. für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anzuwenden.

2.2. Anpassungen bei der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht

Durch die Änderung der Terminologie in § 1a Abs. 1 wird der bisherige Zwang aufgegeben, für einen Abzug von Unterhaltsleistungen an einen im EU/EWR-Ausland lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten nahezu alle (vgl. § 1 Abs. 3 EStG) Einkünfte der deutschen Besteuerung unterwerfen zu müssen. Diese Regelung erfolgte zur Gleichstellung mit unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die weiteren Änderungen im Einleitungssatz des § 1a EStG sind lediglich redaktioneller Art. Der neu im Gesetz eingefügte § 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. wird in Anwendung der EG-vertraglich garantierten Freizügigkeit umgesetzt, nach welcher der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen auch dann möglich ist, wenn die Versorgungsleistungen von einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gewährt werden und der Empfänger seinen Wohnsitz (vgl. § 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten hat. Aus inländischer Sicht sind folglich für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen auch Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehat. Die Änderung in § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F. ist lediglich die Folgeänderung der bereits dargestellten allgemeinen Bezugnahme auf den Grundfreibetrag.

2.3. Änderung in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Neu aufgenommen wurde die »klarstellende« Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG n.F., wonach die durch die Unternehmensteuerreform 2008 eingeführten Änderungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern und die Bildung eines Sammelpostens gem. § 6 Abs. 2a EStG n.F. auch im Rahmen der Einnahmeüberschussrechnung zu beachten sind.

2.4. Abzug von Kinderbetreuungskosten

In § 4f Satz 5 EStG n.F. (übereinstimmend mit § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG) müssen zwar weiterhin Kinderbetreuungskosten mit einer Rechnung und einer unbaren Zahlung nachgewiesen werden, jedoch sind die entsprechenden Nachweise nicht mehr von vornherein vorzulegen. Im Bereich des Sonderausgabenabzugs gelten diese Grundsätze über § 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG n.F. sinngemäß, so dass jedoch in der Erklärung nachprüfbare Angaben zu machen sind.

Gleiches gilt im Übrigen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

2.5. Änderungen im Bereich der Sonderausgaben, insbesondere bei den Versorgungsleistungen

Der bisherige § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, welcher den Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe regelte, wird durch Nr. 1a und Nr. 1b ersetzt. Die eigentliche Änderung besteht darin, dass man bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen den Sonderausgabenabzug auf seinen angeblichen Kernbereich begrenzen will, die Vermögensübergabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen. Ausgeschlossen sind jedoch gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Der Sonderausgabenabzug bei der Übertragung von Geld-, Grund- und Wertpapiervermögen entfällt. Hierzu zählen beispielsweise auch Anteile eines Gesellschafter-Geschäftsführers an seiner Kapitalgesellschaft, wobei im Rahmen der Verhandlungen des Gesetzgebungsverfahrens geändert wurde, dass nunmehr ein mindestens 50 % der Anteile umfassender GmbH-Anteil begünstigt bleiben soll. Bei den künftig nicht mehr begünstigten Vermögensarten wird aufgrund des vermeintlich geringeren »Bewirtschaftungsaufwandes« und der besseren Handelbarkeit (Fungibilität) eine weitergehende Begünstigung nicht für notwendig erachtet. Eine Trennung zwischen Renten und dauernden Lasten wird künftig nicht für notwendig erachtet.

Jahressteuergesetz 2008

Abb.: Begünstigte Güter für Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen

Hinweis:

Da es sich bei den Fällen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Regelfall um Dauersachverhalte handelt, sollte ursprünglich für vor dem 1.1.2008 geschlossene Verträge eine Übergangsfrist von fünf Jahren (§ 52 Abs. 23e EStG-E) gewährt werden. Ob dies genügt hätte, eine unzulässige Rückwirkung zu vermeiden, hätte bezweifelt werden können. Ob die Finanzverwaltung deshalb oder aber aus einem anderen Grund auf eine Übergangsfrist verzichtet hat, mag dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass nach der verabschiedeten Fassung, die Neuregelung nur dann anzuwenden ist, wenn die Vermögensübergabe nach dem 31.12.2007 vereinbart wird. Insofern gilt auf den ersten Blick ein unbeschränkter Vertrauensschutz. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur dann gilt, wenn die Erträge des übertragenen Vermögens nicht nur deshalb die Versorgungsleistungen überschreiten, weil ersparte Aufwendungen (mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines zu eigenen Zwecken des Übernehmers genutzten Grundstücks) zu den Erträgen hinzugerechnet werden. Andernfalls droht ab 2008 der Verlust der steuerlichen Abzugsfähigkeit (vgl. § 52 Abs. 23e EStG n.F.). Durch diese Einschränkung wird – entgegen der Rechtsprechung des BFH – die Auffassung der Finanzverwaltung zur Übertragung von Bargeld (zum Zwecke der Ablösung eines Immobilienkredites) gegen monatliche Zahlungen auf Lebzeiten gesetzlich verankert.

Beispiel:

Der Immobilienbesitzer (V) übertrug am 31.12.2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mehrfamilienhaus auf seinen Sohn (S), welcher ihm im Gegenzug eine monatliche Rente zu zahlen hat, die änderbar und auf die Versorgung des V abgestimmt ist.

Lösung:

Es handelt sich unstreitig um eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit gem. Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 16.9.2004, BStBl I 2004, 922. Aufgrund der Vertragsgestaltung waren die monatlichen Zahlungen der Leibrente beim Empfänger in voller Höhe zu versteuern und beim Leistenden in voller Höhe Sonderausgaben (§§ 22 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Aufgrund des Wortlautes von § 52 Abs. 23e EStG n.F. ist ein Abzug weiterhin zulässig, wenn die Erträge die zu zahlende Belastung überschreiten. Andernfalls würde dieser nach dem Wortlaut künftig versagt werden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rückwirkung in der Form gewollt war, da sie nach Auffassung des Verfassers verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Sollte eine vergleichbare Übertragung nach dem 31.12.2007 vereinbart werden, wäre der Sonderausgabenabzug ab dem Veranlagungszeitraum von Beginn an zu versagen.

Die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F. regelt, dass auch künftig Ausgleichszahlungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches unter Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Allerdings wird mit der Neuformulierung klargestellt, dass ein Abzug nur insoweit möglich ist, wie die zugrunde liegenden Einnahmen besteuert werden (§ 22 Nr. 1c EStG).

Bei der Bemessung des Abzugsvolumens der Basisversorgung, wurde nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG für eine etwaige Kürzung bei nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Arbeitnehmern (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer) unterschieden, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise durch eigene Beiträge aufgebaut wurde. Auf die Unterscheidung wird künftig verzichtet, so dass eine Kürzung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 immer vorgenommen wird. Dies wird damit begründet, dass der betreffende Personenkreis ohnehin seine Altersvorsorge nicht durch Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufbaut.

2.6. Änderungen bei der »Riester-Rente«

Die Änderung in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist lediglich darauf zurückzuführen, das die Besoldung im Rahmen der Föderalismusreform zwischen Bund und Ländern neu geregelt wurde. Der neu eingefügte § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG n.F. soll ermöglichen, dass bei Berichtigung einer fehlerhaften § 10a EStG-Bescheinigung (sog. Riester-Rente), welche einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugrunde liegt, eine Änderung des Bescheides möglich ist. Im bisherigen Gesetzeswortlaut ist eine verfahrensrechtliche Änderung ausgeschlossen.

2.7. Änderungen beim Spendenabzug

Aufgrund des neu eingefügten § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist nunmehr geregelt, dass ein Spendenvortrag auch dann vorzunehmen ist, wenn die Zuwendungen den um den Abzug von Vorsorgeaufwendungen sowie den Verlustabzug geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen.

2.8. Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Auch die in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG festgelegte Gewährung der ungekürzten oder gekürzten Vorsorgepauschale differenziert bisher danach, ob die Anwartschaftsrechte auch durch eigene Beiträge aufgebaut wird. Diese Unterscheidung wird nunmehr fallengelassen, so dass der Ansatz der ungekürzten Vorsorgepauschale nicht mehr zum Tragen kommt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der hierin einen ungerechtfertigten Steuervorteil für die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer gesehen hat.

2.9. Klarstellung im Bereich der Ermittlung des Altersentlastungsbetrages

Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrages nach Vollendung des 64. Lebensjahres bleiben u.a. solche Einkünfte außer Betracht, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Der besseren Nachvollziehbarkeit und Abgrenzung wegen, werden die nicht einbezogenen Einkünfte nunmehr in § 24a EStG n.F. numerisch und abschließend aufgezählt.

2.10. Progressionsvorbehalt

In Umsetzung eines Vorschlages des Bundesrechnungshofes sollen die Träger der Sozialleistungen (Bundesagentur für Arbeit) künftig automatisch an eine amtlich bestimmte Übermittlungsstelle sämtliche gewährte Leistungen der Steuerpflichtigen übermitteln. Bislang gilt dies lediglich für Teile der möglichen Leistungen (u.a. Insolvenzgeld). Durch die vollständige Übermittlung soll sichergestellt werden, dass der Steueranspruch erhoben wird und z.B. dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen auch tatsächlich in der jeweiligen Veranlagung berücksichtigt wird.

Ferner wird durch die Bezugnahme auf die Reichsversicherungsordnung auch das Mutterschaftsgeld in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

Quasi »in letzter Minute« wurde ferner geregelt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht nur für positive Einkünfte gilt, sondern auch für negative. Hierdurch wird ein negativer Progressionsvorbehalt ermöglicht.

2.11. Back-to-back-Finanzierungen – Rettung des Hausbankprivilegs

Unternehmer, die bei derselben Bank, bei der sie Kreditnehmer sind, auch ein Guthaben unterhalten, sollten nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 von der Abgeltungsteuer ausgenommen sein. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen in jedem Fall dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären. Die Neufassung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG n.F. beschränkt ihren Anwendungsbereich nunmehr auf echte Back-to-back-Finanzierungen und macht zur zusätzlichen Voraussetzung für die Herausnahme aus der Abgeltungsteuer, dass die vereinbarten Zinssätze von den marktüblichen abweichen. Für eine echte Back-to-back-Finanzierung muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Guthaben und dem Kredit bestehen.

Back to Back Finanzierung

Abb.: Back-to-back-Finanzierungen

Ferner ist im Jahressteuergesetz 2008 vorgesehen, optional die Anwendung des bisherigen progressiven Steuertarifs bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft zuzulassen bei gleichzeitiger Zulassung des Werbungskostenabzugs (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG n.F.). Dies gilt für mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligungen von mindestens 25 % oder aber 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die betreffende Gesellschaft.

2.12. Außergewöhnliche Belastungen

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Gesetzesanwendung regelt § 33b Abs. 3 EStG künftig, dass das Wahlrecht, ob der Behinderten-Pauschbetrag oder die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen für die Pflege und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und einen erhöhten Wäschebedarf besteht. Dieses ist einheitlich auszuüben. Dessen ungeachtet können von dem Pauschbetrag nicht erfasste Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden.

2.13. Tarifermäßigung

Der in § 34 EStG dargestellte »Katalog« der außergewöhnliche Einkünfte, wird um bestimmte Einkünfte im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ergänzt (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 EStG), die in § 34b EStG ausführlich geregelt sind.

2.14. Gewerbesteueranrechnung

Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 27.9.2006 (X R 25/04, BStBl II 2007, 694), in welchem der BFH entschieden hatte, dass Verluste vorrangig mit Einkünften zu verrechnen seien, die nicht nach § 35 EStG begünstigt sind, wurde § 35 EStG nunmehr geändert. Nach dem Wortlaut des § 35 EStG n.F. hat, entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung, eine anteilige Kürzung aller Einkunftsarten zu erfolgen, so dass sich die Begünstigung nach § 35 EStG partiell mindert.

2.15. Novellierung des Abzugsverfahrens

Der neu gefasste § 39b Abs. 2 EStG n.F. bezweckt im Wesentlichen, dass künftig der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und den entsprechenden Freibeträgen zu unterlegen hat. Hierdurch soll das Abzugsverfahren transparenter gestaltet werden. Weitere Änderungen sind in der Berücksichtigung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag vorgesehen. Die übrigen Änderungen an dieser Stelle des Gesetzentwurfes sind überwiegend redaktioneller Natur.

2.16. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Der neu eingefügte § 39e EStG n.F. soll die Abkehr von der Lohnsteuerkarte in Papierform weiter forcieren. Dazu wird zunächst die in § 139b AO geregelte einheitliche Steueridentifikationsnummer (TIN) benötigt, die ab 1.7.2007 zugewiesen werden. Beginnend ab dem Jahr 2011 ist vorgesehen, dass den jeweiligen Arbeitgebern die Merkmale für den Lohnsteuerabzug seiner Arbeitnehmer elektronisch vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierzu erhält der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses die TIN und das Geburtsdatum. Für ausführlichere Informationen vgl. LEXinform 5208143.

2.17. Kapitalertragsteuer und Muttergesellschaft

§ 43b EStG n.F. bezweckt die Auszahlung von Dividenden an in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Muttergesellschaften ohne den Einbehalt von Kapitalertragsteuer. Infolge der EU-Erweiterung zum 1.1.2007 (Beitritt Bulgarien und Rumänien) wird die Norm bzw. die entsprechende Anlage rückwirkend zum gleichen Stichtag angepasst.

2.18. Elektronische Datenübermittlung

Durch § 45a EStG n.F. wird eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung geschaffen. Dies erfolgt erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.

2.19. Abschaffung der Frist zur Antragsveranlagung

Die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist aufgehoben worden. Betroffen sind erstmals der Veranlagungszeitraum 2005 sowie jene Fälle, in denen am Tag der Verkündung des JStG 2008 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden wurde (§ 52 Abs. 55j EStG n.F.).

2.20. Änderungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

Durch Streichung des § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG können künftig auch beschränkt Steuerpflichtige vermehrt von der Fünftelregelung profitieren. Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 vorgenommene Erweiterung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird dadurch eingeschränkt, dass Emissionsberechtigungen im Rahmen des europäischen und internationalen Emissionshandels nicht mehr erfasst werden. Diese Änderung soll rückwirkend ab 1.1.2007 gelten (§ 52 Abs. 58a EStG n.F.). Der Grund für diese Änderung besteht darin, dass eine Beibehaltung administrativen Aufwand bedeutet, der gegen eine kosteneffiziente Verringerung der Treibhausgase spricht.

2.21. Spezielle Anwendungsvorschriften

In § 52 EStG wurden diverse Übergangsregelungen geändert, welche häufig in den vorgenannten Punkten bereits eingearbeitet sind. Daher wird an dieser Stelle nur auf eine weitere Änderung eingegangen.

§ 2a Abs. 3 EStG a.F. sah bis zum Veranlagungszeitraum 1998 vor, dass Verluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte auch im DBA-Fall im Inland geltend gemacht werden konnten. Korrespondierend war hierzu vorgesehen, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage insoweit erhöht wurde, wie in den Folgejahren positive Beträge erzielt wurden oder die ausländische Betriebsstätte umgewandelt, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben wurde. Nach § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG sollte diese »Hinzurechnungsberechtigung« allerdings Ende 2008 auslaufen. Nunmehr kann nach dem vorliegenden Entwurf eine Hinzurechnung zeitlich unbefristet erfolgen.

3. Änderungen im Gewerbesteuergesetz

3.1. Anpassung des Finanzierungsanteils für unbewegliche Wirtschaftsgüter

Der im Rahmen der Unternehmensteuerreform eingeführte fingierte Finanzierungsanteil von Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird von 75 % auf 65 % gesenkt. Die Anwendung entspricht der in der Unternehmensteuerreform 2008 geregelten Terminierung.

3.2. Anforderungen des Schachtelprivilegs

In der Kürzungsvorschrift für sog. Schachtelbeteiligungen wird die bisher notwendige ununterbrochene 10 %ige Beteiligung als Voraussetzung gestrichen. Künftig reicht eine mindestens 10 %ige Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraumes aus. Des Weiteren wird der Anwendungsbereich in Teilen auf ausländische Gesellschaften ausgeweitet, da der Gesetzgeber einen erneuten Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vermeiden möchte. Die Änderungen sind gem. § 36 Abs. 8a GewStG n.F. in allen offenen Fällen anzuwenden.

3.3. Sonstige Änderungen

Die übrigen Änderungen im Gewerbesteuerbereich haben lediglich klarstellende Bedeutung.

Die in Art. 7 und 8 dargestellten Änderungen im Solidaritätszuschlaggesetz und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sind redaktioneller Art.

4. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

4.1. Ausweitung des Abzugsverbotes gem. § 8b Abs. 3 KStG

Unter Zugrundelegung des geltenden Rechts sind Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen nicht unter § 8b Abs. 3 KStG zu subsumieren. Da auch § 8a KStG insoweit nicht verhindert, dass die Gewinnminderungen steuerwirksam berücksichtigt werden, eröffnete sich so eine Gestaltungsmöglichkeit. Diese wird durch den aktuellen Entwurf dadurch verhindert, dass in § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG n.F. eine Abzugsbeschränkung nach dem Vorbild des § 8a KStG geschaffen werden soll. Nach dieser wird künftig bei Darlehen, die ein zu mehr als einem Viertel beteiligter Gesellschafter, eine nahe stehende Person oder ein rückgriffsberechtigter Dritter an die Gesellschaft gibt, von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen. Daraus resultierend sind alle mit dem Darlehen zusammenhängenden Gewinnminderungen dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG zu unterwerfen. Als Gewinnminderungen kommen insbesondere Teilwertabschreibungen, Ausfall, Verzicht oder die Inanspruchnahme aufgrund von Sicherheiten in Betracht.

Korrespondierend sollen spätere Wertaufholungen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht erhöhen. § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG wird hierdurch nicht beeinflusst. Auch Inanspruchnahmen aus Bürgschaften und oder Sicherheiten sollen dem Abzugsverbot unterliegen.

Ähnlich wie bei § 8a KStG in der Fassung vor der Unternehmensteuerreform 2008 greift das Abzugsverbot nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder im Krisenfall stehen gelassen hätte. Anzeichen, wie beispielsweise Unverzinslichkeit oder die Nichtgewährung von Sicherheiten, führen jedoch bereits dazu, dass eine Fremdüblichkeit im Regelfall versagt wird.

Die neue Rechtslage soll gemäß § 34 Abs. 1 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar sein.

Hinweis:

Die Einführung dieser Vorschrift lastet erneut dem Steuerpflichtigen eine Nachweispflicht auf, die in der Praxis ein nicht unerhebliches Streitpotential bietet.

4.2. Besteuerung von Entstrickungsgewinnen

Die durch das SEStEG vom 7.12.2006 im Einkommensteuergesetz eingefügte Möglichkeit, einen Entstrickungsgewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG über fünf Jahre verteilt zu versteuern, ist im Körperschaftsteuergesetz entsprechend anzuwenden. Die Neufassung des § 12 Abs. 1 letzter Halbsatz KStG n.F. dient hierzu lediglich der Klarstellung.

4.3. Organschaftlicher Ausgleichsposten

Im Bereich der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen hat der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH vom 7.2.2007 (I R 5/05) reagiert. Als Folge gilt ab dem VZ 2007 die sog. »Einlagelösung«. Dies bedeutet, dass in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen als Einlagerückgewähr gelten und Minderabführungen als Einlagen (vgl. § 14 Abs. 4 KStG n.F.). Am 31.12.2007 vorhandene Ausgleichsposten sind mit dem Buchwert der Organbeteiligung zu verrechnen, so dass ein übersteigender passiver Ausgleichsposten zur »Sofortversteuerung« nach dem Halbeinkünfteverfahren führt.

Für Veranlagungszeiträume bis 2006 wird die vom BFH abgelehnte Ausgleichspostenmethode rückwirkend gesetzlich verankert. Im Hinblick auf passive Ausgleichsposten wird die vergangenheitsbezogene Schaffung der Besteuerungsgrundlage in der Literatur z.T. als klarer Verfassungsverstoß bewertet.

4.4. Beseitigung von Redaktionsversehen

Die klarstellende Änderung in § 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG n.F. bereinigt ein Versehen in vorangegangenen Gesetzesänderungen. Die Neuformulierung bringt zum Ausdruck, dass die Regelungen zur ausschüttungsabhängigen Verwendung des Körperschaftsteuerguthabens, welche mit dem JStG 2007 abgeschafft wurden, letztmals für Ausschüttungen vor dem 1.1.2007 anzuwenden sind. Die bisherige Formulierung (»… vor dem 31.12.2006 …«) schloss insoweit Ausschüttungen am 31.12.2006 aus.

Auch die Änderung in § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG n.F. hat lediglich klarstellenden Charakter.

4.5. Behandlung des EK 02

Nach der Umstellung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren wurde festgelegt, dass noch vorhandene steuerlich unbelastete Einkommenteile (EK 02) bei der Auskehrung (Ausschüttung) von Leistungen an die Gesellschafter bis 2019 belastet werden sollten. In Abkehr von dieser langen Übergangsregelung sehen § 38 Abs. 4-9 KStG n.F. vor, dass ausschüttungsunabhängig ab VZ 2007 und den kommenden neun Jahren 10 % des am 31.12.2006 gesondert festgestellten Bestandes an EK 02 mit 30 % besteuert werden, so dass im Ergebnis 3 % Steuerbelastung entsteht. Diese wird anteilig über die zehn Jahre verteilt. Der 3 %ige Erhöhungsbetrag wird nur festgesetzt, wenn er 1 000 € übersteigt (Freigrenze). Für den unverzinslichen Erhöhungsbetrag ist eine Rückstellung zu passivieren. Eine vorzeitige Ablösung ist bis zum 30.09.2015 zum jeweils mit 5,5 % abgezinsten Betrag möglich.

Beispiel:

Die X-GmbH hat zum 31.12.2006 einen festgestellten EK 02-Bestand von 100 000 €.

Lösung:

Die X-GmbH bzw. ein etwaiger Rechtsnachfolger hat innerhalb des Nachversteuerungszeitraumes 2008–2017 10 % von 100 000 € mit einem Steuersatz von 30 %, mithin 3 000 € in zehn gleichen Jahresraten zu zahlen, jeweils am 30.9. (vgl. § 38 Abs. 6 Satz 4 KStG n.F.). Die erste Zahlung erfolgt 2008. Die Gesamtforderung des Fiskus ist nicht verzinslich und umfasst nicht den Solidaritätszuschlag.

Offenbar soll die Zahlungsverpflichtung nicht bereits am 31.12.2006, sondern am 1.1.2007 entstehen. Daher hat die X-GmbH erstmals am 31.12.2007 die gesamte Zahlungsverpflichtung zu passivieren. Hierbei ist infolge der unverzinslichen ratierlichen Zahlung eine Passivierung lediglich mit dem Barwert zulässig. Die Passivierung erfolgt gem. § 12 Abs. 3 BewG mit dem abgezinsten Wert, welcher sich bei einer unverzinslichen Forderung mit unterstellter zehnjähriger Ratenzahlung ergibt.

Gleichzeitig können die Regelungen in § 40 KStG durch Änderung des § 38 KStG entfallen.

Für bestimmte Wohnungsbauunternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für sämtliche steuerbefreite Körperschaften wird auf Antrag, welcher unwiderruflich bis zum 30.9.2008 zu stellen ist, eine Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nicht festgesetzt (vgl. § 34 Abs. 16 KStG n.F.).

5. Änderungen im Umwandlungssteuergesetz

Korrespondierend zu den oben dargestellten Änderungen in §§ 30, 40 KStG ist dann § 10 UmwStG entbehrlich und wird daher aufgehoben.

Ferner wurden entgegen dem Kabinettsbeschluss noch Änderungen in § 18 UmwStG i.d.F. des SEStEG vorgenommen. Diese stellen klar, dass ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn welcher innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung anfällt, auch insoweit der Gewerbesteuer unterliegt, wie er auf Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung zur Übernehmerin gehörte (vgl. Neufassung des § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG).

6. Änderungen im Umsatzsteuergesetz

6.1. Neuregelung bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Die in § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG geregelte Abgrenzung zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung im Restaurationsbereich (Stichwort: Verzehr an Ort und Stelle) ist durch die jüngere Rechtsprechung so nicht haltbar (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2006, V R 55/04, BStBl II 2007, 480 und vom 26.10.2006, V R 58,59/04, BStBl II 2007, 487). Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, welches Element der Leistung ihren prägenden Charakter gibt. Daher mussten § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG gestrichen werden.

6.2. Umsatzsteuerbefreiungen und Steuersatzermäßigungen

Neben diversen redaktionellen und sprachlichen Änderungen wurden insbesondere die Befreiungsnormen § 4 Nr. 23, 25 UStG ausführlicher formuliert. Dies soll der massiven Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung tragen und klare Abgrenzungen schaffen. In § 28 Abs. 4 UStG n.F. wurde die Angabe »31.12.2007« durch die Angabe »31.12.2011« ersetzt. Hierdurch wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung verlängert.

6.3. Abschaffung der Umsatzsteuerhaftung

Da die Haftungsnorm nicht die vom Gesetzgeber erwarteten Ausmaße an praktischen Anwendungsfällen geboten hat, wird sie auch zur Entbürokratisierung gestrichen. In Art. 9 Nr. 6, 7 werden §§ 22, 27 UStG an die Streichung des § 13d UStG angepasst.

7. Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

In § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG erfolgt lediglich eine Anpassung an die geänderte Regelung in § 138 BewG i.d.F. ab 2007. Die Änderung tritt bereits zum 1.1.2007 in Kraft.

8. Änderungen in der Abgabenordnung

8.1. Zuständigkeit im Insolvenzfall

Durch die Änderungen in § 26 AO soll erreicht werden, dass in Insolvenz bzw. Liquidationsfällen, im Regelfall das bisherige Finanzamt zuständig bleibt. Hierdurch soll der z.T. vorherrschenden Praxis sog. »Firmenbestatter« entgegengetreten werden, welche aus einer Sitzverlegung Kapital schlagen.

8.2. Missbrauch von rechtlichem Gestaltungsspielraum

Die ursprünglich geplante Neuformulierung in § 42 AO war ein erneuter Versuch, die Suche nach Steuergestaltungsmethoden einzudämmen, indem deren steuerliche Anerkennung eingeschränkt wird.

Nach der Gesetzesbegründung kommt § 42 AO immer dann in Betracht, wenn die Möglichkeit der Auslegung einer materiell-rechtlichen Steuernorm endet. In die Neuformulierung nahm der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung herausgestellten Grundsätze zum Anlass, um eine klare gesetzliche Definition zu schaffen. Ein Missbrauch soll künftig nur dann vorliegen, wenn eine Gestaltung unangemessen ist, nicht aber, wie dies zunächst vorgesehen war, wenn sie ungewöhnlich, d.h. nur selten anzutreffen ist. In einer Beweislastumkehr wird dem Steuerpflichtigen aufgebürdet, für eine gewählte steuerliche Gestaltung, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, außersteuerrechtliche Gründe nachzuweisen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige trägt künftig die Beweislast für »beachtliche außersteuerliche Gründe«. Diese Bestimmung ist in hohem Maße unklar und wird vermutlich in der Zukunft zu vermehrtem Diskussionsbedarf führen.

Künftig erfolgt folgende Prüfung:

Prüfung Steuervorteil

Abb.: Prüfungsschema Gestaltungsmissbrauch

Hinweis:

Im Ergebnis bedeuten die Änderungen in § 42 AO n.F. eine Beweislastumkehr zu Lasten der Steuerpflichtigen. Ferner stellen sie eine Abkehr von der bisherigen Handhabe dar, da in unzähligen, zuvor nicht § 42 AO-belasteten Fällen, künftig für das tatsächliche Handeln wirtschaftliche Gründe aufgezeigt werden müssen.

9. Änderungen im Investmentsteuergesetz

Der bisherige § 2 InvStG wird um einen neuen Abs. 2a ergänzt. Nach dessen Wortlaut sind ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen i.S.d. § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG stammen, beim Anleger im Rahmen des § 4h Abs. 1 EStG als Zinserträge zu berücksichtigen. Dadurch wird sichergestellt, dass der von § 4h Abs. 3 EStG betroffene Zinsertragsanteil mit Zinsaufwendungen zur Ermittlung des maßgeblichen Zinssaldos gem. § 4h Abs. 1 EStG saldiert werden kann.

Über die Änderung in § 7 Abs. 8 InvStG n.F. wird gesetzlich geregelt, dass insbesondere für die Kapitalertragsteuerzwecke inländische Investmentgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften einem inländischen Kreditinstitut gleichstehen. Dies hatte sich in der Praxis bereits bewährt.

Zur Vermeidung von Missbräuchen in Zusammenhang mit den in der Unternehmensteuerreform 2008 vorgenommenen Änderungen im InvStG wird die Abgeltungsteuer für die nach § 18 Abs. 2a InvStG n.F. betroffenen Investmentfonds (Spezialfonds) nicht wie geplant zum 1.1.2009 eingeführt, sondern bereits ab dem 9.11.2007 (Tag nach dem Beschluss des Bundestages zum JStG 2008). Klassische Investmentfonds sind von dieser Verschärfung der Unternehmensteuerreform 2008, vor deren eigentlichem Inkrafttreten, nicht betroffen.

10. Änderungen im Außensteuergesetz

Im Allgemeinen werden die §§ 7-14 AStG an die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit angepasst.

In § 7 AStG n.F., welcher die Anwendbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung regelt, erfolgen neben einer moderaten Anhebung des Grenzbetrages, ab welchem die Hinzurechnung auch ohne die sonst notwendige inländische Beherrschung ankommt, von 62 000 € auf 80 000 €, nur sprachliche Änderungen.

Nachdem in § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG n.F. kleinere redaktionelle Änderungen erfolgen, birgt Abs. 2 eine bedeutsame Änderung. Die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. »Cadbury-Schweppes« C-196/04 erfolgt vor dem Hintergrund der im europäischen Raum geltenden Niederlassungsfreiheit. Der mit der Gesetzeseinführung im Jahre 1972 beabsichtigte Zweck, dem häufig nicht in ausreichendem Maße vorhandenen Auskunftsaustausch durch die Hinzurechnungsbesteuerung entgegenzutreten, bleibt indes bestehen. Insoweit setzt die Bundesregierung lediglich die Anforderungen des EuGH um.

Im Detail schließt § 8 Abs. 2 AStG n.F. die Hinzurechnungsbesteuerung für inländisch beherrschte Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR aus, wenn die Gesellschaft tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und der Steuerpflichtige dies nachweist. Diese Nachweispflicht (Beweislastzuordnung) wurde vom EuGH ausdrücklich als zulässig erachtet. Weitere Einzelheiten werden in den nachfolgenden Sätzen und Absätzen des § 8 AStG n.F. umschrieben.

Auch in § 9 AStG n.F. welcher die Außerachtlassung von bestimmten Zwischeneinkünften regelt, wird die betragsmäßige Beschränkung von 62 000 € auf 80 000 € angehoben.

§ 10 AStG n.F. regelt Feinheiten im Zusammenspiel der Hinzurechnungsbesteuerung mit der Zinsschranke gem. § 4h EStG und dem ab 2009 geltenden Abgeltungsteuersatz des § 32d EStG.

Die restlichen Änderungen haben im Wesentlichen klarstellenden Charakter und sind redaktionelle Folgeänderungen. In § 21 Abs. 17 AStG n.F. wird geregelt, dass die neuen Regelungen grundsätzlich erstmals für hinzurechnungspflichtige Einkünfte gelten, die in einem Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.12.2007 beginnt.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html

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