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Bundesgerichtshof urteilt: Cum Ex Geschäfte sind Steuerhinterziehung!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es sich bei den Cum Ex Geschäften um eine strafbare Steuerhinterziehung handelt. Der Bundesgerichtshof urteilt: Cum Ex Geschäfte sind strafbare Steuerhinterziehung. Die milliardenschweren Steuergeschäfte von Investoren sowie auch Banken gelten als Steuerhinterziehung, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil. Selbst die Gewinne aus den Deals können eingezogen […]

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Abfindung

Die Steuerberatung Hannover berät Sie zum Thema Abfindung.

Abfindung

Die ASK Steuerberatung in Hannover ist Ihr kompetenter Partner in Fragen einer Abfindung. Wer sich heute wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit diesem Thema beschäftigt, ist mit einer Vielzahl von Fragen und Problemen konfrontiert. Gerne unterstützen wir Sie bei der umfassenden Analyse und der Bewältigung der in diesem Zusammenhang auf Sie zukommenden Notwendigkeiten! Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Der Begriff “Abfindung”

Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Leistung, die der Abgeltung von Rechtsansprüchen dient. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Schadensersatzansprüche.

Der Begriff spielt nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch in zahlreichen anderen Gebieten des Privat-, Sozial- und Aktienrechts eine Rolle. Die folgenden Ausführungen haben jedoch nur den arbeitsrechtlichen Begriff und primär die in diesem Zusammenhang auftretenden Besonderheiten im Steuer- und Sozialrecht zum Gegenstand.

Eine Abfindung ist demnach dann gegeben, wenn eine einmalige Geldleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vorliegt und diese durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt ist.

Abfindung aus der Sicht des Arbeitsrechts

Arbeitsrecht

Grundsätzlich besteht nach deutschem Arbeitsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Jedoch ist dieses Prinzip in der Praxis zum einen durch außergerichtliche bzw. gerichtliche Vergleiche zu durchbrechen. Ebenso führen zahlreiche Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes, Tarifverträge und Sozialpläne zu einem Rechtsanspruch des Gekündigten. Dieser ist allerdings oft nur durch ein gerichtliches Urteil zu realisieren. Ohne fachkundige Beratung und Betreuung ist der Arbeitnehmer sehr schnell überfordert.

Abfindung und das Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

Echte Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Jedoch kann die Zahlung zu erheblichen Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II führen.

Beruht der Anspruch auf Abfindung nämlich auf einem Vergleich und führt dieser zu einer Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder der ordentlichen Nichtkündbarkeit, so kann sehr schnell der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen.

Wird die Abfindung vollständig oder ratierlich bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld II gezahlt, so wird dem Betroffenen dieser Zufluss auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Dies kann häufig zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des Anspruchs auf diese Sozialleistung führen.

Wie ist die Abfindung zu versteuern?

Einkommensteuerrecht

Einkommensteuerrechtlich gilt, dass eine Abfindung grundsätzlich zu versteuern und auch dem Lohnsteuerabzugsverfahren zu unterwerfen ist. Ausnahmen gelten nur in wenigen Sonderfällen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen bei beschränkt Steuerpflichtigen, also Empfängern, die in Deutschland, etwa wegen eines Umzugs ins Ausland, weder einen Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben.

Zwar gab es in der Vergangenheit für Abfindungen im deutschen Einkommensteuerrecht durchaus beachtenswerte Freibeträge. Heute spielen diese jedoch nur noch in ganz wenigen Einzelfällen eine Rolle. Im Normalfall hat der Steuerpflichtige die Abfindung im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zusätzlich zu seinen anderen steuerpflichtigen Einkünften zu versteuern. Da die Steuersätze in Deutschland progressiv sind, bedeutet dies unter Umständen gerade in den Jahren des Übergangs aus dem bisherigen Berufsleben in einen neuen Lebensabschnitt eine überproportionale Steuerbelastung. Allgemein wird dies als ungerecht und unangemessen empfunden.

Der Gesetzgeber hat deshalb im § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Vergünstigung beibehalten: Außerordentliche Einkünfte, wie sie u. a. auch Abfindungen an Arbeitnehmer darstellen, unterliegen der so genannten “Fünftelregelung”. Im ersten Schritt wird hierbei die Steuerbelastung ohne Berücksichtigung der Abfindung errechnet. Danach wird fiktiv die steuerliche Belastung, die sich im Jahr der Zahlung ergeben würde, wenn nur ein Fünftel des gesamten Betrages an den Arbeitnehmer zusätzlich zu den anderen Einkünften ausbezahlt worden wäre, berechnet. Im dritten Schritt ermittelt man die Differenz zwischen diesen beiden Rechenschritten. Dieser Wert wird mit der Zahl “5” multipliziert. Das so gewonnene Ergebnis wird der Steuerlast hinzugerechnet, die sich aufgrund des ersten Rechenschrittes, als der Versteuerung aller Einkünfte ohne die Abfindungszahlung ergibt.

Durch dieses Verfahren wird in den meisten Fällen die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abgemildert und so ein für den Steuerbürger im Vergleich zur Berechnung ohne die “Fünftelregelung” günstigeres Ergebnis erzielt.

Aber Vorsicht: Das Finanzamt gewährt Ihnen diesen Vorteil nicht, wenn von vornherein im Arbeitsvertrag eine Entlassungsentschädigung vereinbart worden war. Ebenso muss die Zahlung der Abfindung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entlassung bzw. Aufhebung des Arbeitsvertrags stehen; es darf sich wirtschaftlich nicht etwa um Entgelte für vorher bereits verdiente Ansprüche (zum Beispiel Bonus- oder Tantieme-Ansprüche oder vorher noch nicht ausgezahltes Gehalt) handeln.

Die Abfindung darf nicht in mehreren Raten über mehrere Veranlagungsjahre verteilt ausgezahlt werden. Auch in diesem Fall versagt das Finanzamt die Anwendung der “Fünftelregelung”. Unschädlich ist jedoch, mit Ihrem Arbeitgeber aufgrund von zu erwartenden Progressionsvorteilen die Fälligkeit der Abfindungszahlung erst für das Jahr nach der Beendigung des Arbeitsvertrags zu vereinbaren.

Die mit der Abfindungsregelung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Kosten können Sie als Werbungskosten abziehen. Dies gilt auch für Aufwendungen, die Ihnen durch die Inanspruchnahme einer notwendigen Rechtsberatung entstehen.

Unter Umständen kann es für Sie interessant sein, sich Ihren Abfindungsanspruch nicht direkt auszahlen zu lassen, sondern diesen z. B. in einer Direktversicherung oder einer anderen privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung anzulegen. Dies kann zu nicht unerheblichen Steuerbelastungsvorteilen führen.

Die Rechtsprechung sowohl der Finanzgerichte wie auch des Bundesgerichtshofs zur steuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen ist mehr als umfangreich und nur noch für mit dieser Materie vertraute Fachleute überschaubar. Solche finden Sie bei uns, der ASK Steuerberatung in Hannover.

Die Leistungen der ASK Steuerberater Hannover:

Seit über 40 Jahren stehen wir für Kompetenz und Vertrauen in allen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wir streben stets mit unseren Kunden eine vertrauensvolle und langjährige Zusammenarbeit an. Nicht umsonst betreut die ASK Steuerberatung in Hannover viele Mandanten bereits in der dritten und vierten Generation. Dies macht uns stolz! Unsere Betreuung soll ganzheitlich und nachhaltig sein! Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Gestaltungsberatung. Diese ist oft nur möglich, wenn wir Ihnen dort, wo es sinnvoll ist, neben der traditionellen Steuerberatung auch eine kompetente Rechts- und Wirtschaftsberatung bieten. Hierbei wird z. B. auch die Frage “Wie geht es mit mir nach dem Verlust des Arbeitsplatzes beruflich weiter?” angesprochen. So kann es in vielen Fällen wertvoll sein, über den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit im Zuge einer Existenzgründungsberatung nachzudenken. In allen Arbeitsschritten werden Sie von fachgeprüften, ständig weitergebildeten, hoch motivierten Mitarbeitern betreut. Transparenz steht bei der ASK Steuerberatung in Hannover bzw. Steuerberater Langenhagen mit an erster Stelle. Zögern Sie also nicht, uns zu fragen.

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Umsatzsteuer Richtlinien für Unternehmer.

Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer Richtlinien für Unternehmer und was Sie dabei zu beachten haben. Das Umsatzsteuerrecht 2021. Umsatzsteuerrecht 2021 – Was Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beachten haben. Die Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer ist jedem bekannt. Ob im Supermarkt, Einkaufszentrum oder beim Friseur, auf vielen Produkten sowie Dienstleistungen liegt eine Umsatzsteuer von neunzehn oder sieben Prozent. […]

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Hilfe bei der Unternehmensgründung mit der ASK Steuerberatung Hannover

Hilfe bei Ihrer Unternehmensgründung mit der Sicherheit unserer ASK Steuerberater Hannover, Berlin, Hamburg, Sylt oder Stadthagen.

Unternehmensgründung

Unternehmensgründer sind bereit, die Chancen einer selbstverantwortlichen Geschäftstätigkeit zu ergreifen und dafür entsprechende Risiken zu tragen. Nicht immer verfügen die zukünftigen Unternehmer und Selbständigen über die dringend erforderlichen Grundkenntnisse für eine erfolgreiche Unternehmensgründung. Wir, die ASK Steuerberatung in Hannover, können junge Unternehmen kompetent und umfassend in allen Fragen rund um den Start in die Selbständigkeit beraten. Im Zentrum jeder Geschäftstätigkeit steht der wirtschaftliche Erfolg und damit die Frage, ob das avisierte Geschäftsfeld auf dem Markt bestehen können wird. Neben einer tragfähigen Geschäftsidee, sind die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen entscheidend für den mittel- und langfristigen Erfolg. Die ASK Steuerberatung steht Ihnen auf diesem Feld mit ihrem ganzen Know-how zur Seite.

Die Unternehmensgründung

Ein neues Unternehmen zeichnet sich zunächst durch seine Eigenständigkeit aus. Gründerinnen und Gründer müssen und dürfen selbst entscheiden, wohin der Weg ihres Unternehmens führen soll. Oft führt der Verlust des Arbeitsplatzes dazu, die eigenen Fähigkeiten selbst in die Hand zu nehmen. Doch auch eine solcherart aus der Not heraus gegründetes Vorhaben muss keineswegs scheitern, wenn sämtliche Rahmenbedingungen optimal gestaltet werden. Die Unternehmensgründung ist immer eine Investition in die Zukunft und damit ins Ungewisse. Selbst wenn 40 Prozent dieser Gründungen innerhalb der ersten fünf Jahre aufgeben müssen, spricht dies keineswegs gegen das Vertrauen in die eigene Kompetenz und Kraft. Wir, die ASK Steuerberatung, haben in der Vergangenheit bereits viele Existenzgründer aus den unterschiedlichsten Geschäftsfeldern erfolgreich beraten und begleitet. Und es gehört zu unseren Grundsätzen, unsere Mandanten von Gründungen, die wir begründetermaßen für problematisch halten, abzuraten.

Businessplan, Rechtsform und Finanzierung

Ein Businessplan ist vergleichbar mit einer Konstruktionszeichnung für Ihre Unternehmensgründung. In diesem Plan werden sämtliche Faktoren dargestellt, die für den Erfolg der Neugründung von Bedeutung sind. Insbesondere erläutert der Businessplan, warum Ihre Geschäftsidee erfolgreich sein wird. Fragen nach dem Standort des Unternehmens und seiner Bedeutung für den Geschäftserfolg werden ebenso beantwortet und erläutert wie die nach der jeweiligen Konkurrenzsituation. Verfügt Ihr Unternehmen auf seinem Gebiet über ein Alleinstellungsmerkmal oder können Sie im Vergleich zu Ihren Mitbewerbern eine breitere Palette an Waren und Dienstleistungen anbieten? Wie wird es gelingen, erste Kunden zu gewinnen und dauerhaft einen festen Kundenstamm zu generieren? Weil uns das wirtschaftliche Umfeld vor Ort bestens vertraut ist, können wir diese Fragen gemeinsam mit Ihnen klären. Gleichzeitig funktioniert der Businessplan für die Unternehmensgründung wie eine Checkliste, in der sämtliche Punkte verzeichnet sind, die in der Unternehmensgründungsphase nicht übersehen werden dürfen. Gemeinsam mit Ihnen entwerfen wir einen schlüssigen Businessplan, auf den Sie immer wieder zurückgreifen können. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Geschäftsplanes ist ein detailliertes Zahlenwerk im Sinne einer wirtschaftlichen Vorausschau. Dieser Teil des Businessplanes ist für die Finanzierung Ihres Unternehmens von essenzieller Bedeutung, belegt er doch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des neu zu gründenden Unternehmens. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zählt für uns bei der ASK Steuerberatung in Hannover die Erarbeitung einer soliden und glaubhaften wirtschaftlichen Vorausschau für Ihre Unternehmensgründung zu unseren Kernkompetenzen. Gleiches gilt bei der Unternehmensgründung für die Wahl der optimalen Rechtsform Ihres Unternehmens. Einzelunternehmen, GbR, GmbH oder GmbH & Co. Kg? Nur wenige Unternehmensgründerinnen und Gründer können entscheiden, welche Wahl hier zu treffen ist. Dabei kann die falsch gewählte Rechtsform den Erfolg selbst einer aussichtsreichen Geschäftsidee gefährden. Im Beratungsgespräch klären wir Sie über die für Ihre Existenzgründung optimale Rechtsform auf, damit Sie darüber kompetent und eigenständig entscheiden können. Auf der Grundlage der wirtschaftlichen Vorausschau unterstützen wir Sie in allen Phasen der Finanzierung. Unsere Mitarbeiter der ASK Steuerberatung in Hannover wissen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung, worauf im Gespräch mit Banken und Sparkassen zu achten ist; wenn Sie dies wünschen, begleiten wir Sie bei diesen wichtigen Verhandlungen. Existenzgründer können von vielerlei Seite gefördert und unterstützt werden. Wir präsentieren Ihnen die ganze Palette der Fördermöglichkeiten und zeigen Ihnen, wie entsprechende Anträge erfolgversprechend gestellt werden sollten. Gerade in der Unternehmensgründungsphase mit noch wenigen Einnahmen sollten alle Fördermöglichkeiten und Zuschüsse optimal ausgeschöpft werden, um Ihnen den Start zu erleichtern.

Gewerbeanmeldung, Finanzamt und Versicherungen

Manchem Gründer erscheinen die notwendigen Behördengänge und alle weiteren Fragen zur Verwaltung des eigenen Unternehmens wie eine unüberwindliche Hürde. Unsere Berater wissen genau, wann welcher Schritt bei einer Unternehmensgründung gegangen werden sollte. Als Steuerberater ist uns der Umgang mit den Steuerbehörden vertraut. Es ist unsere genuine Aufgabe, Ihnen alle offenen Fragen rund um so komplexe Themen wie Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung oder Gewinn- und Verlustrechnung nicht nur zu beantworten, sondern sie in Ihrem Auftrag dem Finanzamt gegenüber zu beantworten – damit Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen als Unternehmerinnen und Unternehmer konzentrieren können. Dies gilt auch für den Komplex Versicherungen. Als Selbständige müssen Sie eigenständig über Ihre Absicherung entscheiden – von der Krankenversicherung über eine betriebliche Rechtsschutzversicherung bis hin zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und die Altersvorsorge. Gemeinsam mit Ihnen schnüren wir bei der ASK Steuerberatung in Hannover das für Sie optimale Versicherungspaket, denn nicht jede Versicherung ist notwendig und sinnvoll, manche hingegen unerlässlich, auch wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Konzentration auf das Wesentliche

Jede selbständige und damit selbstverantwortliche Tätigkeit teilt sich auf in die eigentliche Kompetenz des Unternehmers und seiner Mitarbeiter einerseits und die für das Unternehmen unerlässlichen Rahmenbedingungen andererseits. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Existenzgründerin oder -gründer als Freiberufler ohne Angestellte tätig sind oder von Beginn an auch Verantwortung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen. Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens basiert letztlich immer auf der oben erwähnten eigentlichen Kompetenz seiner Führung wie seiner Mitarbeiter. Wir bei der ASK Steuerberatung Hannover sehen unsere Aufgabe in erster Linie darin, gemeinsam mit Ihnen die Rahmenbedingungen Ihrer Unternehmung so zu gestalten, dass Sie Ihr Hauptaugenmerk auf die eigentliche Geschäftstätigkeit legen können. Dabei profitieren Sie von unserem breiten Netzwerk in der Region Hannover, denn wenn wir Sie nicht ausreichend unterstützen können, nennen wir Ihnen kompetente Ansprechpartner, mit denen wir bereits seit Jahren vertrauensvoll zusammenarbeiten. Selbständig unternehmerisch zu handeln bedeutet nicht, alle Bereiche einer Unternehmensgründung allein und ohne die beratende Kompetenz anderer im Auge zu behalten. Der Erfolg Ihrer Existenzgründung hängt maßgeblich davon ab, dass Sie Ihre Energie auf das Wesentliche bündeln und die Randbereiche einem fachlich qualifizierten Team überlassen. Uns ist es dabei immer besonders wichtig, unsere Kunden von bürokratischen Aufgaben zu entlasten und gleichzeitig alle unsere Aktivitäten für den Kunden absolut transparent zu gestalten. Damit gewährleisten wir gegenüber unseren Kunden eine größtmögliche Transparenz. Gerade Existenzgründern wollen wir das berechtigte Gefühl vermitteln, immer Herr des Geschehens zu sein, auch wenn wir in ihrem Auftrag tätig werden. Vereinbaren Sie ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch mit uns, wir freuen uns darauf, Sie und Ihre Geschäftsidee kennenzulernen.

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Existenzgründung begleitet von der ASK Steuerberatung Hannover.

Ihre Existenzgründung begleitet von den Steuerexperten der ASK Steuerberatung in Hannover. Wir von der ASK Steuerberatung in Hannover beraten Sie umfänglich zu Fragen der Existenzgründung. Besuchen Sie uns! Wer in der heutigen Zeit eine gute Idee für eine Existenzgründung hat, wird schnell merken, dass, noch vor der eigentlichen Umsetzung der Idee, kein Weg an einem […]

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Schenkungssteuer

So sparen Sie Schenkungssteuer bei der Vermögensübertragung. Schenkung oder Erbschaft – gibt es da einen Unterschied? Das Gesetz unterscheidet steuerlich nicht zwischen Schenkung und Erbschaft, in beiden Fällen fallen gleich hohe Steuern an. Der wesentliche Unterschied ist aber: Eine Schenkung kann in mehren Schritten erfolgen, eine Erbschaft nur einmal. So verändert sich auch der fällige […]

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Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer in Hannover Das Thema Erbschaftssteuer wirft bei Steuerpflichtigen regelmäßig eine große Zahl von Fragen auf. Dabei geht es sowohl um den Fall, dass nach Antritt eines Erbes die entsprechende Steuer fällig wird als auch um die richtige Ausgestaltung von Testamenten in steueroptimierter Form. Gerade in letzterem Fall geht es gerade bei größeren Vermögen darum, […]

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VERLUSTVERRECHNUNG NACH DEM ZWEITEN CORONA STEUERHILFEGESETZ.

Neue Wege in der Verlustverrechnung nach dem zweiten Corona Steuerhilfegesetz.

Gemäß dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurden die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung nicht nur betragsmäßig erhöht, sondern auch zeitlich erweitert. Beim bereits vorher bestandenen Verlustabzugs gemäß § 10d EStG wurden die Höchstbeträge des Verlust­rücktrags auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammen­veran­lagung) erhöht. Darüber hinaus kann nun ein vorläufiger, pauschal berechneter, Verlustrücktrag 2020 bereits für das Jahr 2019 berücksichtigt werden und die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 durch einen Verlustrücktrag angepasst werden.

Verlustabzug gem. § 10d EStG

Nicht immer entsteht in einem Jahr ein steuerpflichtiger, positiver Gewinn, sondern gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens oder in Krisenzeiten, z.B. der Corona Krise, erwirtschaften Firmen natürlich auch Verluste. Damit diese steuerlich nicht verloren gehen, gibt es die Regelungen des Verlustabzugs gemäß § 10d EStG.

Es gibt zwei Möglichkeiten des Verlustabzugs gem. § 10d EStG:

Verlustrücktrag: Negative Einkünfte, die im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Jahres abgezogen.

Verlustvortrag: Weitere negative Einkünfte werden in den folgenden Jahren abgezogen.

Bislang durfte der Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro bzw. bei Zusammen­veranlagung von Ehegatten von 2 Mio. Euro vorgenommen werden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurden die Beträge nun auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammen­veranlagung erhöht. Die Erhöhung gilt für Verluste in den Jahren 2020 und 2021.

Beim Verlustvortrags dürfen Verluste weiterhin bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Diese Regelungen gelten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht in § 10a GewSt grundsätzlich keinen Verlustrücktrag vor, sodass die Erhöhung nicht zum Tragen kommt.

ASK Steuerberater Hinweis:
Ein Verlustrücktrag wird von Amts wegen ohne Antrag bis zu den Höchstbeträgen vorgenommen. In bestimmten Konstellationen, z.B. wenn im Vorjahr bereits eine Steuerfestsetzung von 0 Euro aufgrund von Sonderausgaben und/oder außergewöhnlichen Belastungen erfolgte, kann sich das nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirken. Da der Verlustrücktrag vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen berücksichtigt wird, würden sie dann ins Leere laufen und verloren gehen. In den Fällen kann auf Antrag auf den Verlustrücktrag verzichtet werden oder der Verlustrücktrag auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden. Es ist deshalb vor Nutzung eines Verlustrücktrags immer zu prüfen in welcher Höhe er optimal zu nutzen wäre.

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Auf Antrag kann nun gem. § 111 EStG für die Steuerfestsetzung 2019 ein pauschaler Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Bei der Berechnung des pauschalen Verlust­rücktrags sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen.

Der vorläufige Verlustrücktrag wird ohne Nachweise pauschal berechnet. Soll ein höherer Betrag als Verlustrücktrag 2020 berücksichtigt werden, so kann das mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls bereits beantragt werden.

Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 unterliegt allerdings ebenso den Höchstgrenzen von 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammenveranlagung).

Beispiel:
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019: 1 Mio. Euro
Die Vorauszahlungen 2020 wurden bereits aufgrund eines zu erwartenden Verlustes für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt.

Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2019 kann ein pauschaler Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 Prozent von 1 Mio. Euro = 300.000 Euro beantragt werden.

Anpassung von Vorauszahlungen 2019!

Während der vorläufige Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung 2019 berücksichtigt wird, kann ein Liquiditätsvorteil auch schon früher geschaffen werden, in dem die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 gem. § 110 EStG angepasst werden.

Grundsätzlich berechnen sich die Vorauszahlungen gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben haben. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats noch anpassen.

Auf Antrag wird nun die Bemessungsgrundlage der Vorauszahlungen 2019 pauschal um 30 Prozent gemindert. Davon ausgenommen sind wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch dafür ist Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Mit entsprechenden Nachweisen kann auch eine höhere Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgen.

Die Minderung der Bemessungsgrundlage darf insg. 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammen­veranlagung) nicht überschreiten.

Pauschaler Verlustrücktrag nach BMF-Schreiben

Bevor durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die gesetzlichen Neuregelungen zum vorläufigen Verlustrücktrag 2020 und zur Anpassung von Vorauszahlungen 2019 (§§ 110 und 111 EStG) eingeführt wurden, hatte das Bundesministerium der Finanzen bereits in seinem Schreiben vom 24. April 2020 eine erste Regelung eines pauschalen Verlustrücktrags für die Voraus­zahl­ungen 2019 geschaffen.

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und/oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 stellen. Der Antrag konnte nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen gestellt werden, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Davon wurde ausgegangen, wenn die Voraus­zahl­ungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versicherte, dass er für das Jahr 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

Der pauschale Verlustrücktrag betrug zu dem Zeitpunkt 15 Prozent der maßgeblichen Gewinn­einkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Die Regelung wurde mit Inkrafttreten des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz am 1. Juli 2020 durch die Regelungen der §§ 110 und 111 EStG nun teilweise mit übernommen.

Die Vorschriften der §§ 110 und 111 EStG gelten für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Sie sind allerdings nur vorübergehend eingeführt worden, d.h. der vorläufige Verlustrücktrag kann nur aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen werden und nur die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 können im Rahmen des § 110 EStG angepasst werden.

Hinweis:
Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen 2019 zu einer Nachzahlung bei der Steuer­festsetzung 2019, so kann sie auf Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe der Steuer­fest­setzung 2020 zinslos gestundet werden.

Mit der Veranlagung für 2020 ist bei Anwendung des § 111 EStG die Steuerfestsetzung 2019 zu ändern. Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 gem. § 111 Abs. 1 EStG wird dabei dem Gesamtbetrag der Einkünfte wieder hinzugerechnet und ggf. der Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG berücksichtigt. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für 2020 abgelaufen ist. Für die Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrücktrags gilt der spätere Beginn des Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO.

Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Veranlagung für das Jahr 2020 vor der Veranlagung für das Jahr 2019 durchgeführt wird. Bis zum 1. August 2020 kann bei bestandskräftigem Steuerbescheid 2019 vor dem 15. Juli 2020 noch ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags 2020 gestellt werden. Der Bescheid 2019 wird insoweit geändert.

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Lohnsteuerjahresausgleich

Lohnsteuerjahresausgleich – Jedem Arbeitnehmer, der Empfänger von Lohn oder Gehalt ist, wird regelmäßig Monat für Monat Lohnsteuer abgezogen. Von den meisten Arbeitnehmern wird oftmals eine zu hohe Steuer einbehalten, sodass sie selbst die Initiative ergreifen müssen, wenn sie zu viel gezahltes Geld zurückerhalten wollen. Ein Lohnsteuerjahresausgleich umfasst die Leistung des Arbeitgebers, den bei ihm beschäftigten […]

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Betriebswirtschaft

Betriebswirtschaft - Betriebswirtschaftliche Beratung der ASK Steuerberatung.

Eines der wichtigsten Elemente der Wirtschaftswissenschaften ist die Betriebsökonomie bzw. die Betriebswirtschaftslehre. Ihre zentrale Ausrichtung besteht in der Analyse und Einschätzung der vorhandenen Ressourcen aus unternehmerischer Perspektive. Die Sichtung und die Deutung der vorliegenden Zahlen sollen dazu beitragen, bedenkliche Entwicklungen bereits frühzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Wir die ASK Steuerberatung sind qualifiziert, bilden uns stetig weiter und bleiben somit auf dem neuesten Stand der Betriebswirtschaftslehre. Deshalb sind wir bestens geeignet, die Zahlen Ihres Unternehmens aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu interpretieren. Erst nach einer umfassenden und spezifischen Untersuchung werden wir uns ein Urteil über Ihre aktuelle Lage bilden können. Auf dieser Basis werden wir Ihnen konkrete Anregungen und Empfehlungen unterbreiten, mit denen es Ihnen möglich sein wird Ihre Wünsche und Ziele zu verwirklichen.

Betriebswirtschaft – was ist das?

Ihre wesentliche Komponente besteht darin die Wirtschaftsleistung eines Unternehmens zu eruieren. Die Sektionen Rechnungswesen und Zahlungsverkehr spielen dabei eine maßgebliche Rolle. Der Soll-Ist-Vergleich beinhaltet sowohl eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit als auch eine betriebswirtschaftliche Interpretation. Darüber hinaus ermöglicht er die Abschätzung des Gewinns eines Unternehmens. Der Soll-Ist-Vergleich ist auch insofern von großer Bedeutung, da sich durch ihn jene Bereiche ausmachen lassen, die noch Spielraum zur Verbesserung aufweisen. Wir haben uns auf dieses Gebiet spezialisiert und sind deshalb befähigt unsere Mandanten auf mögliche Fehlberechnungen und Verluste aufmerksam zu machen. Als Beispiel für eine fehlerhafte Kostenermittlung seien hier zu hohe Ausgaben für das Personal genannt, die der Generierung von mehr Umsatz im Wege stehen.

Wir als Steuerberatung erachten es als unerlässlich für einen Unternehmer, die Zahlen, Daten und Fakten seines Betriebs präzise benennen zu können. Das ist das beste Zeichen für solide Führung und diese wiederum ist eine Bedingung dafür sich gegenüber den Mitbewerbern durchsetzen und die gewünschten Umsätze generieren zu können.

Unser Hauptgebiet stellt die betriebswirtschaftliche Analyse und Interpretation der Unternehmen unserer Mandanten dar. Auf dieser Grundlage können wir ersehen in welchen Segmenten Verbesserungspotenzial vorliegt. Einige Kennzahlen sind für die Beurteilung eines Unternehmens von besonderer Bedeutung und Aussagekraft. Die Personalkosten zum Beispiel sind im Verhältnis zum Umsatz zu betrachten. Unsere Unterstützung zielt darauf ab Ihnen bessere Ergebnisse und mehr Erfolg zu verschaffen. Für ein Angebot zur betriebswirtschaftlichen Prüfung Ihres Unternehmens sind Ihrerseits keine besonderen Voraussetzungen und Vorleistungen nötig. Unsere Mandanten können sich darauf verlassen, dass wir über ausreichend Erfahrung und Spezialwissen verfügen, sodass es uns möglich ist ein umfassendes und zugleich spezielles Set an Leistungen anzubieten. So ist beispielsweise eine Betriebswirtschaftsberatung ebenso inkludiert wie eine Steuererklärung.

Die Geschichte der Betriebswirtschaftslehre:

In Deutschland reicht die Geschichte der Betriebswirtschaftslehre bis zum Ende des 19. Jahrhunderts zurück: Damals wurde diese wissenschaftliche Disziplin anlässlich der Gründung mehrerer Handelshochschulen in Leipzig, Aachen und Köln in den Studienplan integriert. Eineinhalb Jahrzehnte später wurden die ursprünglich privaten Handelsschulen in die Universitäten integriert.

Aber die Geschichte der Betriebswirtschaftslehre weist eine viel längere Dauer auf: Bereits in der Zeit der ägyptischen Pharaonen hat es Schulen gegeben in denen der Umgang mit Zahlen und eine frühe Form der Buchhaltung unterrichtet wurden. Schriften zur Ökonomie sind auch aus der griechischen und römischen Antike überliefert.

Betriebswirtschaft - Wir sind die Experten – ASK Steuerberatung Hannover.

Das Studium der Betriebswirtschaftslehre ist heute eine Möglichkeit, die nötigen Fachkenntnisse zu erwerben. Ebenso zu nennen ist die Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an diversen Fachschulen und Akademien. Unser Angebot besteht darin eine betriebswirtschaftliche Auswertung unserer Klienten vorzunehmen und daran anschließend auf Bereiche hinzuweisen in denen Potenzial zur Optimierung vorliegt. Ein sehr häufiger Bereich der Verbesserung sind die Kosten für das Personal. Sie stellen für gewöhnlich einen hohen Prozentsatz der Gesamtausgaben eines Unternehmens dar. Uns von der ASK Steuerberatung in Hannover ist daran gelegen, die Betriebsführung unserer Klienten umfassend und exakt zu beurteilen, um sie auf bestmögliche Weise zu informieren und zu beraten.

Bei unserer Auswertung bedienen wir uns weitestgehend vereinheitlichter Verfahren. Im einzelnen Fall kann es jedoch zu Abweichungen kommen, da die Größe und Mitarbeiterzahl eines Unternehmens den Aufwand und den Umfang der Auswertungen bestimmt. Die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) wird von uns umsichtig und exakt durchgeführt, da wir sowohl dem Klienten als auch den anderen Interessenten (Kreditinstitute etc.) verpflichtet sind. Unser zentrales Interesse besteht darin unsere Klienten zufriedenzustellen. Das ausführliche Gespräch mit unseren Klienten stellt ein Grundelement erfolgreicher Arbeit dar. Wir wollen sämtlichen Fragen im Detail nachgehen und sie möglichst umfassend beantworten. Das Ziel ist vorgegeben: Es geht uns darum unsere Klienten dabei zu unterstützen, der Konkurrenz um den entscheidenden Schritt voraus zu sein. Derzeit besteht unser Team aus 12 Mitarbeitern. Jeder von ihnen kümmert sich jeweils für den Zeitraum mehrerer Jahre um einen Klienten und ist dessen Ansprechpartner. So bieten wir dem Klienten Sicherheit, Verlässlichkeit und ein Vertrauensverhältnis. Wir würden uns freuen auch Sie persönlich begrüßen und kennenlernen zu dürfen.

Entwicklung der ASK Steuerberatung Hannover.

Wir haben unser betriebswirtschaftliches Tun und die dabei erforderlichen Vorgänge im Laufe der Jahre technisch perfektioniert. Wir arbeiten mittlerweile fast vollständig papierlos. Dank Innovationen im Bereich der Software können wir nun schon im dritten Jahr die Steuererklärungen einscannen. In unserer Kanzlei werden die Daten jeweils für zwölf Monate aufbewahrt und dann endgültig vernichtet.

Sie können sich darauf verlassen, dass unsere Kanzlei, die ASK Steuerberatung in Hannover, über ausreichend Erfahrung und Fachkenntnisse in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt und so die Verbesserungsmöglichkeiten in Ihrem Unternehmen zu entdecken vermag. Sollten Fragen – welcher Art auch immer – auftauchen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite. Wenn Sie bereits einen Termin in unserer Kanzlei vereinbart haben, dann empfehlen wir zur Vorbereitung die Lektüre der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA). So können wir bei unserem Termin sogleich zu einem konstruktiven Gespräch kommen. Zu unseren häufigsten Klienten zählen GmbHs und kleinere Unternehmen, die selbständig geführt werden. Zum Abschluss ist es uns ein Anliegen, deutlich zu machen, dass wir nicht nur darum bemüht sind und daran arbeiten, dass unsere Klienten zufrieden sind. Wir erachten es darüber hinaus als einen besonderen Wert, dass auch unsere Mitarbeiter nicht nur zufrieden sind, sondern auch Freude an ihrer Arbeit haben. Der kontinuierliche Austausch mit unseren Mitarbeitern wird deshalb bei uns vorrangig behandelt.

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