Umsatzsteuer Richtlinien für Unternehmer.
Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer Richtlinien für Unternehmer und was Sie dabei zu beachten haben. Das Umsatzsteuerrecht 2021.
Umsatzsteuerrecht 2021 – Was Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beachten haben.
Die Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer ist jedem bekannt. Ob im Supermarkt, Einkaufszentrum oder beim Friseur, auf vielen Produkten sowie Dienstleistungen liegt eine Umsatzsteuer von neunzehn oder sieben Prozent. Lediglich die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Umsatzsteuer befreit. Doch ab dem Jahr 2021 müssen auch diese Steuern bezahlt werden. Diese bringt sehr viele Veränderungen mit sich, worüber wir Sie in diesem Steuerbeitrag informieren.
Das Umsatzsteuerrecht
Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – ist eine überaus relevante Steuer in Deutschland, denn sie betrifft fast alle Konsumausgaben. Angebotene Waren oder Dienstleistungen werden anhand ihres Bruttobetrages verkauft. Somit ist die Umsatzsteuer für den Verbraucher nicht ersichtlich, da sie vom Unternehmen erhoben wird.
In der Regel beträgt die Umsatzsteuer neunzehn Prozent, wobei es auch einen verminderten Steuersatz von sieben Prozent gibt. Zudem kann die Umsatzsteuer bei einer Zahllast im Rahmen des Vorsteuerabzugs verrechnet werden.
Allerdings gibt es auch Organisationen, die nur den verminderten Steuersatz von sieben Prozent zahlen müssen oder sogar gänzlich von der Umsatzsteuer befreit sind: Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dabei handelt es sich unter anderem um Kirchen, Kommunen, Hochschulen, Ärztekammern, Ortskrankenkassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten, Handwerkskammern, Kammern der freien Berufe, allgemeine Ortskrankenkassen, Industrie- und Handelskammern, Gemeinden, Kreise sowie Sozialversicherungsträger.
Doch im Jahr 2015 wurde im Rahmen einer neuen EU-Richtlinie beschlossen, dass diese auch umsatzsteuerpflichtig werden sollen.
Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Bevor die Änderungen im Umsatzsteuerrecht beschlossen wurden, gingen die Vorschläge einen weiten Weg: Erst nachdem sowohl die Legislative, der Bundestag sowie der Bundesrat das neue Umsatzsteuerrecht als notwendig erachtet haben, wurde es in die Wege geleitet. Da die Veränderungen einen großen organisatorischen Aufwand für die Betroffenen mit sich bringen, wurde eine Schonfrist von fünf Jahren vorgegeben. Demnach haben alle Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zum Jahr 2021 Zeit, um sich auf die Änderungen vorzubereiten.
Doch um was für Änderungen handelt es sich? Tatsächlich verändert sich das Umsatzsteuerrecht an sich nicht, lediglich der Anwendungsbereich ist betroffen. Denn Körperschaften des öffentlichen Rechts richten oftmals gemeinnützige Tätigkeiten aus, bei denen sie diverse Artikel verkaufen. Ein typisches Beispiel dafür sind Kirchen, die Gemeindefeste organisieren und dabei Essens- und Getränkestände aufbauen. Dabei gehen alle gewonnenen Einnahmen in die Gemeindekasse, ohne das eine Mehrwertsteuer abgeführt werden muss.
Nun hat der Gesetzgeber beschlossen, dass es sich dabei durchaus um steuerbare Leistungen handelt, die mit neunzehnprozentiger oder mit siebenprozentiger Umsatzsteuer belegt werden müssen. Schließlich sind viele Körperschaften des öffentlichen Rechts wirtschaftlich ausgerichtet, sodass eine Besteuerung dieser Leistungen nur gerecht wäre. Im Gegenzug kann in vielen Fällen die Vorsteuer abgerechnet werden. Nichtsdestotrotz haben die Änderungen im Umsatzsteuerrecht einige Auswirkungen auf die Buchführung.
Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts
Bisher haben Körperschaften des öffentlichen Rechts eine Einnahmenüberschussrechnung durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine simple Gewinnermittlung. Die Ausgaben werden von den Einnahmen subtrahiert, sodass der Gewinn festgelegt wird.
Ab 2021 müssen Körperschaften des öffentlichen Rechts in die doppelte Buchführung beziehungsweise Doppik gehen. Dabei wird jede Geschäftsangelegenheit doppelt – sowohl auf das Eigenkonto als auch auf das Gegenkonto – gebucht. Diese Soll- und Haben-Buchung ist eine komplexe Angelegenheit und bringt einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich. Demnach werden die Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Buchführung neu organisieren müssen.
Damit zusammenhängend stehen Körperschaften des öffentlichen Rechts vor der Frage, ob sie eine GmbH oder GmbH & Co. KG gründen wollen. Beide Gesellschaftsformen haben Vor- und Nachteile, weshalb die Entscheidung von den Umständen des jeweiligen Unternehmens abhängt
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Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind von vielfältigen Meinungen umgeben. Nichtsdestotrotz dienen Einnahmen der Körperschaften des öffentlichen Rechts oftmals der Gemeinnützigkeit. Es handelt sich um eine unterschiedliche Ausgangsituation und aus diesem Grund ist zu hinterfragen, ob eine Gleichberechtigung in diesem Fall wirklich sinnvoll wäre.
Doch unabhängig des ganzen organisatorischen Aufwands steht eines fest: Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen sich bis zum 01.01.2021 neu positionieren, aufstellen und eine Lösung parat haben. Damit sollten sie vorzeitig anfangen, denn ein langjähriges Konzept lässt sich nicht von heute auf morgen umwerfen. Gute Planung ist äußerst essenziell. Doch wer könnte ihre Buchführung besser handhaben als ein Steuerberater? Mithilfe unserer Expertise unterstützen wir Sie gerne, sodass Sie mit den Änderungen im Umsatzsteuerrecht bestens zurechtkommen.