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Die Corona Soforthilfe und die Prüfung der Finanzämter bzgl. eine möglichen Rückzahlung.
Viele Unternehmer, die eine Corona Soforthilfe erhalten haben, werden nun vom Finanzamt geprüft. Und der eine oder andere muss die Hilfen wohl auch zurückzahlen. Hier kommt dazu ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15.10.2021, Az.: 9 V 2341/21 K).
Es ging um eine Gesellschafterin und gleichzeitige Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Geschäftsführerin als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das führte zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer. Nachdem es auch noch ein Insolvenzverfahren gab, beantragte die Geschäftsführerin die Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Bescheides. Ihre Begründung: Die UG habe eine Corona Soforthilfe in Höhe von 9.000 € erhalten, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 € auf die Rückzahlung der Corona Soforthilfe entfallen. Ferner habe sich sie sich durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.
Das sah das Finanzamt anders und gegen einen entsprechenden Bescheid klagte die Geschäftsführerin.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Die Rückzahlung der Corona Soforthilfe war nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung nach § 69 AO wurden nicht durch das COVInsAG ausgesetzt.
Die Geschäftsführerin haftete dem Grunde nach für die rückständigen Steuern der UG. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung konnte sie jedoch lediglich für 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es ist ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar ist. Daraus ergibt sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden durfte. Ohne Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen.
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Neuregelung der Grundsteuer und wie Ihre Steuerkanzlei bei der Grundsteuerreform dabei helfen kann – Opi.Tax. als Software Lösung.
Die Grundsteuer wird in der Grundsteuerreform neu geregelt. Auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 muss bundesweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgen. Die Bewertung erfolgt künftig anhand der Grundsteuerwerte (bzw. vergleichbarer Werte nach Länderrecht) anstelle der bisherigen Einheitswerte. Die Grundstückseigentümer:innen werden von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert. Die Anwendung der Werte als Basis für die Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025. Was können Steuerkanzleien zur Umsetzung der Grundsteuerreform beitragen und wie können sie ihren Mandanten helfen?
Eins ist sicher, die Grundsteuerreform wird enorme Wellen schlagen. Viele Steuerberater Kanzleien machen sich auf die Suche nach einer Softwarelösung. Doch wer Opti.Tax nutzt, kann sich entspannen. Für die Berechnung der Grundsteuer werden bis heute völlig veraltete Daten verwendet. Über die letzten Jahrzehnte haben sich die Grundstückswerte völlig unterschiedlich entwickelt. So werden heute gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt.
Auch künftig wird die Grundsteuer mit der Formel berechnet: Wert × Steuermesszahl × Hebesatz. Allerdings werden die drei Faktoren aktualisiert und zur weiteren Optimierung angepasst.
Wert: Der Grundbesitzwert wird neu berechnet. Die Faktoren: der Bodenrichtwert und die Höhe der Nettokaltmiete.
Steuermesszahl: Die enormen Wertsteigerungen seit 1935 bzw. 1964 müssen ausgeglichen werden. Dafür wird die Steuermesszahl auf weniger als ein Zehntel des bisherigen Werts gesenkt.
Hebesatz: Verändert sich in einer Kommune aufgrund der Reform das Grundsteueraufkommen, kann sie mithilfe des Hebesatzes die Veränderung ausgleichen. Ziel ist es, dass Kommunen insgesamt nach den Neubewertungen genauso viel Grundsteuern einnehmen wie vorher.
Neue Grundsteuer muss ab 2025 (Grundsteuerreform) gezahlt werden.
Die neue Grundsteuer muss ab dem 1. Januar 2025 gezahlt werden. Das bedeutet, dass bis dahin möglichst alle Neuberechnungen abgeschlossen sein müssen. Zwar soll die Gesamtheit der Steuerzahlenden nach der Reform nicht mehr oder weniger Grundsteuer bezahlen. Allerdings muss im Einzelnen jede Grundsteuer neu berechnet werden.
Was bedeutet die neue Grundsteuer für Steuerberatungen?
Die Neuberechnung der Grundsteuer muss durchgeführt werden. Es gibt keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen. Jede individuelle Grundsteuerzahlung wird sich ändern. Dies bedeutet für Steuerberatungen:
– Mandanten werden sich melden, um die Grundsteuer neu berechnen zu lassen
– Mandanten werden mit Fragen auf ihren Steuerberater zugehen
– Rechtzeitig mit der Neuberechnung zu beginnen
– Ohne spezielle Grundsteuer-Software geht nichts
– Welche Grundsteuer-Software ist die richtige und was muss sie können?
Eine gute Software zur Berechnung der Grundsteuer muss drei wichtige Kriterien erfüllen:
1. Aktualität: Die Grundsteuer wird durch viele Faktoren beeinflusst. Auch die Gesetzeslage kann sich immer wieder ändern. Deshalb ist es wichtig, eine Software zu wählen, die vom Anbieter stets aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht wird.
2. Kanzleisoftware-Anbindung: Die DATEV zum Beispiel wird keine Software-Lösung für das Thema Grundsteuer anbieten. Um möglichst effizient, zeitsparend und medienbruchfrei arbeiten zu können, empfiehlt sich also eine Anwendung mit Anbindung der Kanzleisoftware, bei DATEV via DATEVconnect.
3. Integrierte Lösung: Integrierte Lösungen sind Programme, die zu einer Programmfamilie gehören. Bekannte Beispiele sind MS Office oder die Adobe-Lösungen. Dem gegenüber stehen Insellösungen, also einzelne Produkte für einzelne Aufgaben. Solche Insellösungen bergen gleich mehrere Risiken:
– Fehlende Schnittstellen: Insellösungen bieten oft eine begrenzte Anzahl an Schnittstellen an.
– Eingeschränkte Funktionalitäten: Insellösungen beschränken sich auf das Thema, mit dem sich gerade am meisten verdienen lässt.
– Kurzlebigkeit: Für Anbieter von Insellösungen lohnt es sich meistens nicht, die Software über Jahre kostenlos aktuell zu halten.
Eine integrierte Lösung bietet da wesentlich mehr, da diese innerhalb eines Ökosystems reibungslos und zuverlässig funktioniert. Genau solch eine Lösung ist Opti.Tax.
Was kann Opti.Tax?
Die Software Opti.Tax von hsp ist die Allzweckwaffe fürs elektronische Rechnungswesen. Mit den zahlreichen Modulen der Software erledigen deutschlandweit Kanzleien und Büros für Steuerberatung, Digitalisierungsberatung, Wirtschaftsprüfung und Co. so einfach wie nie die vielfältigsten Themen: u. a. Verfahrens- und Prozessdokumentation, Verrechnungspreisdokumentation, Tax Compliance Management System, Internes Kontrollsystem (IKS), Dokumentation der Kassenführung, Geldwäsche-Dokumentation – und nun auch die Grundsteuer.
Vorteile des Moduls Grundsteuer in Opti.Tax
Inklusive DATEV-Schnittstelle:. Durch die integrierte DATEV-Anbindung können Sie ganz bequem aus der Software heraus Mandanten- und bereits vorhandene Grundstücksdaten abrufen und abgleichen.
Nie dagewesener Komfort dank Cloud: Informationen oder Daten vom Mandanten einholen, Fragen stellen und beantworten – erledigen Sie alles innerhalb der Software mit der Opti.Tax Cloud.
d.velop-Integration für digitale Signaturen: Im Zuge der Grundsteuer-Neuberechnungen müssen etliche Dokumente unterzeichnet und verschickt werden. Mit Opti.Tax geht’s vollständig ohne Papier – dank der integrierten Lösung d.velop sign für juristisch gültige digitale Signaturen.
Vollständig, sicher und aktuell: Mit dem Modul Grundsteuer erledigen Sie das Thema Grundsteuer komplett. Denn es bietet durchdachte Funktionen, die andere nicht bieten.
- Die Grundsteuerreform – Abgabe der Grundsteuererklärung. (0)
Bundesnotbremse wurde vom Bundesverfassungsgericht im Kampf gegen Corona – Covid19 für zulässig erklärt.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, welche sich unter anderem gegen die bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona Pandemie richteten!
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sind trotz Eingriffsgewichts verhältnismäßig
Zitat der Begründung: “Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.”
Nach der Prüfung des Gerichts waren Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig, heißt es von seitens des Gerichts. Auch gegen die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
Der Bund durfte zudem in der dritten Pandemie Welle im Frühjahr über die sogenannte Corona Notbremse Wechselunterricht sowie Schulschließungen anordnen. Das Bundesverfassungsgericht wies Klagen von Schülern und Eltern dagegen ab, erkennt aber erstmals ein “Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung” an, wie das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mitteilte.
Markus Söder und Helge Braun nach Karlsruher Urteil auf Bundes Notbremse Kurs.
Der geschäftsführende Kanzleramtschef Helge Braun (CDU) pocht als Reaktion auf die Karlsruher Beschlüsse zu den Anti Corona Maßnahmen auf eine bundesweit einheitliche Notbremse im Kampf gegen die grassierende vierte Pandemiewelle. “Wir brauchen jetzt eine Notbremse, die bundesweit nach einheitlichen und für die Bürger nachvollziehbaren Regeln funktioniert”, sagte Braun am Dienstag der Deutschen Presse Agentur (DPA) in Berlin. “Das Urteil macht deutlich, dass verbindliches bundeseinheitliches Handeln in der Corona Krise möglich ist. Und ich füge hinzu: In der aktuellen, schwierigen Situation ist es auch erforderlich.”
Bayerns Ministerpräsident Markus Söder fordert ebenso diese “Bundesnotbremse”. “Bestätigung auf ganzer Linie”, schrieb der CSU-Vorsitzende am Dienstag auf Twitter. Das Bundesverfassungsgericht habe alle zentralen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung für rechtens erklärt. Auch alle bayerischen Regelungen seien demnach im Einklang mit den Grundrechten gewesen. “Damit sind alle widerlegt, die versucht haben, ein anderes Bild zu zeichnen”, betonte Söder.
Angesichts der neuen Omikron Variante und der Wucht der vierten Corona Welle wird der Ruf nach härteren Gegenmaßnahmen lauter. Um 13.00 Uhr wollen die geschäftsführende Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihr designierter Nachfolger Olaf Scholz (SPD) mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder telefonisch über die Krise beraten.
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Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht erklärt zu hohe Steuerzinsen seit 2014 für verfassungswidrig.
Diese Entscheidung gilt für Steuernachzahlungen ebenso wie für Erstattungen. Der Zinssatz von sechs Prozent sei “evident realitätsfern”, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind, angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase, seit 2014 schlichtweg verfassungswidrig. Das gelte für Zinsen auf Steuernachzahlungen sowie auf Steuererstattungen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Es ordnete eine rückwirkende Korrektur an, welche jedoch lediglich alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Der Gesetzgeber hat für die Neuregelung bis 31. Juli 2022 Zeit (Az.: 1 BvR 2237/14 u. a.).
Die sind bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer
Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. In der historischen Niedrigzinsphase nach Ausbruch der Finanzkrise 2008 war dadurch eine viel kritisierte Schieflage entstanden: Denn die Zinsen sollen potenzielle Gewinne ausgleichen, die in dieser Höhe am Kapitalmarkt derzeit gar nicht zu erzielen sind.
Da die Karlsruher Entscheidung auch die Erstattungen umfasst, werden wohl nicht alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler profitieren. Wer nachzahlen musste, dürfte einen Teil der Zinsen zurückbekommen. Aber wer vom Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten hat, wird möglicherweise die Verzinsung teilweise zurückzahlen müssen.
Für die Zeit von 2014 bis 2018 beließen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats die beanstandete Vorschrift in Kraft. Hier sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. In den Jahren bis 2013 waren die allgemeinen Zinsen zwar auch schon in den Keller gegangen. Damals sei der starre Zinssatz aber “noch in einem rechten Verhältnis” gewesen, hieß es. Spätestens seit 2014 sei er aber “evident realitätsfern”.
Selbst der Bundesfinanzhof hatte bereits 2018 die Verfassungsmäßigkeit der hohen Zinsen infrage gestellt. Wegen dieser Entscheidungen und der unklaren Rechtslage haben die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 auch lediglich vorläufig festgesetzt. Dies bedeutet, die Bescheide können nun nachträglich geändert werden. Außerdem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.
In Karlsruhe hatten zwei Unternehmen geklagt, welche nach einer Steuerprüfung allein Zinsen in sechsstelliger Höhe nachzahlen sollten. Da es hier um Zeiträume zwischen 2010 und 2014 ging, hatte nur eine dieser Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg.
Sie haben Fragen zum Thema Steuerzinsen? Dann vereinbaren Sie doch einfach einen Gesprächstermin mit einem unserer kompetenten ASK Steuerberater Hannover.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es sich bei den Cum Ex Geschäften um eine strafbare Steuerhinterziehung handelt.
Der Bundesgerichtshof urteilt: Cum Ex Geschäfte sind strafbare Steuerhinterziehung.
Die milliardenschweren Steuergeschäfte von Investoren sowie auch Banken gelten als Steuerhinterziehung, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil. Selbst die Gewinne aus den Deals können eingezogen werden.
Im Cum Ex Steuerskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals die Strafbarkeit der milliardenschweren Deals bestätigt. In dem ersten höchstrichterlichen Urteil entschieden die Richter in Karlsruhe, dass es sich bei den Cum-Ex-Geschäften von Investoren und Banken um strafbare Steuerhinterziehung handelt. Auch die Gewinne aus den Geschäften können laut BGH eingezogen werden.
Dies ist eine Entscheidung mit Symbolcharakter.
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