Cum Ex geschäfts sind Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es sich bei den Cum Ex Geschäften um eine strafbare Steuerhinterziehung handelt.

Der Bundesgerichtshof urteilt: Cum Ex Geschäfte sind strafbare Steuerhinterziehung.
Die milliardenschweren Steuergeschäfte von Investoren sowie auch Banken gelten als Steuerhinterziehung, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil. Selbst die Gewinne aus den Deals können eingezogen werden.

Im Cum Ex Steuerskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals die Strafbarkeit der milliardenschweren Deals bestätigt. In dem ersten höchstrichterlichen Urteil entschieden die Richter in Karlsruhe, dass es sich bei den Cum-Ex-Geschäften von Investoren und Banken um strafbare Steuerhinterziehung handelt. Auch die Gewinne aus den Geschäften können laut BGH eingezogen werden.

Dies ist eine Entscheidung mit Symbolcharakter.

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Abfindung

Die Steuerberatung Hannover berät Sie zum Thema Abfindung.

Abfindung
Die ASK Steuerberatung in Hannover ist Ihr kompetenter Partner in Fragen einer Abfindung. Wer sich heute wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit diesem Thema beschäftigt, ist mit einer Vielzahl von Fragen und Problemen konfrontiert. Gerne unterstützen wir Sie bei der umfassenden Analyse und der Bewältigung der in diesem Zusammenhang auf Sie zukommenden Notwendigkeiten! Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Der Begriff “Abfindung”

Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Leistung, die der Abgeltung von Rechtsansprüchen dient. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Schadensersatzansprüche.

Der Begriff spielt nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch in zahlreichen anderen Gebieten des Privat-, Sozial- und Aktienrechts eine Rolle. Die folgenden Ausführungen haben jedoch nur den arbeitsrechtlichen Begriff und primär die in diesem Zusammenhang auftretenden Besonderheiten im Steuer- und Sozialrecht zum Gegenstand.

Eine Abfindung ist demnach dann gegeben, wenn eine einmalige Geldleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vorliegt und diese durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt ist.

Abfindung aus der Sicht des Arbeitsrechts

Arbeitsrecht

Grundsätzlich besteht nach deutschem Arbeitsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Jedoch ist dieses Prinzip in der Praxis zum einen durch außergerichtliche bzw. gerichtliche Vergleiche zu durchbrechen. Ebenso führen zahlreiche Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes, Tarifverträge und Sozialpläne zu einem Rechtsanspruch des Gekündigten. Dieser ist allerdings oft nur durch ein gerichtliches Urteil zu realisieren. Ohne fachkundige Beratung und Betreuung ist der Arbeitnehmer sehr schnell überfordert.

Abfindung und das Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

Echte Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Jedoch kann die Zahlung zu erheblichen Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II führen.

Beruht der Anspruch auf Abfindung nämlich auf einem Vergleich und führt dieser zu einer Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder der ordentlichen Nichtkündbarkeit, so kann sehr schnell der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen.

Wird die Abfindung vollständig oder ratierlich bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld II gezahlt, so wird dem Betroffenen dieser Zufluss auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Dies kann häufig zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des Anspruchs auf diese Sozialleistung führen.

Wie ist die Abfindung zu versteuern?

Einkommensteuerrecht

Einkommensteuerrechtlich gilt, dass eine Abfindung grundsätzlich zu versteuern und auch dem Lohnsteuerabzugsverfahren zu unterwerfen ist. Ausnahmen gelten nur in wenigen Sonderfällen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen bei beschränkt Steuerpflichtigen, also Empfängern, die in Deutschland, etwa wegen eines Umzugs ins Ausland, weder einen Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben.

Zwar gab es in der Vergangenheit für Abfindungen im deutschen Einkommensteuerrecht durchaus beachtenswerte Freibeträge. Heute spielen diese jedoch nur noch in ganz wenigen Einzelfällen eine Rolle. Im Normalfall hat der Steuerpflichtige die Abfindung im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zusätzlich zu seinen anderen steuerpflichtigen Einkünften zu versteuern. Da die Steuersätze in Deutschland progressiv sind, bedeutet dies unter Umständen gerade in den Jahren des Übergangs aus dem bisherigen Berufsleben in einen neuen Lebensabschnitt eine überproportionale Steuerbelastung. Allgemein wird dies als ungerecht und unangemessen empfunden.

Der Gesetzgeber hat deshalb im § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Vergünstigung beibehalten: Außerordentliche Einkünfte, wie sie u. a. auch Abfindungen an Arbeitnehmer darstellen, unterliegen der so genannten “Fünftelregelung”. Im ersten Schritt wird hierbei die Steuerbelastung ohne Berücksichtigung der Abfindung errechnet. Danach wird fiktiv die steuerliche Belastung, die sich im Jahr der Zahlung ergeben würde, wenn nur ein Fünftel des gesamten Betrages an den Arbeitnehmer zusätzlich zu den anderen Einkünften ausbezahlt worden wäre, berechnet. Im dritten Schritt ermittelt man die Differenz zwischen diesen beiden Rechenschritten. Dieser Wert wird mit der Zahl “5” multipliziert. Das so gewonnene Ergebnis wird der Steuerlast hinzugerechnet, die sich aufgrund des ersten Rechenschrittes, als der Versteuerung aller Einkünfte ohne die Abfindungszahlung ergibt.

Durch dieses Verfahren wird in den meisten Fällen die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abgemildert und so ein für den Steuerbürger im Vergleich zur Berechnung ohne die “Fünftelregelung” günstigeres Ergebnis erzielt.

Aber Vorsicht: Das Finanzamt gewährt Ihnen diesen Vorteil nicht, wenn von vornherein im Arbeitsvertrag eine Entlassungsentschädigung vereinbart worden war. Ebenso muss die Zahlung der Abfindung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entlassung bzw. Aufhebung des Arbeitsvertrags stehen; es darf sich wirtschaftlich nicht etwa um Entgelte für vorher bereits verdiente Ansprüche (zum Beispiel Bonus- oder Tantieme-Ansprüche oder vorher noch nicht ausgezahltes Gehalt) handeln.

Die Abfindung darf nicht in mehreren Raten über mehrere Veranlagungsjahre verteilt ausgezahlt werden. Auch in diesem Fall versagt das Finanzamt die Anwendung der “Fünftelregelung”. Unschädlich ist jedoch, mit Ihrem Arbeitgeber aufgrund von zu erwartenden Progressionsvorteilen die Fälligkeit der Abfindungszahlung erst für das Jahr nach der Beendigung des Arbeitsvertrags zu vereinbaren.

Die mit der Abfindungsregelung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Kosten können Sie als Werbungskosten abziehen. Dies gilt auch für Aufwendungen, die Ihnen durch die Inanspruchnahme einer notwendigen Rechtsberatung entstehen.

Unter Umständen kann es für Sie interessant sein, sich Ihren Abfindungsanspruch nicht direkt auszahlen zu lassen, sondern diesen z. B. in einer Direktversicherung oder einer anderen privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung anzulegen. Dies kann zu nicht unerheblichen Steuerbelastungsvorteilen führen.

Die Rechtsprechung sowohl der Finanzgerichte wie auch des Bundesgerichtshofs zur steuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen ist mehr als umfangreich und nur noch für mit dieser Materie vertraute Fachleute überschaubar. Solche finden Sie bei uns, der ASK Steuerberatung in Hannover.

Die Leistungen der ASK Steuerberater Hannover:

Seit über 40 Jahren stehen wir für Kompetenz und Vertrauen in allen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wir streben stets mit unseren Kunden eine vertrauensvolle und langjährige Zusammenarbeit an. Nicht umsonst betreut die ASK Steuerberatung in Hannover viele Mandanten bereits in der dritten und vierten Generation. Dies macht uns stolz! Unsere Betreuung soll ganzheitlich und nachhaltig sein! Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Gestaltungsberatung. Diese ist oft nur möglich, wenn wir Ihnen dort, wo es sinnvoll ist, neben der traditionellen Steuerberatung auch eine kompetente Rechts- und Wirtschaftsberatung bieten. Hierbei wird z. B. auch die Frage “Wie geht es mit mir nach dem Verlust des Arbeitsplatzes beruflich weiter?” angesprochen. So kann es in vielen Fällen wertvoll sein, über den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit im Zuge einer Existenzgründungsberatung nachzudenken. In allen Arbeitsschritten werden Sie von fachgeprüften, ständig weitergebildeten, hoch motivierten Mitarbeitern betreut. Transparenz steht bei der ASK Steuerberatung in Hannover bzw. Steuerberater Langenhagen mit an erster Stelle. Zögern Sie also nicht, uns zu fragen.
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Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer Richtlinien für Unternehmer und was Sie dabei zu beachten haben. Das Umsatzsteuerrecht 2021.

Umsatzsteuer Recht 2021

Umsatzsteuerrecht 2021 – Was Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beachten haben.

Die Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer ist jedem bekannt. Ob im Supermarkt, Einkaufszentrum oder beim Friseur, auf vielen Produkten sowie Dienstleistungen liegt eine Umsatzsteuer von neunzehn oder sieben Prozent. Lediglich die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Umsatzsteuer befreit. Doch ab dem Jahr 2021 müssen auch diese Steuern bezahlt werden. Diese bringt sehr viele Veränderungen mit sich, worüber wir Sie in diesem Steuerbeitrag informieren.

Das Umsatzsteuerrecht

Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – ist eine überaus relevante Steuer in Deutschland, denn sie betrifft fast alle Konsumausgaben. Angebotene Waren oder Dienstleistungen werden anhand ihres Bruttobetrages verkauft. Somit ist die Umsatzsteuer für den Verbraucher nicht ersichtlich, da sie vom Unternehmen erhoben wird.

In der Regel beträgt die Umsatzsteuer neunzehn Prozent, wobei es auch einen verminderten Steuersatz von sieben Prozent gibt. Zudem kann die Umsatzsteuer bei einer Zahllast im Rahmen des Vorsteuerabzugs verrechnet werden.

Allerdings gibt es auch Organisationen, die nur den verminderten Steuersatz von sieben Prozent zahlen müssen oder sogar gänzlich von der Umsatzsteuer befreit sind: Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dabei handelt es sich unter anderem um Kirchen, Kommunen, Hochschulen, Ärztekammern, Ortskrankenkassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten, Handwerkskammern, Kammern der freien Berufe, allgemeine Ortskrankenkassen, Industrie- und Handelskammern, Gemeinden, Kreise sowie Sozialversicherungsträger.

Doch im Jahr 2015 wurde im Rahmen einer neuen EU-Richtlinie beschlossen, dass diese auch umsatzsteuerpflichtig werden sollen.

Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Bevor die Änderungen im Umsatzsteuerrecht beschlossen wurden, gingen die Vorschläge einen weiten Weg: Erst nachdem sowohl die Legislative, der Bundestag sowie der Bundesrat das neue Umsatzsteuerrecht als notwendig erachtet haben, wurde es in die Wege geleitet. Da die Veränderungen einen großen organisatorischen Aufwand für die Betroffenen mit sich bringen, wurde eine Schonfrist von fünf Jahren vorgegeben. Demnach haben alle Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zum Jahr 2021 Zeit, um sich auf die Änderungen vorzubereiten.

Doch um was für Änderungen handelt es sich? Tatsächlich verändert sich das Umsatzsteuerrecht an sich nicht, lediglich der Anwendungsbereich ist betroffen. Denn Körperschaften des öffentlichen Rechts richten oftmals gemeinnützige Tätigkeiten aus, bei denen sie diverse Artikel verkaufen. Ein typisches Beispiel dafür sind Kirchen, die Gemeindefeste organisieren und dabei Essens- und Getränkestände aufbauen. Dabei gehen alle gewonnenen Einnahmen in die Gemeindekasse, ohne das eine Mehrwertsteuer abgeführt werden muss.

Nun hat der Gesetzgeber beschlossen, dass es sich dabei durchaus um steuerbare Leistungen handelt, die mit neunzehnprozentiger oder mit siebenprozentiger Umsatzsteuer belegt werden müssen. Schließlich sind viele Körperschaften des öffentlichen Rechts wirtschaftlich ausgerichtet, sodass eine Besteuerung dieser Leistungen nur gerecht wäre. Im Gegenzug kann in vielen Fällen die Vorsteuer abgerechnet werden. Nichtsdestotrotz haben die Änderungen im Umsatzsteuerrecht einige Auswirkungen auf die Buchführung.

Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts

Bisher haben Körperschaften des öffentlichen Rechts eine Einnahmenüberschussrechnung durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine simple Gewinnermittlung. Die Ausgaben werden von den Einnahmen subtrahiert, sodass der Gewinn festgelegt wird.

Ab 2021 müssen Körperschaften des öffentlichen Rechts in die doppelte Buchführung beziehungsweise Doppik gehen. Dabei wird jede Geschäftsangelegenheit doppelt – sowohl auf das Eigenkonto als auch auf das Gegenkonto – gebucht. Diese Soll- und Haben-Buchung ist eine komplexe Angelegenheit und bringt einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich. Demnach werden die Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Buchführung neu organisieren müssen.

Damit zusammenhängend stehen Körperschaften des öffentlichen Rechts vor der Frage, ob sie eine GmbH oder GmbH & Co. KG gründen wollen. Beide Gesellschaftsformen haben Vor- und Nachteile, weshalb die Entscheidung von den Umständen des jeweiligen Unternehmens abhängt

ASK Steuerberatung Hannover – Ihre Unterstützung bei der Buchführung

Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind von vielfältigen Meinungen umgeben. Nichtsdestotrotz dienen Einnahmen der Körperschaften des öffentlichen Rechts oftmals der Gemeinnützigkeit. Es handelt sich um eine unterschiedliche Ausgangsituation und aus diesem Grund ist zu hinterfragen, ob eine Gleichberechtigung in diesem Fall wirklich sinnvoll wäre.
Doch unabhängig des ganzen organisatorischen Aufwands steht eines fest: Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen sich bis zum 01.01.2021 neu positionieren, aufstellen und eine Lösung parat haben. Damit sollten sie vorzeitig anfangen, denn ein langjähriges Konzept lässt sich nicht von heute auf morgen umwerfen. Gute Planung ist äußerst essenziell. Doch wer könnte ihre Buchführung besser handhaben als ein Steuerberater? Mithilfe unserer Expertise unterstützen wir Sie gerne, sodass Sie mit den Änderungen im Umsatzsteuerrecht bestens zurechtkommen.

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Hilfe bei Ihrer Unternehmensgründung mit der Sicherheit unserer ASK Steuerberater Hannover, Berlin, Hamburg, Sylt oder Stadthagen.

Unternehmensgründung
Unternehmensgründer sind bereit, die Chancen einer selbstverantwortlichen Geschäftstätigkeit zu ergreifen und dafür entsprechende Risiken zu tragen. Nicht immer verfügen die zukünftigen Unternehmer und Selbständigen über die dringend erforderlichen Grundkenntnisse für eine erfolgreiche Unternehmensgründung. Wir, die ASK Steuerberatung in Hannover, können junge Unternehmen kompetent und umfassend in allen Fragen rund um den Start in die Selbständigkeit beraten. Im Zentrum jeder Geschäftstätigkeit steht der wirtschaftliche Erfolg und damit die Frage, ob das avisierte Geschäftsfeld auf dem Markt bestehen können wird. Neben einer tragfähigen Geschäftsidee, sind die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen entscheidend für den mittel- und langfristigen Erfolg. Die ASK Steuerberatung steht Ihnen auf diesem Feld mit ihrem ganzen Know-how zur Seite.

Die Unternehmensgründung

Ein neues Unternehmen zeichnet sich zunächst durch seine Eigenständigkeit aus. Gründerinnen und Gründer müssen und dürfen selbst entscheiden, wohin der Weg ihres Unternehmens führen soll. Oft führt der Verlust des Arbeitsplatzes dazu, die eigenen Fähigkeiten selbst in die Hand zu nehmen. Doch auch eine solcherart aus der Not heraus gegründetes Vorhaben muss keineswegs scheitern, wenn sämtliche Rahmenbedingungen optimal gestaltet werden. Die Unternehmensgründung ist immer eine Investition in die Zukunft und damit ins Ungewisse. Selbst wenn 40 Prozent dieser Gründungen innerhalb der ersten fünf Jahre aufgeben müssen, spricht dies keineswegs gegen das Vertrauen in die eigene Kompetenz und Kraft. Wir, die ASK Steuerberatung, haben in der Vergangenheit bereits viele Existenzgründer aus den unterschiedlichsten Geschäftsfeldern erfolgreich beraten und begleitet. Und es gehört zu unseren Grundsätzen, unsere Mandanten von Gründungen, die wir begründetermaßen für problematisch halten, abzuraten.

Businessplan, Rechtsform und Finanzierung

Ein Businessplan ist vergleichbar mit einer Konstruktionszeichnung für Ihre Unternehmensgründung. In diesem Plan werden sämtliche Faktoren dargestellt, die für den Erfolg der Neugründung von Bedeutung sind. Insbesondere erläutert der Businessplan, warum Ihre Geschäftsidee erfolgreich sein wird. Fragen nach dem Standort des Unternehmens und seiner Bedeutung für den Geschäftserfolg werden ebenso beantwortet und erläutert wie die nach der jeweiligen Konkurrenzsituation. Verfügt Ihr Unternehmen auf seinem Gebiet über ein Alleinstellungsmerkmal oder können Sie im Vergleich zu Ihren Mitbewerbern eine breitere Palette an Waren und Dienstleistungen anbieten? Wie wird es gelingen, erste Kunden zu gewinnen und dauerhaft einen festen Kundenstamm zu generieren? Weil uns das wirtschaftliche Umfeld vor Ort bestens vertraut ist, können wir diese Fragen gemeinsam mit Ihnen klären. Gleichzeitig funktioniert der Businessplan für die Unternehmensgründung wie eine Checkliste, in der sämtliche Punkte verzeichnet sind, die in der Unternehmensgründungsphase nicht übersehen werden dürfen. Gemeinsam mit Ihnen entwerfen wir einen schlüssigen Businessplan, auf den Sie immer wieder zurückgreifen können. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Geschäftsplanes ist ein detailliertes Zahlenwerk im Sinne einer wirtschaftlichen Vorausschau. Dieser Teil des Businessplanes ist für die Finanzierung Ihres Unternehmens von essenzieller Bedeutung, belegt er doch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des neu zu gründenden Unternehmens. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zählt für uns bei der ASK Steuerberatung in Hannover die Erarbeitung einer soliden und glaubhaften wirtschaftlichen Vorausschau für Ihre Unternehmensgründung zu unseren Kernkompetenzen. Gleiches gilt bei der Unternehmensgründung für die Wahl der optimalen Rechtsform Ihres Unternehmens. Einzelunternehmen, GbR, GmbH oder GmbH & Co. Kg? Nur wenige Unternehmensgründerinnen und Gründer können entscheiden, welche Wahl hier zu treffen ist. Dabei kann die falsch gewählte Rechtsform den Erfolg selbst einer aussichtsreichen Geschäftsidee gefährden. Im Beratungsgespräch klären wir Sie über die für Ihre Existenzgründung optimale Rechtsform auf, damit Sie darüber kompetent und eigenständig entscheiden können. Auf der Grundlage der wirtschaftlichen Vorausschau unterstützen wir Sie in allen Phasen der Finanzierung. Unsere Mitarbeiter der ASK Steuerberatung in Hannover wissen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung, worauf im Gespräch mit Banken und Sparkassen zu achten ist; wenn Sie dies wünschen, begleiten wir Sie bei diesen wichtigen Verhandlungen. Existenzgründer können von vielerlei Seite gefördert und unterstützt werden. Wir präsentieren Ihnen die ganze Palette der Fördermöglichkeiten und zeigen Ihnen, wie entsprechende Anträge erfolgversprechend gestellt werden sollten. Gerade in der Unternehmensgründungsphase mit noch wenigen Einnahmen sollten alle Fördermöglichkeiten und Zuschüsse optimal ausgeschöpft werden, um Ihnen den Start zu erleichtern.

Gewerbeanmeldung, Finanzamt und Versicherungen

Manchem Gründer erscheinen die notwendigen Behördengänge und alle weiteren Fragen zur Verwaltung des eigenen Unternehmens wie eine unüberwindliche Hürde. Unsere Berater wissen genau, wann welcher Schritt bei einer Unternehmensgründung gegangen werden sollte. Als Steuerberater ist uns der Umgang mit den Steuerbehörden vertraut. Es ist unsere genuine Aufgabe, Ihnen alle offenen Fragen rund um so komplexe Themen wie Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung oder Gewinn- und Verlustrechnung nicht nur zu beantworten, sondern sie in Ihrem Auftrag dem Finanzamt gegenüber zu beantworten – damit Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen als Unternehmerinnen und Unternehmer konzentrieren können. Dies gilt auch für den Komplex Versicherungen. Als Selbständige müssen Sie eigenständig über Ihre Absicherung entscheiden – von der Krankenversicherung über eine betriebliche Rechtsschutzversicherung bis hin zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und die Altersvorsorge. Gemeinsam mit Ihnen schnüren wir bei der ASK Steuerberatung in Hannover das für Sie optimale Versicherungspaket, denn nicht jede Versicherung ist notwendig und sinnvoll, manche hingegen unerlässlich, auch wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Konzentration auf das Wesentliche

Jede selbständige und damit selbstverantwortliche Tätigkeit teilt sich auf in die eigentliche Kompetenz des Unternehmers und seiner Mitarbeiter einerseits und die für das Unternehmen unerlässlichen Rahmenbedingungen andererseits. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Existenzgründerin oder -gründer als Freiberufler ohne Angestellte tätig sind oder von Beginn an auch Verantwortung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen. Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens basiert letztlich immer auf der oben erwähnten eigentlichen Kompetenz seiner Führung wie seiner Mitarbeiter. Wir bei der ASK Steuerberatung Hannover sehen unsere Aufgabe in erster Linie darin, gemeinsam mit Ihnen die Rahmenbedingungen Ihrer Unternehmung so zu gestalten, dass Sie Ihr Hauptaugenmerk auf die eigentliche Geschäftstätigkeit legen können. Dabei profitieren Sie von unserem breiten Netzwerk in der Region Hannover, denn wenn wir Sie nicht ausreichend unterstützen können, nennen wir Ihnen kompetente Ansprechpartner, mit denen wir bereits seit Jahren vertrauensvoll zusammenarbeiten. Selbständig unternehmerisch zu handeln bedeutet nicht, alle Bereiche einer Unternehmensgründung allein und ohne die beratende Kompetenz anderer im Auge zu behalten. Der Erfolg Ihrer Existenzgründung hängt maßgeblich davon ab, dass Sie Ihre Energie auf das Wesentliche bündeln und die Randbereiche einem fachlich qualifizierten Team überlassen. Uns ist es dabei immer besonders wichtig, unsere Kunden von bürokratischen Aufgaben zu entlasten und gleichzeitig alle unsere Aktivitäten für den Kunden absolut transparent zu gestalten. Damit gewährleisten wir gegenüber unseren Kunden eine größtmögliche Transparenz. Gerade Existenzgründern wollen wir das berechtigte Gefühl vermitteln, immer Herr des Geschehens zu sein, auch wenn wir in ihrem Auftrag tätig werden. Vereinbaren Sie ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch mit uns, wir freuen uns darauf, Sie und Ihre Geschäftsidee kennenzulernen.
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Ihre Existenzgründung begleitet von den Steuerexperten der ASK Steuerberatung in Hannover.

Wir von der ASK Steuerberatung in Hannover beraten Sie umfänglich zu Fragen der Existenzgründung. Besuchen Sie uns!

Wer in der heutigen Zeit eine gute Idee für eine Existenzgründung hat, wird schnell merken, dass, noch vor der eigentlichen Umsetzung der Idee, kein Weg an einem tragfähigen Businessplan vorbeiführt. Um Sie auf Ihrem Weg zum eigenen Unternehmen mit einer umfangreichen Beratung und Betreuung unterstützen zu können, nehmen die ASK Steuerberatung in Hannover sowohl Ihre finanzielle, als auch zum Beispiel ihre steuerliche Situation gründlich unter die Lupe.Gemeinsam mit Ihnen wollen wir Ihren Traum von der Existenzgründung / Unternehmensgründung umsetzen und Ihren Weg in die berufliche Selbständigkeit begleiten.
Jahr für Jahr wagen in Deutschland viele Tausende mutiger Gründer den Weg in die Selbständigkeit. Laut IfM Bonn waren es im Jahr 2015 etwa 299.000 vollgewerbliche Neugründungen. Dem gegenüber stehen für 2015 jedoch rund 328.000 Liquidationen, woraus sich ein negativer Gründungssaldo ergibt. Ein solider und durchdachter Businessplan ist deshalb eine wichtige Grundlage, um langfristig am Markt Erfolg zu haben und sich auch aus der Masse der Konkurrenten und Mitbewerber abzuheben.
Dabei möchten wir Sie gerne begleiten, beraten und unterstützen. Vereinbaren Sie doch einen individuellen Gesprächstermin mit uns. Wir von der ASK Steuerberatung in Hannover freuen uns schon darauf, Sie persönlich in unseren Räumen begrüßen zu dürfen.

Existenzgründer: Definition

Unter einem Existenzgründer versteht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine natürliche Person, die eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit aufnimmt.

Nach deutschem Steuer- und Gewerberecht ist hierfür entweder eine Gewerbeanmeldung oder, sofern es sich um einen der sogenannten freien Berufe handelt, eine Anmeldung beim jeweils zuständigen Finanzamt erforderlich. Sofern das Unternehmen nicht als Kleingewerbe eingestuft wird, ist zudem noch eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Je nach Größe des neu gegründeten Unternehmens kommen dann auch noch weitere Antragsverfahren und Genehmigungen ins Spiel. Beispielsweise dann, wenn die Gründer vorhaben, in ihrem Unternehmen einen oder mehrere Angestellte zu beschäftigen.

Die ASK Steuerberatung Hannover hilft Ihnen bei der notwendigen Antragsstellung und wir begleiten Sie so Schritt für Schritt in Ihre berufliche Selbständigkeit.

Finanzierungsmöglichkeiten für Neugründer

Besonders seit der Finanzmarktkrise ab dem Jahr 2007 konnten wir einen zum Teil signifikanten Wandel in der Gründerszene beziehungsweise im Bereich der Existenzgründungen wahrnehmen.

Durch die Ereignisse auf dem kriselnden Finanzmarkt vorsichtiger geworden, drehten viele Banken den Geldhahn für (junge) Existenzgründer zu. Der Markteinstieg wurde daher deutlich schwieriger. Notwendige Gründungszuschüsse und Anschubfinanzierungen blieben aus, wodurch die Gründer gezwungen waren, nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten Ausschau zu halten. Aber hierdurch sind auch spannende und innovative Möglichkeiten entstanden. Je nach Ausgangslage eignet sich das geplante Unternehmen möglicherweise für eine finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit in Form eines Gründungszuschusses.

Aber auch Crowdfunding, Gründerwettbewerbe, verschiedene Gründerfonds oder die erfolgreiche TV-Show „die Höhle der Löwen“ geben die notwendige finanzielle Starthilfe um innovative und erfolgsversprechende Gründungsideen zu unterstützen. Zugegeben, für das letztere braucht es neben dem notwendigem Gründergeist auch ein gehöriges Maß an Showtalent und das nötige Quäntchen Glück.

In jüngster Zeit hat sich die Situation auf den Finanzmärkten jedoch wieder deutlich gewandelt. Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins auf ein Rekordtief abgesenkt, wodurch Kredite im allgemeinen, somit auch Gründungskredite, wieder sehr günstig zu haben sind. Hierdurch soll zum einen die Wirtschaft angekurbelt und auch die mit Existenzgründungen einhergehende Innovationskraft gesteigert werden.

Hier, bei der ASK Steuerberatung in Hannover, sind wir davon überzeugt, dass Innovationskraft und Fortschrittsfähigkeit, aber auch Wachstumspotentiale und Konkurrenzfähigkeit zu den entscheidenden Faktoren gehören, die es Gründern ermöglichen, langfristig und nachhaltig am Markt erfolgreich zu sein.

Von der Idee zum Konzept – Basics für Existenzgründer

Die zündende Idee ist da, der Mut zur Existenzgründung ist gefasst und die ersten Fühler nach möglichen Partnern und Unterstützern wurden ausgestreckt. Doch nach der ersten Euphorie folgt oft die Erkenntnis, dass eine gute Idee allein nicht ausreicht, um sich langfristig und erfolgreich am Markt zu positionieren. Was also macht den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg aus? Neben einem soliden Geschäftskonzept, verlässlichen Zahlen und einer genauen Markterkundung haben wir feststellen können, dass auch verschiedenen Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle spielen. Organisationstalent, Motivationsfähigkeit und ein gehöriges Maß an Selbstdisziplin und Fleiß bilden die Grundsteine einer erfolgreichen Existenzgründung.

Als Gründer sind Sie der Mittelpunkt ihres Unternehmens. Sie geben die Richtung vor und Sie tragen die Vision ihres Unternehmens nach außen. Doch neben der Vision und der Idee braucht es auch grundlegende Kenntnisse von betriebswirtschaftlichen Abläufen, steuerlichen Anforderungen, Controlling Instrumenten und rechtlichen Rahmenbedingungen. Personelle und finanzielle Ressourcen müssen ebenso vorhanden sein, wie ein stabiles soziales Umfeld, das die Belastungen und auch möglichen Rückschläge einer Neugründung mit abfedern können.

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die finanziellen, steuerlichen oder rechtlichen Aspekte zur Seite. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Konzeption ihres Businessplans oder ihrer Gewinnkalkulation. Wir beraten Sie umfassend und persönlich und nehmen uns stets Zeit für Sie und Ihre Fragen.

Die ASK Steuerberater Leistungen für Sie!

Kontinuierliche, wertschätzende und persönliche Beratung und die individuelle Unterstützung unserer Mandanten rund um die Existenzgründung ist für uns eine Selbstverständlichkeit.

Unsere langjährige Erfahrung, in Verbindung mit modernen Kalkulationsprogrammen garantieren Ihnen auch bei vielschichtigen Anforderungen eine solide und belastbare Finanzplanung.

Damit wir bei der ASK Steuerberatung in Hannover wissen, wohin die Reise mit Ihnen gehen soll und um Ihre Visionen voll umfänglich teilen zu können, sollten Sie sich bereits vor dem ersten Kontakt mit einem unserer Berater einen groben Businessplan zurechtlegen, sich Gedanken über mögliche Marktsegmente und Wachstumspotentiale, aber auch mögliche Absatzmengen machen und sich konkrete Fragen überlegen, bei deren Beantwortung wir Sie unterstützen dürfen.

Durch die Begleitung und Unterstützung vielzähliger Existenzgründungen können wir mittlerweile auf einen reichen und fundierten Erfahrungsschatz in diesem Bereich zurückgreifen. Die Kombination aus Theorie und Praxis, aus Erleben und Erfahrungswissen ist das Fundament, auf dem sich unsere Beratungsleistungen gründen.

Wieviel Zeit muss für eine Beratung eingeplant werden?

Beratungsdauer bei der ASK Steuerberatung Hannover

Jede Beratungsleistung ist individuell und variiert von Fall zu Fall. Je nach gewünschter oder notwendiger Rechtsform, Vorwissen und dem Fehlen oder Vorhandensein von notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen kann eine persönliche Beratung sehr zeitintensiv sein. Besonders wichtig ist es uns, die Gründer über mögliche Risiken ihrer Existenzgründung aufzuklären.

Vorteile der ASK Steuerberatung für Ihre Existenzgründung

Persönliche und individuelle Beratung ist für uns das Wichtigste. In jeder Phase des Existenzgründungsprozesses stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, so dass Sie sich ganz auf das Kerngeschäft konzentrieren können. Wertschätzung und Beratung auf Augenhöhe sind für uns eine Selbstverständlichkeit. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit und finden individuelle Lösungen, die speziell auf Sie zugeschnitten sind. Transparenz und Nachvollziehbarkeit bestimmen den gesamten gemeinsamen Entscheidungsprozess.

Unsere Kernkompetenzen liegen im steuerlichen und finanziellen Sektor. Hier beraten und unterstützen wir Sie beispielsweise im Rahmen Ihrer Finanzierungs- und Investmentplanung, in haftungsrechtlichen Fragen, sowie bei der Erstellung und Konzeption Ihres Businessplans. Aber auch im Marketing und Vertrieb können Sie auf unsere langjährige Erfahrung zählen.

Unsere Vision ist es, Existenzgründer auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu begleiten. Wir wollen Sie dabei unterstützen, damit Ihre Vision wahr werden kann. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine individuelle Beratung mit uns. Das Team der ASK Steuerberatung in Hannover freut sich darauf, Sie langfristig und nachhaltig bei der Umsetzung Ihrer Vision zu begleiten.

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So sparen Sie Schenkungssteuer bei der Vermögensübertragung.

Schenkung oder Erbschaft – gibt es da einen Unterschied? Das Gesetz unterscheidet steuerlich nicht zwischen Schenkung und Erbschaft, in beiden Fällen fallen gleich hohe Steuern an. Der wesentliche Unterschied ist aber: Eine Schenkung kann in mehren Schritten erfolgen, eine Erbschaft nur einmal. So verändert sich auch der fällige Steuersatz bei der Schenkungssteuer. Informationen dazu erhalten Sie bei Experten wie der ASK Steuerberatung in Hannover.

Verschenken oder Vererben? Gerade, wenn Sie ein Vermögen aufgebaut haben, wollen Sie das wohl in möglichst ungekürzter Form an Ihre Erben weitergeben. Dabei sind die Steuersätze in beiden Fällen gleich. Dennoch kann Verschenken gegenüber dem Vererben wesentliche Vorteile haben, da man die speziellen Regelungen in der Schenkungssteuer gegenüber der Erbschaftssteuer ausnutzen kann.

Schenkungssteuer

Persönlicher Freibetrag

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einerseits der persönliche Freibetrag, andererseits sind aber auch die Steuerklassen, die Anwendung finden, von Bedeutung. So darf etwa bei einer Schenkung der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Bei einer Erbschaft gilt dieser Freibetrag naturgemäß nur einmal. Das bedeutet: Beginnt man schon zu Lebzeiten, sein Vermögen an die Erben zu übertragen, kann man wesentliche Teile des Vermögens sehr steuerschonend übertragen. Zur Frage des persönlichen Freibetrags ist natürlich der Rat von Experten unerlässlich – die ASK Steuerberatung in Hannover berät Sie in Zusammenhang mit allen Fragen der Schenkungssteuer sehr gerne.

Unterschiedliche Steuerklassen

Ganz wesentlich sind auch die unterschiedlichen Steuerklassen, die es beim Schenken und Erben zu berücksichtigen gilt. So steigt die Schenkungssteuer mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad zusehends an. Steuerlast, aber auch Freibetrag sind bei Verwandten ersten Grades, also dem Ehepartner und den Kindern sehr niedrig, will man allerdings an eine Lebensgefährtin oder auch Patenkinder etwas verschenken, steigt der Steuersatz schnell in ungeahnte Höhen. Denn grundsätzlich gibt es drei Steuerklassen: In die Klasse I fallen Kinder, Ehepartner und Eltern, in der Klasse II werden Geschwister, Nichten, Neffen, Enkel und Großeltern eingestuft. Alle anderen Beschenkten fallen in die Steuerklasse III. Natürlich sind Steuersätze und Freibeträge von Stufe zu Stufe unattraktiver. Das heißt, die Steuersätze steigen und die Freibeträge sinken. Dennoch können Sie auch hier effiziente Regelungen treffen. Wichtig ist dabei, sich rechtzeitig beraten zu lassen, etwa von den Experten der ASK Steuerberatung in Hannover.

Verschenken von Bargeld

Da die Schenkungssteuer bis zu 43 % betragen kann, ist es ratsam, die Freibeträge, welche bei nahen Verwandten bis zu 500.000 Euro ausmachen, auszunutzen. So kann schon zu Lebzeiten Bargeld als Schenkung an nahe Verwandte oder auch andere nahestehende Personen vermacht werden, ohne dass dies die Besteuerung im Falle einer Erbschaft berührt. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Nahestehenden, also etwa Kindern, immer wieder Geldbeträge je nach Bedarf zu schenken, die dann allerdings in das Erbe einfließen. So können erbberechtigte Kinder dann unterschiedliche Geldbeträge erhalten haben, welche letztlich aber beim Erbanspruch berücksichtigt werden, sofern sie vorher ausreichend dokumentiert werden. Dazu bedarf es natürlich einer rechtlichen Absicherung, die die Experten der ASK Steuerberatung in Hannover für Sie gerne übernehmen.

Immobilien verschenken

Wer Immobilien besitzt und diese an seine Erben weitergeben möchte, kann auch hier schon zu Lebzeiten durch eine Schenkung klare Verhältnisse schaffen. Dabei ist es allerdings wichtig, darauf zu achten, dass es nicht zu Immobilien mit mehrfachen Eigentümern kommt. Gleichwertige Immobilien können unter den Beschenkten daher auch gleichmäßig aufgeteilt werden, eine Liegenschaft zu gleichen Teilen an mehrere Begünstigte zu verschenken wird allerdings zu Problemen führen. Einen Ausweg böte hier die Installierung einer Vermietungs- oder Verwertungsgesellschaft, unter deren Dach alle Immobilien vereint sind. Dann kann die Gesellschaft zu gleichen Teilen als Schenkung vermacht werden, der Immobilienbesitzbleibt davon unberührt. Verschenkt man nun nur Teile der Gesellschaft zu Lebzeiten, kann man auch vieles an Schenkungssteuer sparen, da man Freibeträge unter Umständen mehrfach ausnutzen kann und auch niedrigere Steuerklassen ausnutzen kann.

Unternehmensanteile verschenken

Wer ein Unternehmen besitzt, hat selbstverständlich Interesse daran, dass es zu einem geordneten Betriebsübergang kommt und der Betrieb bei der Übergabe nicht durch unverhältnismäßige Zahlungen für Schenkungs- oder Erbschaftssteuer über Gebühr belastet wird. Der Gesetzgeber hat daher gerade für Betriebsübergaben Regelungen geschaffen, die die Steuerlast für den Betrieb, aber auch den Übernehmenden möglichst gering halten. Es gibt bei Betriebsübergaben sehr hohe Freibeträge und große Gestaltungsmöglichkeiten. Daher empfiehlt es sich, diese bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung im Einvernehmen mit dem Übernehmer durchzuführen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass bei den anfallenden Steuern – etwa der Schenkungssteuer – auch wirklich die effizienteste Lösung für alle Seiten gefunden wird. Notwendig dafür ist natürlich eine fundierte Beratung, die Ihnen die ASK Steuerberatung in Hannover bieten kann.

Schenken ist also nicht wirklich leichter als Vererben, aber es bietet Vorteile, wenn Sie vorausschauend planen und die richtige und kompetente Beratung haben. Auf jeden Fall haben Sie durch eine Schenkung mehr Gestaltungsmöglichkeiten, als durch Vererben, da Sie noch zu Lebzeiten korrigierend eingreifen und auf aktuelle Situationen reagieren können. Entscheidend dabei ist eine fachkundige Beratung, wie Sie etwa die ASK Steuerberatung in Hannover anbietet.

Richtig schenken mit der ASK Steuerberatung

Mit der Vermögensübertragung müssen Sie nicht bis zum Lebensende warten – es kann auch schon eine Schenkung zu Lebzeiten sein. Oder mehrere, denn so können Sie Schenkungssteuer sparen und so noch mehr von Ihrem Vermögen Ihren Nachfolgern hinterlassen.

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Erbschaftssteuer in Hannover

Das Thema Erbschaftssteuer wirft bei Steuerpflichtigen regelmäßig eine große Zahl von Fragen auf. Dabei geht es sowohl um den Fall, dass nach Antritt eines Erbes die entsprechende Steuer fällig wird als auch um die richtige Ausgestaltung von Testamenten in steueroptimierter Form. Gerade in letzterem Fall geht es gerade bei größeren Vermögen darum, die vom Gesetzgeber ermöglichten Spielräume bestmöglich auszunutzen.

Wir von der ASK Steuerberatung in Hannover stehen Ihnen in diesen und anderen Fragen rund um das Thema Erbschaftssteuer gerne hilfreich zur Seite. Dank entsprechend spezialisierter Fachkräfte und einer langjährigen Erfahrung bearbeiten wir die für Ihren individuellen Fall relevanten Problemfelder um die nach einem Erbfall anfallenden Steuern auf das notwendige Minimum zu beschränken. Die ASK Steuerberatung in Hannover blickt bereits auf eine über vierzigjährige Unternehmensgeschichte zurück. Dieses Maß an Erfahrung wird durch regelmäßige Fortbildung kontinuierlich auf aktuellem Sachstand gehalten.

Erbschaftssteuer - ASK Steuerberater Hannover

Das Erbe möglichst intakt erhalten

Auch wenn der Gesetzgeber bei der Vererbung von Betrieben und Häusern zum Teil rechtliche Ausnahmen gestaltet hat, kommt es doch immer wieder vor, dass die Berechnung der fälligen Erbschaftssteuer in einer Weise erfolgt, die einen Verkauf unabdingbar erscheinen lassen. Genau in solchen Problemfällen wird die ASK Steuerberatung in Hannover umgehend tätig. Dabei geht es zunächst um die Prüfung des Bescheids als solchem. Hier ist Eile geboten, da auch für den Steuerbescheid für die Erbschaftssteuer eine Einspruchsfrist einzuhalten ist. Diesen legen wir, nach erfolgter Beauftragung, in Ihrem Namen ein. Dies ist zur Wahrung der Frist auch kurzfristig und unter Ankündigung einer späteren Begründung möglich. Denn uns geht es um die vollständige Bestandsaufnahme des Sachverhalts um anhand der auf dieser Grundlage ermittelten Werte eine Einschätzung darüber abgeben zu können, welche Reduzierungen des im Bescheid angegebenen Betrags gegebenenfalls möglich sind. Dabei muss es nicht immer um Firmen und Häuser gehen. Auch bei der Vererbung von anderen Vermögenswerten erfolgt die Berechnung der Freibeträge und Steuern oft auf einer bei genauerer Prüfung nicht haltbaren Grundlage. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung. Denn wenn Vermögen, das als Einkünfte bereits in der Vergangenheit versteuert wurde, noch einmal versteuert werden muss, dann hat diese Besteuerung zumindest auf einer sachgerechten Grundlage zu erfolgen.

Gestaltungsmöglichkeiten für Erblasser

Unabhängig davon, ob ein Testament persönlich handschriftlich aufgesetzt wird oder durch einen Notar verfasst ist, ergeben sich oft im Nachhinein Schwierigkeiten, weil die Erbschaftssteuer bei den Überlegungen keine ausreichend zentrale Rolle gespielt hat. Insofern macht es Sinn, die ASK Steuerberatung in Hannover von Anfang an in die Planungen des eigenen letzten Willens mit einzubeziehen. Hier ist vor allem die möglichst umfassende Ausnutzung möglicher Freibeträge ein wichtiges Thema. Bei besonders großen Vermögen kann es außerdem Sinn machen, mit Schenkungen vor dem Ableben die später anfallende Erbschaftssteuer signifikant abzusenken. Gleiches gilt im Rahmen von Testamenten unter Ehegatten im Hinblick auf die genaue Ausgestaltung von Vor- und Nacherbschaft. Vor allem einzelne Vermächtnisse im Rahmen des ersten Todesfalls schaffen hier Gestaltungsspielräume. Eine weitere Möglichkeit liegt in der vollständigen Umgehung der Erbschaftssteuerpflicht durch Gründung einer Stiftung. Entsprechend wichtig ist für die Arbeit der ASK Steuerberatung zunächst die genaue Erfassung der zu vererbenden Werte. Auf dieser Grundlage können dann gemäß den inhaltlichen Vorgaben des Testamentsentwurfs praktische Vorschläge im Hinblick auf Steuern sparende Änderungen gemacht werden.

Eine gründliche Arbeitsweise auf breiter Basis

Gerade bei den Erbschaftssteuern sind oft bestimmte Details entscheidend für die am Ende tatsächlich anfallende Steuerlast. Die von der ASK Steuerberatung in Hannover mit der Bearbeitung Ihrer Erbschaftsangelegenheiten befassten Spezialisten können im Rahmen ihrer Arbeit auf einen breiten Fundus an Wissen innerhalb der ASK Gruppe zurückgreifen. So findet sich für jedes auch noch so spezielle Problem im Rahmen der Erbschaftssteuern in der Regel immer schnell der richtige Ansprechpartner mit dem entsprechenden Hintergrundwissen. Neben der fachlich fundierten Steuerberatung geht es uns auch um eine intensive Betreuung unserer Klienten. Je mehr wir von ihnen über Einzelheiten und Hintergründe bestimmter Verfügungen von Todes wegen erfahren, desto besser können wir im Nachgang des Beratungstermins eine vollständige Bestandsaufnahme vornehmen auf deren Grundlagen sich dann Lösungsansätze für die verschiedenen Problemfelder entwickeln lassen. Was die Schenkungssteuer angeht, so erhalten Sie hier weitere wichtige Informationen.

Hohe Kostentransparenz von Anfang an

Einer der Gründe, warum viele Menschen eine Schwellenangst im Hinblick auf Steuerberater, Anwälte und andere Freiberufler entwickeln sind die oft undurchsichtigen Gebührenstrukturen. Dieser Umstand ist uns bewusst. Deshalb ist uns von der ASK Steuerberatung daran gelegen, bereits früh im ersten Gespräch mit Ihnen das im Raum stehende Volumen im Hinblick auf die Erbschaftssteuer zu ermitteln um Ihnen auf dieser Grundlage eine klare Vorstellung von den in den verschiedenen Varianten des Prozessablaufs auf Sie zukommenden Kosten zu vermitteln. Gleichzeitig erfahren Sie, welche Einsparpotentiale sich in Ihrem Fall voraussichtlich ergeben dürften. Denn nur wenn Sie wissen, wie sich Chancen und Risiken in finanzieller Hinsicht gestalten, können Sie eine fundierte Entscheidung treffen, welcher Weg eingeschlagen werden soll.

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Neue Wege in der Verlustverrechnung nach dem zweiten Corona Steuerhilfegesetz.

Gemäß dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurden die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung nicht nur betragsmäßig erhöht, sondern auch zeitlich erweitert. Beim bereits vorher bestandenen Verlustabzugs gemäß § 10d EStG wurden die Höchstbeträge des Verlust­rücktrags auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammen­veran­lagung) erhöht. Darüber hinaus kann nun ein vorläufiger, pauschal berechneter, Verlustrücktrag 2020 bereits für das Jahr 2019 berücksichtigt werden und die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 durch einen Verlustrücktrag angepasst werden.

Verlustabzug gem. § 10d EStG

Nicht immer entsteht in einem Jahr ein steuerpflichtiger, positiver Gewinn, sondern gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens oder in Krisenzeiten, z.B. der Corona Krise, erwirtschaften Firmen natürlich auch Verluste. Damit diese steuerlich nicht verloren gehen, gibt es die Regelungen des Verlustabzugs gemäß § 10d EStG.

Es gibt zwei Möglichkeiten des Verlustabzugs gem. § 10d EStG:

Verlustrücktrag: Negative Einkünfte, die im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Jahres abgezogen.

Verlustvortrag: Weitere negative Einkünfte werden in den folgenden Jahren abgezogen.

Bislang durfte der Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro bzw. bei Zusammen­veranlagung von Ehegatten von 2 Mio. Euro vorgenommen werden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurden die Beträge nun auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammen­veranlagung erhöht. Die Erhöhung gilt für Verluste in den Jahren 2020 und 2021.

Beim Verlustvortrags dürfen Verluste weiterhin bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Diese Regelungen gelten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht in § 10a GewSt grundsätzlich keinen Verlustrücktrag vor, sodass die Erhöhung nicht zum Tragen kommt.

ASK Steuerberater Hinweis:
Ein Verlustrücktrag wird von Amts wegen ohne Antrag bis zu den Höchstbeträgen vorgenommen. In bestimmten Konstellationen, z.B. wenn im Vorjahr bereits eine Steuerfestsetzung von 0 Euro aufgrund von Sonderausgaben und/oder außergewöhnlichen Belastungen erfolgte, kann sich das nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirken. Da der Verlustrücktrag vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen berücksichtigt wird, würden sie dann ins Leere laufen und verloren gehen. In den Fällen kann auf Antrag auf den Verlustrücktrag verzichtet werden oder der Verlustrücktrag auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden. Es ist deshalb vor Nutzung eines Verlustrücktrags immer zu prüfen in welcher Höhe er optimal zu nutzen wäre.

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Auf Antrag kann nun gem. § 111 EStG für die Steuerfestsetzung 2019 ein pauschaler Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Bei der Berechnung des pauschalen Verlust­rücktrags sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen.

Der vorläufige Verlustrücktrag wird ohne Nachweise pauschal berechnet. Soll ein höherer Betrag als Verlustrücktrag 2020 berücksichtigt werden, so kann das mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls bereits beantragt werden.

Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 unterliegt allerdings ebenso den Höchstgrenzen von 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammenveranlagung).

Beispiel:
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019: 1 Mio. Euro
Die Vorauszahlungen 2020 wurden bereits aufgrund eines zu erwartenden Verlustes für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt.

Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2019 kann ein pauschaler Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 Prozent von 1 Mio. Euro = 300.000 Euro beantragt werden.

Anpassung von Vorauszahlungen 2019!

Während der vorläufige Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung 2019 berücksichtigt wird, kann ein Liquiditätsvorteil auch schon früher geschaffen werden, in dem die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 gem. § 110 EStG angepasst werden.

Grundsätzlich berechnen sich die Vorauszahlungen gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben haben. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats noch anpassen.

Auf Antrag wird nun die Bemessungsgrundlage der Vorauszahlungen 2019 pauschal um 30 Prozent gemindert. Davon ausgenommen sind wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch dafür ist Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Mit entsprechenden Nachweisen kann auch eine höhere Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgen.

Die Minderung der Bemessungsgrundlage darf insg. 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammen­veranlagung) nicht überschreiten.

Pauschaler Verlustrücktrag nach BMF-Schreiben

Bevor durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die gesetzlichen Neuregelungen zum vorläufigen Verlustrücktrag 2020 und zur Anpassung von Vorauszahlungen 2019 (§§ 110 und 111 EStG) eingeführt wurden, hatte das Bundesministerium der Finanzen bereits in seinem Schreiben vom 24. April 2020 eine erste Regelung eines pauschalen Verlustrücktrags für die Voraus­zahl­ungen 2019 geschaffen.

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und/oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 stellen. Der Antrag konnte nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen gestellt werden, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Davon wurde ausgegangen, wenn die Voraus­zahl­ungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versicherte, dass er für das Jahr 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

Der pauschale Verlustrücktrag betrug zu dem Zeitpunkt 15 Prozent der maßgeblichen Gewinn­einkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Die Regelung wurde mit Inkrafttreten des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz am 1. Juli 2020 durch die Regelungen der §§ 110 und 111 EStG nun teilweise mit übernommen.

Die Vorschriften der §§ 110 und 111 EStG gelten für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Sie sind allerdings nur vorübergehend eingeführt worden, d.h. der vorläufige Verlustrücktrag kann nur aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen werden und nur die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 können im Rahmen des § 110 EStG angepasst werden.

Hinweis:
Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen 2019 zu einer Nachzahlung bei der Steuer­festsetzung 2019, so kann sie auf Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe der Steuer­fest­setzung 2020 zinslos gestundet werden.

Mit der Veranlagung für 2020 ist bei Anwendung des § 111 EStG die Steuerfestsetzung 2019 zu ändern. Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 gem. § 111 Abs. 1 EStG wird dabei dem Gesamtbetrag der Einkünfte wieder hinzugerechnet und ggf. der Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG berücksichtigt. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für 2020 abgelaufen ist. Für die Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrücktrags gilt der spätere Beginn des Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO.

Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Veranlagung für das Jahr 2020 vor der Veranlagung für das Jahr 2019 durchgeführt wird. Bis zum 1. August 2020 kann bei bestandskräftigem Steuerbescheid 2019 vor dem 15. Juli 2020 noch ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags 2020 gestellt werden. Der Bescheid 2019 wird insoweit geändert.

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