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Die Corona Soforthilfe und die Prüfung der Finanzämter bzgl. eine möglichen Rückzahlung.
Viele Unternehmer, die eine Corona Soforthilfe erhalten haben, werden nun vom Finanzamt geprüft. Und der eine oder andere muss die Hilfen wohl auch zurückzahlen. Hier kommt dazu ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15.10.2021, Az.: 9 V 2341/21 K).
Es ging um eine Gesellschafterin und gleichzeitige Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Geschäftsführerin als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das führte zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer. Nachdem es auch noch ein Insolvenzverfahren gab, beantragte die Geschäftsführerin die Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Bescheides. Ihre Begründung: Die UG habe eine Corona Soforthilfe in Höhe von 9.000 € erhalten, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 € auf die Rückzahlung der Corona Soforthilfe entfallen. Ferner habe sich sie sich durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.
Das sah das Finanzamt anders und gegen einen entsprechenden Bescheid klagte die Geschäftsführerin.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Die Rückzahlung der Corona Soforthilfe war nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung nach § 69 AO wurden nicht durch das COVInsAG ausgesetzt.
Die Geschäftsführerin haftete dem Grunde nach für die rückständigen Steuern der UG. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung konnte sie jedoch lediglich für 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es ist ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar ist. Daraus ergibt sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden durfte. Ohne Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen.
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