Ablaufleistung aus Versicherungen

Die Ablaufleistung ist der Auszahlungsbetrag, den der Kunde bei Ablauf des Versicherungsvertrages erhält.

Die Ablaufleistung setzt sich aus Versicherungssumme, Überschussanteilen und ggf. einem Schlussbonus zusammen. Im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien betrachtet, gibt die Ablaufleistung Auskunft über die Rentabilität einer Kapitallebensversicherung. Die Ablaufleistung kann nur vorausgeschätzt werden. Den größten Einfluss auf die Höhe der Ablaufleistung hat die Verzinsung des angelegten Kapitals. Unter www.zinsen-berechnen.de/Vorsorge/Lebensversicherung kann eine Berechnung der Rentabilität der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung unter Zugrundelegung diverser Parameter durchgeführt werden.

1.2. Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist in der Lebensversicherung der vertraglich festgelegte Betrag, den der Versicherungsnehmer zum Ablauf oder die Bezugsberechtigten im Todesfall des Versicherten erhalten.

In der Kapitallebensversicherung bildet die Versicherungssumme zusammen mit den Überschüssen die Ablaufleistung. Die Versicherungssumme ist eine garantierte Leistung.

1.3. Überschussanteile

Überschussanteile sind die vom Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Gewinne. Man unterscheidet zwischen Zins- und Risikoüberschüssen.

Zinsüberschüsse werden durch Gewinn bringende Anlagen der Beiträge erzielt.

Risikoüberschüsse sind Restbestände aus der Kalkulation der Beiträge (z.B. wenn weniger Todesfälle als erwartet auftreten).

1.4. Schlussbonus

Der Schlussbonus ist ein zusätzlicher Gewinnanteil einer Kapital bildenden Versicherung, der bei Ablauf der Vertragslaufzeit in voller Höhe, bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder beim Rückkauf nur zum Teil ausgeschüttet wird. Der Schlussbonus ist nicht garantiert.

1.5. Kapitallebensversicherung

Eine Kapitallebensversicherung (→ Lebensversicherung) verbindet die Risikoabsicherung eines vorzeitigen Todesfalls mit einem Sparvorgang. Sie ist ein Baustein der privaten Altersvorsorge und gilt als sichere Anlageform. Bei Ablauf des Versicherungsvertrages wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich der Überschussanteile ausgezahlt (Ablaufleistung).

1.6. Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. Er ist Träger aller Rechte des Vertrages, d.h. er hat das Recht zu kündigen, den Vertrag zu ändern, Begünstigungen zu erteilen, den Vertrag abzutreten oder zu verpfänden. Er ist gleichzeitig Träger aller Pflichten, z.B. der Pflicht zur Prämienzahlung und der Einhaltung der Obliegenheiten.

1.7. Versicherer

Der Versicherer ist der Vertragspartner des Versicherungsnehmers. Er hat ein Recht auf die fällige Prämienzahlung und ist zur Leistung im Versicherungsfall verpflichtet.

2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Ablaufleistungen

2.1. Abschluss des Versicherungsvertrages vor dem 1.1.2005

Zur Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen hat das BMF ein umfangreiches Schreiben herausgegeben (BMF vom 22.12.2005, BStBl I 2006, 92). Dieses wurde jedoch mittlerweile durch das BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl I 2010, 1172 aufgehoben, erweitert durch das BMF-Schreiben vom 6.3.2012, BStBl I 2012, 238. Für Verträge, die vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden, findet daher das BMF-Schreiben vom 15.6.2000, BStBl I 2000, 1118 Anwendung.

Erträge aus den Altversicherungen gehören unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 ff. EStG nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG alte Fassung (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG) ist lediglich auf den Vertragsabschluss abzustellen. Wird der Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, der erste Versicherungsbeitrag jedoch erst nach dem 31.12.2004 gezahlt, können die Beiträge nicht als sonstige Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt werden, obschon für die Besteuerung der Versicherungsleistung § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG alte Fassung anzuwenden ist, d.h. ggf. eine steuerfreie Kapitalauszahlung erfolgen kann. Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. steuerfrei (BFH-Urteil vom 12.10.2005, VIII R 87/03, BStBl II 2006, 251).

Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG für Zinsen aus Lebensversicherungen (→Lebensversicherung) ist nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nimmt lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt es deshalb lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertragstypen gehört (→ Lebensversicherung). Es ist daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist (BFH Urteil vom 1.3.2005, VIII R 47/01, BStBl II 2006, 365).

Schädlich für die Steuerfreiheit ist jedoch, wenn die Leistungen aus diesen Verträgen zur Absicherung eines Darlehens verwendet werden (vgl. BMF vom 15.6.2000, BStBl I 2000, 1118, Tz. 1 ff.).

2.2. Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem 31.12.2004

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des AltEinkG vom 5.7.2004 sind Erträge aus Kapitallebensversicherungen, deren Verträge nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, steuerpflichtig. Nach dem BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl I 2009, 1172 unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG:

  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird,
  • Kapitalversicherungen mit Sparanteil.

Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen nur der Erlebensfall oder der Rückkauf. Die Versicherungsleistung bei Eintritt des mit der Versicherung untrennbar verbundenen charakteristischen Hauptrisikos (Tod, Unfall) rechnet nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Eine die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausschließende Rentenzahlung setzt voraus, dass gleich bleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Person vereinbart werden. Abgekürzte Leibrenten und Zeitrenten sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern (→ Renten). Verlängerte Leibrenten sind nur dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern, wenn die Rentengarantiezeit über die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Rentenbeginn hinausgeht.

Zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Renten- und Kapitalversicherungen zählen nur solche, die einen Sparanteil enthalten.

Der Versicherungsbeitrag (Versicherungsprämie) setzt sich zusammen aus

  • dem Kostenanteil (Beitragsteil insbesondere für Verwaltungsaufgaben des Unternehmens, Abschlusskosten, Inkassokosten),
  • dem Risikoanteil (Beitragsanteil für Leistungen bei Eintritt eines charakteristischen Hauptrisikos: Tod bei Lebensversicherungen, Unfall oder Beitragsrückzahlung im Todesfall bei Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung) und
  • dem Sparanteil (Beitragsanteil, der für die Finanzierung einer Erlebensfall-Leistung verwendet wird).

Die Todesfall-Leistung einer Rentenversicherung gehört nicht zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG; → Renten) ergeben. Gleichermaßen führt die Leistung aus einer reinen Risikoversicherung (Absicherung des Todesfalls) nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Die Ermittlung des Ertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist nur anzuwenden, wenn der Stpfl. die Versicherung im Privatvermögen hält. Gehört der Versicherungsvertrag zu dem Betriebsvermögen des Stpfl., sind die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören der Unterschiedsbetrag zwischen der Ablaufleistung (Versicherungsleistung) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall.

Versicherungsleistung (Ablaufleistung) ist grundsätzlich der Gesamtbetrag der zugeflossenen Geldleistungen. In der Versicherungsleistung enthalten sind

  • die angesammelten Sparanteile,
  • die garantierte Verzinsung der Sparanteile und
  • Überschüsse aus dem Kapitalanlage-, Risiko- und Kostenergebnis.

Die Summe der entrichteten Beiträge sind die Geldleistungen (Prämien), die aufgrund des Versicherungsvertrages erbracht wurden. Hierzu gehören auch

  • die Ausfertigungsgebühr,
  • die Abschlussgebühr und
  • die Versicherungssteuer.

Die im Beitrag enthaltenen Anteile zur Absicherung des charakteristischen Hauptrisikos (Todesfallrisiko bei einer Lebensversicherung, Unfallrisiko sowie das Risiko der Beitragsrückzahlung im Todesfall bei einer Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung) mindern den steuerpflichtigen Ertrag. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags ist es grundsätzlich unerheblich, wer die Versicherungsbeiträge aufgewendet hat. Auch Beiträge, die nicht der Stpfl. aufgewendet hat, mindern den steuerpflichtigen Ertrag.

Der Unterschiedsbetrag ist Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG.

Für Erträge aus Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, findet die → Abgeltungsteuer Anwendung (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; → Kapitalertragsteuer). Die KapESt beträgt nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 25 % des Kapitalertrags. Nach § 43 Abs. 5 EStG ist die ESt mit dem KapESt-Abzug abgegolten.

Im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG tritt allerdings eine Ausnahmeregelung ein. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Stpfl. und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG bleibt der hälftige Unterschiedsbetrag für Zwecke der KapESt unberücksichtigt (→ Lebensversicherung).

Weiterhin bestimmt § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG, dass die Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 % fallen, sondern gemeinsam mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten der progressive ESt-Tarif gilt. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird (→ Lebensversicherung). Die Ausnahme ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt, da der Wertzuwachs – bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes – bei diesen Leistungen lediglich i.H.v. höchstens 12,5 % besteuert würde. Damit würde ohne sachlichen Grund eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungsleistungen gegenüber anderen Anlageprodukten erfolgen.

Für Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 2 EStG unter den allgemeinen ESt-Tarif fallen, gelten abweichend von § 20 Abs. 6 EStG die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Verlustverrechnungs- und Verlustausgleichsregeln.

Zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG siehe § 52 Abs. 36 EStG.

2.3. Neuregelungen durch das JStG 2009

Kapitalerträge, die innerhalb eines Versicherungsvertrags i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG anfallen, unterliegen der Besteuerung erst bei Leistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Kündigung) des Vertrages. Das heißt, dass die dem Versicherungsunternehmen zugeflossenen laufenden Erträge wie Zinsen und Dividenden sowie die bei Veräußerung von Vermögensgegenständen erzielten Erträge – im Gegensatz zur Direktanlage, teilweise auch im Vergleich zur Anlage in Investmentfonds – während der Laufzeit unversteuert bleiben. Außerdem sind die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur zur Hälfte zu versteuern, wenn die Versicherungsleistung nach Ablauf von zwölf Jahren und bei Vollendung des 60. Lebensjahres des Stpfl. ausgezahlt wird.

Diese steuerlichen Privilegien sind vor dem Hintergrund der Einführung einer Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 neu zu bewerten, denn diese Reform dient neben einer Steuervereinfachung auch der Schaffung möglichst einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter verschiedener Kapitalanlageprodukte. Am Markt ist gerade im Vorfeld der Einführung der Abgeltungsteuer zunehmend zu beobachten, dass Lebensversicherungsverträge mit einem minimalistisch ausgestatteten Versicherungsschutz angeboten werden. Beispielsweise gibt es Verträge, bei denen im Todesfall nur 1 % über dem zu diesem Zeitpunkt angesammelten Vermögen gezahlt wird. Außerdem werden zunehmend als »Lebensversicherungen« deklarierte Verträge mit individueller Vermögensverwaltung abgeschlossen. Diese Verträge unterscheiden sich von konventionellen Lebensversicherungen zum einen dadurch, dass für den Erlebensfall keine Versicherungsleistung garantiert wird, zum anderen bestimmt der Anleger als Herr des Geschehens die Auswahl der konkreten Kapitalanlagen und deren Rückübereignung oder die Wiederanlage. Typischerweise bieten diese Verträge ein Höchstmaß an Flexibilität hinsichtlich der Beitragsleistung und der Möglichkeit, die Versicherungsleistung abzurufen. Häufig ist es sogar möglich, ein bereits existierendes Depot als Versicherungsbeitrag zu erbringen. In der Regel erfolgt die Kapitalanlage auf einem Konto oder Depot bei einem vom Kunden frei wählbaren Kreditinstitut. Ähnlich einem Treuhandvertrag wird das Versicherungsunternehmen Eigentümer bzw. Inhaber der auf dem Konto oder Depot verwalteten Anlagegüter. Der Kunde kann unmittelbar selbst oder mittelbar über einen Verwalter über die Vermögensgegenstände disponieren.

Weitere Erläuterungen zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 5 und 6 i.d.F. des JStG 2009 s. → Lebensversicherung.

2.4. Zeitpunkt

Stpfl. Versicherungsleistungen unterliegen dem Zuflussgebot des § 11 EStG.

3. Literaturhinweise

Paus, Neue steuerliche Behandlung von Lebens- und Rentenversicherungen, NWB Fach 3, 14047.

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