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Wann liegt ein Rechtsmissbrauch beim Verkauf von GmbH-Anteilen vor?

Wann müssen Verluste steuerlich anerkannt werden, wenn Gesellschafter Anteile untereinander wechselseitig veräußern? Nach dem BFH gilt: Ein „Verlust“, der bei einer Anteilsrotation nur deshalb entsteht, weil der Kaufpreis den Wert des Anteils deutlich unterschreitet, stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 20.09.2022 (IX R 18/21) seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten infolge einer Anteilsrotation weiter konkretisiert.

Der Sachverhalt im Besprechungsfall beim Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf einer GmbH

Es ist eine traurige Tatsache, dass manche GmbHs sich an Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf beteiligen. Der Verkauf von Anteilen ist ein komplexer und wichtiger Prozess, der sorgfältig geplant und durchgeführt werden muss, um die Interessen der Aktionäre zu schützen. Leider werden diese Verpflichtungen nicht immer eingehalten, was zu schwerwiegenden Folgen für diejenigen führen kann, die sich auf einen rechtmäßigen Anteilsverkauf verlassen. Es ist daher unerlässlich, dass GmbHs aufmerksam auf die Einhaltung der Gesetze achten und sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden, bevor ein Anteilsverkauf stattfindet. Wir müssen uns alle daran erinnern, dass wir die Pflicht haben, unsere Aktionäre zu schützen und es nicht tolerieren dürfen, dass GmbHs sich an Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf beteiligen. Der Verkauf von GmbH-Anteilen ist eine sehr komplexe Angelegenheit und es können schnell schwerwiegende rechtliche Folgen entstehen, wenn man die entsprechenden Gesetze und Regelungen nicht beachtet. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn jemand versucht, sich selbst, einen anderen oder ein Unternehmen zu schädigen, indem er die Rechte anderer ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen, zum Beispiel durch den Verkauf von GmbH-Anteilen, bei dem der Käufer vorsätzlich ein schlechtes Geschäft macht, indem er schlechte Informationen über den Wert des Unternehmens erhält, oder indem er seine Rechte gegenüber dem Verkäufer oder einem Dritten ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Käufer sofort rechtliche Schritte einleitet, um seine Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Praxisbezogener Fall:

K, der neben A an der X-GmbH zur Hälfte beteiligt war, schloss mit A zunächst einen privatschriftlichen Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile, welcher aber erst im Jahr nach dem Streitjahr notariell beurkundet wurde.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass K seinen Geschäftsanteil an der X-GmbH i.H.v. 130.000 € an A zu einem Preis von 12.500 € veräußerte und den Anteil „mit allen Rechten und Pflichten“ an A abtrat.

Gleichzeitig übertrug auch A seinen Geschäftsanteil durch privatschriftliche Einigung und Abtretung und im Folgejahr durch notarielle Beurkundung zu gleichen Konditionen auf den K.

In seiner Einkommensteuererklärung machte K einen Verlust aus der Veräußerung seines Geschäftsanteils an der X-GmbH i.H.v. 292.500 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, das Finanzgericht und anschließend auch der BFH folgten dem.

Entscheidung im Besprechungsfall

Zunächst stellt der BFH klar, dass im Streitjahr keine zivilrechtlich wirksame Übertragung der Anteile erfolgt ist, weil es an der erforderlichen notariellen Beurkundung fehlte.

Zudem ging der BFH von einem steuerlich nicht anzuerkennenden Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten aus. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Einem Steuerpflichtigen steht es frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.

Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Sie ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.

Etwas anderes kann gelten, wenn ein „Verlust“ nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen offensichtlich zu niedrigen Kaufpreis vereinbaren.

Denn in diesem Fall ist der „Verlust“ nicht durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch einen Verkauf von Anteilen unter Wert zustande gekommen.

Die X-GmbH war im Zeitpunkt der Veräußerung wirtschaftlich erfolgreich. Sowohl im Streitjahr als auch im Folgejahr und in den Vorjahren erzielte sie positive Jahresüberschüsse, die die Gesellschaft für Gewinnausschüttungen nutzte. Daher entsprach der vereinbarte Kaufpreis i.H.v. (jeweils) 12.500 € nicht einmal annähernd dem tatsächlichen Wert der veräußerten Geschäftsanteile.

Der „Verlust“ des K aus der Veräußerung war mithin im Veräußerungszeitpunkt nicht real eingetreten, sondern nur das rechnerische Ergebnis der vertraglichen Vereinbarung eines Unter-Wert-Verkaufs, bei dem der (jeweilige) Kaufpreis die Wertverhältnisse der zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteile in krasser Weise verfehlte.

Dieser Umstand spiegelt demnach auch nicht eine geminderte Leistungsfähigkeit des K wider. Darüber hinaus konnte der BFH in der durchgeführten Anteilsrotation keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen.
Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein „Verlust“, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Somit liegt hier ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.

BFH, Urt. v. 20.09.2022 – IX R 18/21
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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Wann liegen steuerfreie Leistungen nach § 3 EStG vor? Der BFH hat sich dem Thema auf steuerfreie Einkünfte gewidmet – die ASK Steuerberater Hannover:

Wann liegen eigentlich steuerfreie Leistungen gem. § 3 EStG vor? Der BFH hat für Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin, die auf Basis tarifvertraglicher Regelungen anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgten, eine Steuerfreiheit abgelehnt. Eine Steuerbefreiung für derartig veranlasste Zuschüsse ist demnach lediglich auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 (AZ: VIII R 39/19) entschieden, dass Zuschüsse, die von einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft ausgezahlt wurden, nicht der Steuerbefreiung nach. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG unterliegen.

Weil die Auszahlung dieser Zuschüsse nicht auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes erfolgte, kann diese Steuerbefreiung nicht auf sie angewendet werden.

Die Sachlage im Streitfall der steuerfreien Einkünfte.

Die Klägerin ist als Journalistin für zwei Rundfunkanstalten als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin selbständig tätig. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt der zweiten Tochter erhielt die Klägerin von den Rundfunkanstalten zwei Zahlungen.

Diese erfolgten auf Basis der geltenden Tarifverträge, die im Fall des Nachweises einer Schwangerschaft jeweils Ansprüche auf Zuschusszahlungen für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt vorsahen.

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin ihren Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ohne diese tarifvertraglichen Zuschüsse und wies diese als steuerfreie Lohnersatzleistungen aus.

Das Finanzamt setzte diese Einkünfte dagegen als steuerpflichtige Einnahmen an. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet an.

Steuerfreie Einkünfte gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG

Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei.

Dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nachgebildete Zuschusszahlungen auf Basis eines Tarifvertrags fallen hingegen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Anwendung auf den Streitfall

Bei den von den Rundfunkanstalten ausgezahlten schwangerschafts- und mutterschaftsbedingten Zuschüssen handelt es sich um steuerbare Einnahmen, auch wenn sie nicht dazu dienten, journalistische Leistungen der Klägerin zu vergüten.

Die Auszahlung erfolgte auf Basis des mit den Rundfunkanstalten geschlossenen Tarifvertrags, weshalb eine Veranlassung durch die selbständige Tätigkeit gegeben ist und somit auch der erforderliche Bezug zu den freiberuflichen Einkünften besteht.

Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG ist nicht einschlägig, da die Zuschüsse nicht auf Basis des MuSchG ausgezahlt wurden. Das Gesetz sieht keine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständig Tätige vor.

Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG auf tarifvertragliche Zuschüsse ist nach Auffassung des BFH nicht möglich. Daher sind die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 18 EStG zu qualifizieren.
Praxishinweis

Steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG bleiben grundsätzlich bei der Einkommensbesteuerung außer Ansatz.

So kann z.B. gem. § 3 Nr. 33 EStG ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfreie Zahlungen für die Unterbringung und Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder seiner Beschäftigten in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen leisten. Eine steuerliche Optimierung der Bezüge könnte also durch die Gewährung solcher Zusatzleistungen erfolgen.

BFH, Urt. v. 28.09.2022 – VIII R 39/19
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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