Welche Folgen hat eine Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Abzug von Betriebsausgaben? Die ASK Steuerberater klären auf.

Was gilt für freiwillige Umsatzsteuervorauszahlung, welche innerhalb des zehntage Zeitraums erfolgen, aber erst danach fällig werden? Nach dem BFH ist in diesem Fall die Vorauszahlung bei einer Einnahmenüberschussrechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2022 (VIII R 1/20).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2022 (VIII R 1/20) entschieden, dass freiwillige Umsatzsteuervorauszahlungen, die zwar innerhalb des Zehntagezeitraums gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gezahlt, aber aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst im Anschluss fällig werden, auch erst im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Sachlage im Streitfall der freiwilligen Umsatzsteuervorauszahlungen

Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er leistete die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Voranmeldungszeitraum 2015 am 06.01.2016. Aufgrund einer erteilten Dauerfristverlängerung waren diese Zahlungen jedoch erst am 10.02.2016 fällig.

Die Zahlungen machte er dann als Betriebsausgaben im Veranlagungszeitraum 2015 geltend. Das Finanzamt (FA) erließ den Einkommensteuerbescheid 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden dabei nicht als Betriebsausgaben angesetzt, und der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit wurde entsprechend erhöht.

Der gegen den Bescheid gerichtete Einspruch blieb im Hinblick auf den Ansatz der Umsatzsteuervorauszahlungen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt. Der BFH aber sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als begründet an.

Die Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen

Bei einer Gewinnermittlung im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG gilt das Zu- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG. Dementsprechend sind Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr als Betriebsausgabe anzusetzen, in dem diese auch geleistet worden sind.

Maßgeblich ist, wann der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die hingegebenen Mittel verliert. Etwas anderes gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

Diese Ausgaben können gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann als Ausgaben dieses Kalenderjahres angesehen werden, wenn sie innerhalb der kurzen Zeit (des Zehntagezeitraums) nach dem Ende dieses Kalenderjahres fällig geworden sind.

Nach Auffassung des BFH ist der Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG eng auszulegen.

Die Voraussetzungen sind demnach dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember zwar innerhalb des Zehntagezeitraums des Folgejahres geleistet wird, die Fälligkeit aufgrund einer Dauerfristverlängerung jedoch erst nach Ablauf dieses Zehntagezeitraums liegt.

Würde man auf eine derart strikte Auslegung der Norm verzichten, so könnte die Zuordnung der Zahlungen allein durch eine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit innerhalb des Zehntagezeitraums beeinflusst werden.

Dies würde jedoch nach Ansicht des BFH nicht einfach nur Zufälligkeiten vermeiden, die bei der Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben auftreten können, sondern auch dem Normzweck zuwiderlaufende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist also nur unter engen Voraussetzungen anzuwenden. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse genau auf die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums achten.

Wird die Ausgabe im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigt, besteht die Möglichkeit, dass bei einer Überprüfung durch das FA die Ausgabe nicht mehr anerkannt wird. Sollte der korrekte Veranlagungszeitraum „nicht mehr offen sein“ kann ggf. die Berücksichtigung nur noch über § 174 AO erfolgen.

BFH, Urt. v. 13.12.2022 – VIII R 1/20
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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Wann liegt ein Rechtsmissbrauch beim Verkauf von GmbH-Anteilen vor?

Wann müssen Verluste steuerlich anerkannt werden, wenn Gesellschafter Anteile untereinander wechselseitig veräußern? Nach dem BFH gilt: Ein „Verlust“, der bei einer Anteilsrotation nur deshalb entsteht, weil der Kaufpreis den Wert des Anteils deutlich unterschreitet, stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 20.09.2022 (IX R 18/21) seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten infolge einer Anteilsrotation weiter konkretisiert.

Der Sachverhalt im Besprechungsfall beim Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf einer GmbH

Es ist eine traurige Tatsache, dass manche GmbHs sich an Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf beteiligen. Der Verkauf von Anteilen ist ein komplexer und wichtiger Prozess, der sorgfältig geplant und durchgeführt werden muss, um die Interessen der Aktionäre zu schützen. Leider werden diese Verpflichtungen nicht immer eingehalten, was zu schwerwiegenden Folgen für diejenigen führen kann, die sich auf einen rechtmäßigen Anteilsverkauf verlassen. Es ist daher unerlässlich, dass GmbHs aufmerksam auf die Einhaltung der Gesetze achten und sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden, bevor ein Anteilsverkauf stattfindet. Wir müssen uns alle daran erinnern, dass wir die Pflicht haben, unsere Aktionäre zu schützen und es nicht tolerieren dürfen, dass GmbHs sich an Rechtsmissbrauch beim Anteilsverkauf beteiligen. Der Verkauf von GmbH-Anteilen ist eine sehr komplexe Angelegenheit und es können schnell schwerwiegende rechtliche Folgen entstehen, wenn man die entsprechenden Gesetze und Regelungen nicht beachtet. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn jemand versucht, sich selbst, einen anderen oder ein Unternehmen zu schädigen, indem er die Rechte anderer ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen, zum Beispiel durch den Verkauf von GmbH-Anteilen, bei dem der Käufer vorsätzlich ein schlechtes Geschäft macht, indem er schlechte Informationen über den Wert des Unternehmens erhält, oder indem er seine Rechte gegenüber dem Verkäufer oder einem Dritten ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Käufer sofort rechtliche Schritte einleitet, um seine Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Praxisbezogener Fall:

K, der neben A an der X-GmbH zur Hälfte beteiligt war, schloss mit A zunächst einen privatschriftlichen Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile, welcher aber erst im Jahr nach dem Streitjahr notariell beurkundet wurde.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass K seinen Geschäftsanteil an der X-GmbH i.H.v. 130.000 € an A zu einem Preis von 12.500 € veräußerte und den Anteil „mit allen Rechten und Pflichten“ an A abtrat.

Gleichzeitig übertrug auch A seinen Geschäftsanteil durch privatschriftliche Einigung und Abtretung und im Folgejahr durch notarielle Beurkundung zu gleichen Konditionen auf den K.

In seiner Einkommensteuererklärung machte K einen Verlust aus der Veräußerung seines Geschäftsanteils an der X-GmbH i.H.v. 292.500 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, das Finanzgericht und anschließend auch der BFH folgten dem.

Entscheidung im Besprechungsfall

Zunächst stellt der BFH klar, dass im Streitjahr keine zivilrechtlich wirksame Übertragung der Anteile erfolgt ist, weil es an der erforderlichen notariellen Beurkundung fehlte.

Zudem ging der BFH von einem steuerlich nicht anzuerkennenden Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten aus. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Einem Steuerpflichtigen steht es frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.

Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Sie ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.

Etwas anderes kann gelten, wenn ein „Verlust“ nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen offensichtlich zu niedrigen Kaufpreis vereinbaren.

Denn in diesem Fall ist der „Verlust“ nicht durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch einen Verkauf von Anteilen unter Wert zustande gekommen.

Die X-GmbH war im Zeitpunkt der Veräußerung wirtschaftlich erfolgreich. Sowohl im Streitjahr als auch im Folgejahr und in den Vorjahren erzielte sie positive Jahresüberschüsse, die die Gesellschaft für Gewinnausschüttungen nutzte. Daher entsprach der vereinbarte Kaufpreis i.H.v. (jeweils) 12.500 € nicht einmal annähernd dem tatsächlichen Wert der veräußerten Geschäftsanteile.

Der „Verlust“ des K aus der Veräußerung war mithin im Veräußerungszeitpunkt nicht real eingetreten, sondern nur das rechnerische Ergebnis der vertraglichen Vereinbarung eines Unter-Wert-Verkaufs, bei dem der (jeweilige) Kaufpreis die Wertverhältnisse der zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteile in krasser Weise verfehlte.

Dieser Umstand spiegelt demnach auch nicht eine geminderte Leistungsfähigkeit des K wider. Darüber hinaus konnte der BFH in der durchgeführten Anteilsrotation keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen.
Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein „Verlust“, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Somit liegt hier ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.

BFH, Urt. v. 20.09.2022 – IX R 18/21
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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