Die Corona Soforthilfe und die Prüfung der Finanzämter bzgl. eine möglichen Rückzahlung.

Viele Unternehmer, die eine Corona Soforthilfe erhalten haben, werden nun vom Finanzamt geprüft. Und der eine oder andere muss die Hilfen wohl auch zurückzahlen. Hier kommt dazu ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15.10.2021, Az.: 9 V 2341/21 K).

Es ging um eine Gesellschafterin und gleichzeitige Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Geschäftsführerin als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das führte zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer. Nachdem es auch noch ein Insolvenzverfahren gab, beantragte die Geschäftsführerin die Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Bescheides. Ihre Begründung: Die UG habe eine Corona Soforthilfe in Höhe von 9.000 € erhalten, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 € auf die Rückzahlung der Corona Soforthilfe entfallen. Ferner habe sich sie sich durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.

Das sah das Finanzamt anders und gegen einen entsprechenden Bescheid klagte die Geschäftsführerin.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Die Rückzahlung der Corona Soforthilfe war nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung nach § 69 AO wurden nicht durch das COVInsAG ausgesetzt.
Die Geschäftsführerin haftete dem Grunde nach für die rückständigen Steuern der UG. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung konnte sie jedoch lediglich für 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es ist ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar ist. Daraus ergibt sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden durfte. Ohne Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen.

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Neuregelung der Grundsteuer und wie Ihre Steuerkanzlei bei der Grundsteuerreform dabei helfen kann – Opi.Tax. als Software Lösung.

Die Grundsteuer wird in der Grundsteuerreform neu geregelt. Auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 muss bundesweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgen. Die Bewertung erfolgt künftig anhand der Grundsteuerwerte (bzw. vergleichbarer Werte nach Länderrecht) anstelle der bisherigen Einheitswerte. Die Grundstückseigentümer:innen werden von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert. Die Anwendung der Werte als Basis für die Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025. Was können Steuerkanzleien zur Umsetzung der Grundsteuerreform beitragen und wie können sie ihren Mandanten helfen?

Eins ist sicher, die Grundsteuerreform wird enorme Wellen schlagen. Viele Steuerberater Kanzleien machen sich auf die Suche nach einer Softwarelösung. Doch wer Opti.Tax nutzt, kann sich entspannen. Für die Berechnung der Grundsteuer werden bis heute völlig veraltete Daten verwendet. Über die letzten Jahrzehnte haben sich die Grundstückswerte völlig unterschiedlich entwickelt. So werden heute gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt.

Auch künftig wird die Grundsteuer mit der Formel berechnet: Wert × Steuermesszahl × Hebesatz. Allerdings werden die drei Faktoren aktualisiert und zur weiteren Optimierung angepasst.

Wert: Der Grundbesitzwert wird neu berechnet. Die Faktoren: der Bodenrichtwert und die Höhe der Nettokaltmiete.

Steuermesszahl: Die enormen Wertsteigerungen seit 1935 bzw. 1964 müssen ausgeglichen werden. Dafür wird die Steuermesszahl auf weniger als ein Zehntel des bisherigen Werts gesenkt.

Hebesatz: Verändert sich in einer Kommune aufgrund der Reform das Grundsteueraufkommen, kann sie mithilfe des Hebesatzes die Veränderung ausgleichen. Ziel ist es, dass Kommunen insgesamt nach den Neubewertungen genauso viel Grundsteuern einnehmen wie vorher.

Neue Grundsteuer muss ab 2025 (Grundsteuerreform) gezahlt werden.

Die neue Grundsteuer muss ab dem 1. Januar 2025 gezahlt werden. Das bedeutet, dass bis dahin möglichst alle Neuberechnungen abgeschlossen sein müssen. Zwar soll die Gesamtheit der Steuerzahlenden nach der Reform nicht mehr oder weniger Grundsteuer bezahlen. Allerdings muss im Einzelnen jede Grundsteuer neu berechnet werden.
Was bedeutet die neue Grundsteuer für Steuerberatungen?
Die Neuberechnung der Grundsteuer muss durchgeführt werden. Es gibt keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen. Jede individuelle Grundsteuerzahlung wird sich ändern. Dies bedeutet für Steuerberatungen:

– Mandanten werden sich melden, um die Grundsteuer neu berechnen zu lassen
– Mandanten werden mit Fragen auf ihren Steuerberater zugehen
– Rechtzeitig mit der Neuberechnung zu beginnen
– Ohne spezielle Grundsteuer-Software geht nichts
– Welche Grundsteuer-Software ist die richtige und was muss sie können?

Eine gute Software zur Berechnung der Grundsteuer muss drei wichtige Kriterien erfüllen:

1. Aktualität: Die Grundsteuer wird durch viele Faktoren beeinflusst. Auch die Gesetzeslage kann sich immer wieder ändern. Deshalb ist es wichtig, eine Software zu wählen, die vom Anbieter stets aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht wird.

2. Kanzleisoftware-Anbindung: Die DATEV zum Beispiel wird keine Software-Lösung für das Thema Grundsteuer anbieten. Um möglichst effizient, zeitsparend und medienbruchfrei arbeiten zu können, empfiehlt sich also eine Anwendung mit Anbindung der Kanzleisoftware, bei DATEV via DATEVconnect.

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