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Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz.

Die Finanzverwaltung hat jetzt in Bezug auf die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen die endgültige Fassung eines Anwendungsschreibens veröffentlicht.
Bedauerlicherweise hat es die Finanzverwaltung versäumt, für die sog. Altanlagen eine systemgerechte Regelung zu treffen. Nachfolgend ein Überblick über die Änderungen gegenüber dem Entwurf des Schreibens.

Die Finanzverwaltung hat im neuen BMF-Schreiben vom 27.2.2023 die Hinweise zu dem ab dem 1.1.2023 geltenden Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG noch erweitert und einzelne Regelungen gegenüber dem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 26.1.2023 verändert.

Veränderungen im Vergleich zum Entwurf des BMF-Schreibens.

Die wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu dem Entwurf des Schreibens im Überblick:

  • Ausgeweitet wurde die beispielhafte Aufzählung der Leistungen, die zu den Nebenleistungen bei der Lieferung einer PV-Anlage anzusehen sind (jetzt auch Übernahme der Anmeldung in das MaStR, Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, Bereitstellung von Gerüsten, Lieferung von Befestigungsmaterial, Erneuerung des Zählerschranks, wenn dies vom Netzbetreiber gefordert oder für den Betrieb der PV-Anlage notwendig ist).
  • Klarstellung zu den sog. “Bauträgerfällen”: Dem Nullsteuersatz unterliegen grundsätzlich auch die Lieferungen von sog. Aufdachanlagen durch Bauträger. Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Aufdachanlage auch das Gebäude liefert, da die Lieferung der Aufdachanlage hierzu eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt.
  • Eine Änderung hat sich bei den Miet- bzw. Leasingverträgen ergeben, die wirtschaftlich als Lieferung anzusehen sind. In diesen Fällen ist – wie schon im Entwurf – die monatliche Miet- oder Leasingrate in einen Teil der dem Nullsteuersatz unterliegenden Lieferung und einen Teil nicht begünstigter “Serviceleistungen” aufzuteilen. Jetzt geht die Finanzverwaltung aber vereinfachend von einem Aufteilungsverhältnis von 90 % für den dem Nullsteuersatz unterliegenden Anteil und 10 % für den dem Regelsteuersatz unterliegenden Anteil aus (bisher 80:20). Hier besteht für Leistungen bis Ende März 2023 noch eine Nichtbeanstandungsregelung.
  • Klarstellend hat die Finanzverwaltung noch darauf hingewiesen, dass auch Container den für die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlichen Gebäudebegriff erfüllen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Schulcontainer, die für hoheitliche Tätigkeiten, etwa zur Auslagerung von Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten, genutzt werden).
  • Eine Veränderung hat sich bei PV-Anlagen ergeben, die auf Gebäuden errichtet werden, die sowohl für begünstigte als auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet werden (z. B. auf einem sowohl gewerblich als auch für Mietwohnzwecke genutzten Gebäude). Während die Finanzverwaltung im Entwurf noch davon ausgegangen war, dass dann nach der überwiegenden Nutzung zu beurteilen ist, wird jetzt von einem grundsätzlich begünstigten Gebäude ausgegangen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die unschädliche Nutzung eindeutig hinter der schädlichen Nutzung zurücktritt (z. B. Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex) oder wenn die unschädliche Nutzung weniger als 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche beträgt. Dies gilt aber weiterhin nicht, wenn die Leistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
  • Änderung: Die Prüfung der 30 kW-Grenze soll einheitenbezogen erfolgen (im Entwurf war von einer anlagenbezogenen Prüfung ausgegangen worden). Neu ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf die nachträgliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage: Hier ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der der Erweiterung zu addieren. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung überschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teil nicht anwendbar. Für den bereits bestehenden Teil führt dies jedoch nicht zur nachträglichen Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung.
  • Bei den Inselanlagen hat die Finanzverwaltung auch noch eine Änderung vorgenommen. Unter den Nullsteuersatz fallen nur netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule (z. B. auch sog. Balkonanlagen) mit einer Leistung von 300 Watt (bisher im Entwurf 500 Watt) und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Beträgt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 600 Watt, entfällt die besondere Nachweispflicht, dass es sich um eine begünstigte Anlage handelt; auch die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers wird unterstellt. Dies aber gilt nicht für Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und Lieferungen im Großhandel.
  • Die Finanzverwaltung ergänzt auch die Liste der wesentlichen Komponenten, die ebenfalls dem Nullsteuersatz unterliegen. Zu diesen Komponenten gehören danach auch Funk-Rundsteuerungsempfänger und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

Zur Entnahme der PV-Anlage:

Die Finanzverwaltung äußert sich sowohl für Neu- als auch für Altanlagen zur Frage des Eigenverbrauchs und der Entnahmebesteuerung.

Bei den “Neuanlagen” (Anschaffung/Abnahme ab dem 1.1.2023) ist die Rechtslage relativ klar: Die Eigennutzung des Stroms soll nicht als Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG der Besteuerung unterliegen. Auch eine eventuelle Entnahme unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung, da der Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

Die Rechtslage für die „neue Anlage“ (Kauf/Übernahme ab 01.01.2023) ist relativ eindeutig: Strom zum Eigenverbrauch unterliegt gemäß § 3, Abs. 1.b, Punkt 1 nicht der Umsatzsteuer 1 UStG. Auch die Ausfuhr ist umsatzsteuerfrei, da die Waren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Das alte System (Kauf/Abnahme bis 31.01.2022) unterliegt weiterhin der Besteuerung der unentgeltlichen Wertübertragung („Eigenverbrauch“). Problematisch ist die Behauptung der Finanzverwaltung, dass die (Gesamt-)Anlage nur zurückgenommen werden kann, wenn voraussichtlich mehr als 90 % des künftigen Stroms für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden. Dies kann akzeptiert werden, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des im System erzeugten Stroms für nicht gewerbliche Zwecke zu verwenden. Wenn der Einfachheit halber ein Teil des von einem Solarzellensystem erzeugten Stroms, z. B. in Batterien gespeichert. Es reicht auch aus, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, dass mehr als 90 % für nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden. Ein Rückbau nur eines Teils der ursprünglich dem Unternehmen zugeordneten Solaranlage kommt nicht in Betracht.

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Wann liegt ein Rechtsmissbrauch beim Verkauf von GmbH-Anteilen vor?

Wann müssen Verluste steuerlich anerkannt werden, wenn Gesellschafter Anteile untereinander wechselseitig veräußern? Nach dem BFH gilt: Ein „Verlust“, der bei einer Anteilsrotation nur deshalb entsteht, weil der Kaufpreis den Wert des Anteils deutlich unterschreitet, stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 20.09.2022 (IX R 18/21) seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten infolge einer Anteilsrotation weiter konkretisiert.

Der Sachverhalt im Besprechungsfall beim Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf einer GmbH

Es ist eine traurige Tatsache, dass manche GmbHs sich an Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf beteiligen. Der Verkauf von Anteilen ist ein komplexer und wichtiger Prozess, der sorgfältig geplant und durchgeführt werden muss, um die Interessen der Aktionäre zu schützen. Leider werden diese Verpflichtungen nicht immer eingehalten, was zu schwerwiegenden Folgen für diejenigen führen kann, die sich auf einen rechtmäßigen Anteilsverkauf verlassen. Es ist daher unerlässlich, dass GmbHs aufmerksam auf die Einhaltung der Gesetze achten und sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden, bevor ein Anteilsverkauf stattfindet. Wir müssen uns alle daran erinnern, dass wir die Pflicht haben, unsere Aktionäre zu schützen und es nicht tolerieren dürfen, dass GmbHs sich an Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf beteiligen. Der Verkauf von GmbH-Anteilen ist eine sehr komplexe Angelegenheit und es können schnell schwerwiegende rechtliche Folgen entstehen, wenn man die entsprechenden Gesetze und Regelungen nicht beachtet. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn jemand versucht, sich selbst, einen anderen oder ein Unternehmen zu schädigen, indem er die Rechte anderer ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen, zum Beispiel durch den Verkauf von GmbH-Anteilen, bei dem der Käufer vorsätzlich ein schlechtes Geschäft macht, indem er schlechte Informationen über den Wert des Unternehmens erhält, oder indem er seine Rechte gegenüber dem Verkäufer oder einem Dritten ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Käufer sofort rechtliche Schritte einleitet, um seine Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Praxisbezogener Fall:

K, der neben A an der X-GmbH zur Hälfte beteiligt war, schloss mit A zunächst einen privatschriftlichen Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile, welcher aber erst im Jahr nach dem Streitjahr notariell beurkundet wurde.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass K seinen Geschäftsanteil an der X-GmbH i.H.v. 130.000 € an A zu einem Preis von 12.500 € veräußerte und den Anteil „mit allen Rechten und Pflichten“ an A abtrat.

Gleichzeitig übertrug auch A seinen Geschäftsanteil durch privatschriftliche Einigung und Abtretung und im Folgejahr durch notarielle Beurkundung zu gleichen Konditionen auf den K.

In seiner Einkommensteuererklärung machte K einen Verlust aus der Veräußerung seines Geschäftsanteils an der X-GmbH i.H.v. 292.500 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, das Finanzgericht und anschließend auch der BFH folgten dem.

Entscheidung im Besprechungsfall

Zunächst stellt der BFH klar, dass im Streitjahr keine zivilrechtlich wirksame Übertragung der Anteile erfolgt ist, weil es an der erforderlichen notariellen Beurkundung fehlte.

Zudem ging der BFH von einem steuerlich nicht anzuerkennenden Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten aus. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Einem Steuerpflichtigen steht es frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.

Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Sie ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.

Etwas anderes kann gelten, wenn ein „Verlust“ nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen offensichtlich zu niedrigen Kaufpreis vereinbaren.

Denn in diesem Fall ist der „Verlust“ nicht durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch einen Verkauf von Anteilen unter Wert zustande gekommen.

Die X-GmbH war im Zeitpunkt der Veräußerung wirtschaftlich erfolgreich. Sowohl im Streitjahr als auch im Folgejahr und in den Vorjahren erzielte sie positive Jahresüberschüsse, die die Gesellschaft für Gewinnausschüttungen nutzte. Daher entsprach der vereinbarte Kaufpreis i.H.v. (jeweils) 12.500 € nicht einmal annähernd dem tatsächlichen Wert der veräußerten Geschäftsanteile.

Der „Verlust“ des K aus der Veräußerung war mithin im Veräußerungszeitpunkt nicht real eingetreten, sondern nur das rechnerische Ergebnis der vertraglichen Vereinbarung eines Unter-Wert-Verkaufs, bei dem der (jeweilige) Kaufpreis die Wertverhältnisse der zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteile in krasser Weise verfehlte.

Dieser Umstand spiegelt demnach auch nicht eine geminderte Leistungsfähigkeit des K wider. Darüber hinaus konnte der BFH in der durchgeführten Anteilsrotation keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen.
Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein „Verlust“, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Somit liegt hier ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.

BFH, Urt. v. 20.09.2022 – IX R 18/21
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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