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Welche Steuerfolgen hat der Verkauf von GmbH-Anteilen? Der BFH hat zum Thema Gewinnerzielungsabsicht und Gestaltungsmissbrauch entschieden.
Welche Steuerfolgen hat der Verkauf von GmbH-Anteilen? Der BFH hat entschieden, dass bei Einkünften aus § 17 EStG eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist und sich diese auf die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft bezieht – nicht auf den einzelnen Verkaufsanteil. Durch erhöhte Anschaffungskosten gezielt herbeigeführte Verluste führen nicht zwingend zu einem Gestaltungsmissbrauch.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 03.05.2023 (IX R 12/22) seine Grundsätze zur Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 EStG weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall Gewinnerzielungsabsicht und Gestaltungsmissbrauch
Die Klägerin K gründete die A-GmbH. Das Stammkapital betrug zunächst 25.000 € und war eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 1 €. Später wurde eine Kapitalerhöhung um 1.000 € durchgeführt.
Den neuen Geschäftsanteil übernahm K und zahlte neben dem Nennbetrag ein Aufgeld von 500.000 € in die freie Kapitalrücklage der GmbH. Anschließend veräußerte K 300 Geschäftsanteile im Nennwert von je 1 € sowie den neuen Geschäftsanteil für insgesamt 26.300 € an ihren Ehemann, der damit zu 5 % beteiligt war.
Mit dem Finanzamt entstand für das Streitjahr 2015 ein Streit darüber, ob K aus der Veräußerung der GmbH-Anteile einen Verlust erzielt hat. Das Finanzgericht folgte der Auffassung der K, ebenso der BFH.
Die Entscheidung im Besprechungsfall
Der Tatbestand des Veräußerungsgewinns ist unstreitig erfüllt. Streitig ist hingegen, ob K insoweit eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Absicht ist im Regelfall gegeben, selbst wenn die Beteiligung nur kurze Zeit gehalten wurde.
An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es (nur), wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit positiven Einkünften nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte für die Beteiligung des Steuerpflichtigen bestimmend waren.
Veräußerungsverluste, mit denen steuerliche Vorteile erzielt werden sollen, stellen im Regelfall nicht die Gewinnerzielungsabsicht in Frage, sondern es besteht evtl. ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO.
Die Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine Einzelbetrachtung jedes veräußerten Geschäftsanteils einschließlich des Agios ist nach Auffassung des BFH ausgeschlossen.
Daher waren im Besprechungsfall dem Veräußerungspreis von 26.300 € die Anschaffungskosten der K von insgesamt 501.300 € gegenzurechnen. Der Teilbetrag, der den Verkehrswert übersteigt, stellt keine verdeckte Einlage des Gesellschafters dar.
Es fehlt an der erforderlichen Unentgeltlichkeit. Das von K gezahlte Aufgeld war jedenfalls für das Streitjahr nicht auf sämtliche Anteile der K zu verteilen. § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG, der dies anordnet, gilt erstmals für spätere Veräußerungen (nach dem 31.07.2019).
Nach Ansicht des BFH ist die Zahlung eines Aufgelds für den Erwerb des neu geschaffenen Geschäftsanteils sowie dessen kurzfristig spätere verlustauslösende Veräußerung an den Ehemann nicht als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten.
Im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG steht es einem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Das gilt auch, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt – daher ist das Vorgehen nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.
Auch wenn die Veräußerung von insgesamt 5 % der GmbH-Anteile an den Ehemann keinen wirtschaftlich beachtlichen Grund haben sollte und sie bereits anfänglich beabsichtigt war, ist das unerheblich. Denn die Veräußerung von Anteilen zu fremdüblichen Bedingungen bedarf keines wirtschaftlichen Grundes.
Praxishinweis:
Mit der Entscheidung hat der BFH seine Grundsätze zur Gewinnerzielungsabsicht von Veräußerungen i.S.d. § 17 EStG folgendermaßen konkretisiert: Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen.
Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission). Dies gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.
Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht automatisch rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 42 AO.
BFH, Urt. v. 03.05.2023 – IX R 12/22
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht
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Welche Folgen hat eine Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Abzug von Betriebsausgaben? Die ASK Steuerberater klären auf.
Was gilt für freiwillige Umsatzsteuervorauszahlung, welche innerhalb des zehntage Zeitraums erfolgen, aber erst danach fällig werden? Nach dem BFH ist in diesem Fall die Vorauszahlung bei einer Einnahmenüberschussrechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2022 (VIII R 1/20).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2022 (VIII R 1/20) entschieden, dass freiwillige Umsatzsteuervorauszahlungen, die zwar innerhalb des Zehntagezeitraums gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gezahlt, aber aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst im Anschluss fällig werden, auch erst im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Die Sachlage im Streitfall der freiwilligen Umsatzsteuervorauszahlungen
Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er leistete die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Voranmeldungszeitraum 2015 am 06.01.2016. Aufgrund einer erteilten Dauerfristverlängerung waren diese Zahlungen jedoch erst am 10.02.2016 fällig.
Die Zahlungen machte er dann als Betriebsausgaben im Veranlagungszeitraum 2015 geltend. Das Finanzamt (FA) erließ den Einkommensteuerbescheid 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden dabei nicht als Betriebsausgaben angesetzt, und der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit wurde entsprechend erhöht.
Der gegen den Bescheid gerichtete Einspruch blieb im Hinblick auf den Ansatz der Umsatzsteuervorauszahlungen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt. Der BFH aber sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als begründet an.
Die Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Bei einer Gewinnermittlung im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG gilt das Zu- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG. Dementsprechend sind Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr als Betriebsausgabe anzusetzen, in dem diese auch geleistet worden sind.
Maßgeblich ist, wann der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die hingegebenen Mittel verliert. Etwas anderes gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.
Diese Ausgaben können gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann als Ausgaben dieses Kalenderjahres angesehen werden, wenn sie innerhalb der kurzen Zeit (des Zehntagezeitraums) nach dem Ende dieses Kalenderjahres fällig geworden sind.
Nach Auffassung des BFH ist der Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG eng auszulegen.
Die Voraussetzungen sind demnach dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember zwar innerhalb des Zehntagezeitraums des Folgejahres geleistet wird, die Fälligkeit aufgrund einer Dauerfristverlängerung jedoch erst nach Ablauf dieses Zehntagezeitraums liegt.
Würde man auf eine derart strikte Auslegung der Norm verzichten, so könnte die Zuordnung der Zahlungen allein durch eine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit innerhalb des Zehntagezeitraums beeinflusst werden.
Dies würde jedoch nach Ansicht des BFH nicht einfach nur Zufälligkeiten vermeiden, die bei der Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben auftreten können, sondern auch dem Normzweck zuwiderlaufende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist also nur unter engen Voraussetzungen anzuwenden. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse genau auf die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums achten.
Wird die Ausgabe im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigt, besteht die Möglichkeit, dass bei einer Überprüfung durch das FA die Ausgabe nicht mehr anerkannt wird. Sollte der korrekte Veranlagungszeitraum „nicht mehr offen sein“ kann ggf. die Berücksichtigung nur noch über § 174 AO erfolgen.
BFH, Urt. v. 13.12.2022 – VIII R 1/20
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)
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Wann liegen steuerfreie Leistungen nach § 3 EStG vor? Der BFH hat sich dem Thema auf steuerfreie Einkünfte gewidmet – die ASK Steuerberater Hannover:
Wann liegen eigentlich steuerfreie Leistungen gem. § 3 EStG vor? Der BFH hat für Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin, die auf Basis tarifvertraglicher Regelungen anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgten, eine Steuerfreiheit abgelehnt. Eine Steuerbefreiung für derartig veranlasste Zuschüsse ist demnach lediglich auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes möglich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 (AZ: VIII R 39/19) entschieden, dass Zuschüsse, die von einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft ausgezahlt wurden, nicht der Steuerbefreiung nach. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG unterliegen.
Weil die Auszahlung dieser Zuschüsse nicht auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes erfolgte, kann diese Steuerbefreiung nicht auf sie angewendet werden.
Die Sachlage im Streitfall der steuerfreien Einkünfte.
Die Klägerin ist als Journalistin für zwei Rundfunkanstalten als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin selbständig tätig. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt der zweiten Tochter erhielt die Klägerin von den Rundfunkanstalten zwei Zahlungen.
Diese erfolgten auf Basis der geltenden Tarifverträge, die im Fall des Nachweises einer Schwangerschaft jeweils Ansprüche auf Zuschusszahlungen für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt vorsahen.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin ihren Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ohne diese tarifvertraglichen Zuschüsse und wies diese als steuerfreie Lohnersatzleistungen aus.
Das Finanzamt setzte diese Einkünfte dagegen als steuerpflichtige Einnahmen an. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet an.
Steuerfreie Einkünfte gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG
Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei.
Dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nachgebildete Zuschusszahlungen auf Basis eines Tarifvertrags fallen hingegen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Anwendung auf den Streitfall
Bei den von den Rundfunkanstalten ausgezahlten schwangerschafts- und mutterschaftsbedingten Zuschüssen handelt es sich um steuerbare Einnahmen, auch wenn sie nicht dazu dienten, journalistische Leistungen der Klägerin zu vergüten.
Die Auszahlung erfolgte auf Basis des mit den Rundfunkanstalten geschlossenen Tarifvertrags, weshalb eine Veranlassung durch die selbständige Tätigkeit gegeben ist und somit auch der erforderliche Bezug zu den freiberuflichen Einkünften besteht.
Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG ist nicht einschlägig, da die Zuschüsse nicht auf Basis des MuSchG ausgezahlt wurden. Das Gesetz sieht keine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständig Tätige vor.
Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG auf tarifvertragliche Zuschüsse ist nach Auffassung des BFH nicht möglich. Daher sind die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 18 EStG zu qualifizieren.
Praxishinweis
Steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG bleiben grundsätzlich bei der Einkommensbesteuerung außer Ansatz.
So kann z.B. gem. § 3 Nr. 33 EStG ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfreie Zahlungen für die Unterbringung und Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder seiner Beschäftigten in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen leisten. Eine steuerliche Optimierung der Bezüge könnte also durch die Gewährung solcher Zusatzleistungen erfolgen.
BFH, Urt. v. 28.09.2022 – VIII R 39/19
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)
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