Bei Einstellung der betriebliche Tätigkeit liegt nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe vor. Diese Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, welche den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt (BFH Urteil vom 27.2.1985, I R 235/80, BStBl II 1985, 456). Der (BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.12.2021 (IV R 13/19) seine Grundsätze zur Betriebsunterbrechung beim Tod eines Unternehmers weiterentwickelt.

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