Das CORONA STEUERHILFEGESETZ wird durch die ASK Steuerberatung erfolgreich angewandt.
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Neue Wege in der Verlustverrechnung nach dem zweiten Corona Steuerhilfegesetz.
Gemäß dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurden die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung nicht nur betragsmäßig erhöht, sondern auch zeitlich erweitert. Beim bereits vorher bestandenen Verlustabzugs gemäß § 10d EStG wurden die Höchstbeträge des Verlustrücktrags auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammenveranlagung) erhöht.
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