Über die Mandantenbriefe der ASK Steuerberatung werden unsere Mandanten stets über die neue Rechtslage informiert.

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Die Corona Soforthilfe und die Prüfung der Finanzämter bzgl. eine möglichen Rückzahlung.

Viele Unternehmer, die eine Corona Soforthilfe erhalten haben, werden nun vom Finanzamt geprüft. Und der eine oder andere muss die Hilfen wohl auch zurückzahlen. Hier kommt dazu ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15.10.2021, Az.: 9 V 2341/21 K).

Es ging um eine Gesellschafterin und gleichzeitige Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Geschäftsführerin als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das führte zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer. Nachdem es auch noch ein Insolvenzverfahren gab, beantragte die Geschäftsführerin die Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Bescheides. Ihre Begründung: Die UG habe eine Corona Soforthilfe in Höhe von 9.000 € erhalten, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 € auf die Rückzahlung der Corona Soforthilfe entfallen. Ferner habe sich sie sich durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.

Das sah das Finanzamt anders und gegen einen entsprechenden Bescheid klagte die Geschäftsführerin.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Die Rückzahlung der Corona Soforthilfe war nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung nach § 69 AO wurden nicht durch das COVInsAG ausgesetzt.
Die Geschäftsführerin haftete dem Grunde nach für die rückständigen Steuern der UG. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung konnte sie jedoch lediglich für 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es ist ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar ist. Daraus ergibt sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden durfte. Ohne Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen.

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urteil bundesnotbremse bundesverfassungsgericht

Bundesnotbremse wurde vom Bundesverfassungsgericht im Kampf gegen Corona – Covid19 für zulässig erklärt.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, welche sich unter anderem gegen die bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona Pandemie richteten!

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sind trotz Eingriffsgewichts verhältnismäßig

Zitat der Begründung: “Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.”

Nach der Prüfung des Gerichts waren Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig, heißt es von seitens des Gerichts. Auch gegen die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Der Bund durfte zudem in der dritten Pandemie Welle im Frühjahr über die sogenannte Corona Notbremse Wechselunterricht sowie Schulschließungen anordnen. Das Bundesverfassungsgericht wies Klagen von Schülern und Eltern dagegen ab, erkennt aber erstmals ein “Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung” an, wie das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mitteilte.

Markus Söder und Helge Braun nach Karlsruher Urteil auf Bundes Notbremse Kurs.

Der geschäftsführende Kanzleramtschef Helge Braun (CDU) pocht als Reaktion auf die Karlsruher Beschlüsse zu den Anti Corona Maßnahmen auf eine bundesweit einheitliche Notbremse im Kampf gegen die grassierende vierte Pandemiewelle. “Wir brauchen jetzt eine Notbremse, die bundesweit nach einheitlichen und für die Bürger nachvollziehbaren Regeln funktioniert”, sagte Braun am Dienstag der Deutschen Presse Agentur (DPA) in Berlin. “Das Urteil macht deutlich, dass verbindliches bundeseinheitliches Handeln in der Corona Krise möglich ist. Und ich füge hinzu: In der aktuellen, schwierigen Situation ist es auch erforderlich.”

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder fordert ebenso diese “Bundesnotbremse”. “Bestätigung auf ganzer Linie”, schrieb der CSU-Vorsitzende am Dienstag auf Twitter. Das Bundesverfassungsgericht habe alle zentralen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung für rechtens erklärt. Auch alle bayerischen Regelungen seien demnach im Einklang mit den Grundrechten gewesen. “Damit sind alle widerlegt, die versucht haben, ein anderes Bild zu zeichnen”, betonte Söder.

Angesichts der neuen Omikron Variante und der Wucht der vierten Corona Welle wird der Ruf nach härteren Gegenmaßnahmen lauter. Um 13.00 Uhr wollen die geschäftsführende Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihr designierter Nachfolger Olaf Scholz (SPD) mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder telefonisch über die Krise beraten.

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Kein Lohnersatz mehr für Ungeimpfte

Es gibt keinen Lohnersatz mehr für ungeimpfte Menschen, die sich in Quarantäne befinden.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass ungeimpfte Menschen spätestens ab November 2021 keinen Ausgleich mehr für ihre Verdienstausfälle in einer Corona Quarantäne mehr erhalten werden. Betroffen sind jedoch lediglich die Menschen, für welche es eine Impfempfehlung gibt und die sich auch impfen lassen können.

Grundsätzlich haben Beschäftigte, die wegen einer Quarantäne Anordnung zu Hause bleiben müssen, in den ersten sechs Wochen Anspruch auf Lohnersatz durch den Staat in voller Höhe, ab der siebten Woche noch in Höhe von 67 Prozent. Arbeitnehmer müssen sich um nichts kümmern und bekommen ihr Geld weiterhin direkt vom Arbeitgeber, der es sich bei der zuständigen Behörde erstatten lassen muss. Erst ab der siebten Woche müssen Arbeitnehmer die Entschädigung selbst beantragen.

Kein Lohnersatz Regelung gilt ab 01 November 2021.

Diese Regelung soll nun spätestens ab 1. November 2021 für Ungeimpfte, für die eine Impfempfehlung vorliegt, nicht mehr gelten, wenn sie als Kontaktpersonen von Corona Infizierten oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland in Quarantäne müssen und nicht zur Arbeit dürfen. Für vollständig Geimpfte gelten in der Regel keinerlei Quarantäne Anordnungen.

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Steuerzinsen seit 2014 verfassungswidrig

Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht erklärt zu hohe Steuerzinsen seit 2014 für verfassungswidrig.

Diese Entscheidung gilt für Steuernachzahlungen ebenso wie für Erstattungen. Der Zinssatz von sechs Prozent sei “evident realitätsfern”, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind, angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase, seit 2014 schlichtweg verfassungswidrig. Das gelte für Zinsen auf Steuernachzahlungen sowie auf Steuererstattungen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Es ordnete eine rückwirkende Korrektur an, welche jedoch lediglich alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Der Gesetzgeber hat für die Neuregelung bis 31. Juli 2022 Zeit (Az.: 1 BvR 2237/14 u. a.).

Die sind bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer

Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. In der historischen Niedrigzinsphase nach Ausbruch der Finanzkrise 2008 war dadurch eine viel kritisierte Schieflage entstanden: Denn die Zinsen sollen potenzielle Gewinne ausgleichen, die in dieser Höhe am Kapitalmarkt derzeit gar nicht zu erzielen sind.

Da die Karlsruher Entscheidung auch die Erstattungen umfasst, werden wohl nicht alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler profitieren. Wer nachzahlen musste, dürfte einen Teil der Zinsen zurückbekommen. Aber wer vom Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten hat, wird möglicherweise die Verzinsung teilweise zurückzahlen müssen.

Für die Zeit von 2014 bis 2018 beließen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats die beanstandete Vorschrift in Kraft. Hier sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. In den Jahren bis 2013 waren die allgemeinen Zinsen zwar auch schon in den Keller gegangen. Damals sei der starre Zinssatz aber “noch in einem rechten Verhältnis” gewesen, hieß es. Spätestens seit 2014 sei er aber “evident realitätsfern”.

Selbst der Bundesfinanzhof hatte bereits 2018 die Verfassungsmäßigkeit der hohen Zinsen infrage gestellt. Wegen dieser Entscheidungen und der unklaren Rechtslage haben die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 auch lediglich vorläufig festgesetzt. Dies bedeutet, die Bescheide können nun nachträglich geändert werden. Außerdem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.

In Karlsruhe hatten zwei Unternehmen geklagt, welche nach einer Steuerprüfung allein Zinsen in sechsstelliger Höhe nachzahlen sollten. Da es hier um Zeiträume zwischen 2010 und 2014 ging, hatte nur eine dieser Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg.

Sie haben Fragen zum Thema Steuerzinsen? Dann vereinbaren Sie doch einfach einen Gesprächstermin mit einem unserer kompetenten ASK Steuerberater Hannover.

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So sparen Sie Schenkungssteuer bei der Vermögensübertragung.

Schenkung oder Erbschaft – gibt es da einen Unterschied? Das Gesetz unterscheidet steuerlich nicht zwischen Schenkung und Erbschaft, in beiden Fällen fallen gleich hohe Steuern an. Der wesentliche Unterschied ist aber: Eine Schenkung kann in mehren Schritten erfolgen, eine Erbschaft nur einmal. So verändert sich auch der fällige Steuersatz bei der Schenkungssteuer. Informationen dazu erhalten Sie bei Experten wie der ASK Steuerberatung in Hannover.

Verschenken oder Vererben? Gerade, wenn Sie ein Vermögen aufgebaut haben, wollen Sie das wohl in möglichst ungekürzter Form an Ihre Erben weitergeben. Dabei sind die Steuersätze in beiden Fällen gleich. Dennoch kann Verschenken gegenüber dem Vererben wesentliche Vorteile haben, da man die speziellen Regelungen in der Schenkungssteuer gegenüber der Erbschaftssteuer ausnutzen kann.

Schenkungssteuer

Persönlicher Freibetrag

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einerseits der persönliche Freibetrag, andererseits sind aber auch die Steuerklassen, die Anwendung finden, von Bedeutung. So darf etwa bei einer Schenkung der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Bei einer Erbschaft gilt dieser Freibetrag naturgemäß nur einmal. Das bedeutet: Beginnt man schon zu Lebzeiten, sein Vermögen an die Erben zu übertragen, kann man wesentliche Teile des Vermögens sehr steuerschonend übertragen. Zur Frage des persönlichen Freibetrags ist natürlich der Rat von Experten unerlässlich – die ASK Steuerberatung in Hannover berät Sie in Zusammenhang mit allen Fragen der Schenkungssteuer sehr gerne.

Unterschiedliche Steuerklassen

Ganz wesentlich sind auch die unterschiedlichen Steuerklassen, die es beim Schenken und Erben zu berücksichtigen gilt. So steigt die Schenkungssteuer mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad zusehends an. Steuerlast, aber auch Freibetrag sind bei Verwandten ersten Grades, also dem Ehepartner und den Kindern sehr niedrig, will man allerdings an eine Lebensgefährtin oder auch Patenkinder etwas verschenken, steigt der Steuersatz schnell in ungeahnte Höhen. Denn grundsätzlich gibt es drei Steuerklassen: In die Klasse I fallen Kinder, Ehepartner und Eltern, in der Klasse II werden Geschwister, Nichten, Neffen, Enkel und Großeltern eingestuft. Alle anderen Beschenkten fallen in die Steuerklasse III. Natürlich sind Steuersätze und Freibeträge von Stufe zu Stufe unattraktiver. Das heißt, die Steuersätze steigen und die Freibeträge sinken. Dennoch können Sie auch hier effiziente Regelungen treffen. Wichtig ist dabei, sich rechtzeitig beraten zu lassen, etwa von den Experten der ASK Steuerberatung in Hannover.

Verschenken von Bargeld

Da die Schenkungssteuer bis zu 43 % betragen kann, ist es ratsam, die Freibeträge, welche bei nahen Verwandten bis zu 500.000 Euro ausmachen, auszunutzen. So kann schon zu Lebzeiten Bargeld als Schenkung an nahe Verwandte oder auch andere nahestehende Personen vermacht werden, ohne dass dies die Besteuerung im Falle einer Erbschaft berührt. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Nahestehenden, also etwa Kindern, immer wieder Geldbeträge je nach Bedarf zu schenken, die dann allerdings in das Erbe einfließen. So können erbberechtigte Kinder dann unterschiedliche Geldbeträge erhalten haben, welche letztlich aber beim Erbanspruch berücksichtigt werden, sofern sie vorher ausreichend dokumentiert werden. Dazu bedarf es natürlich einer rechtlichen Absicherung, die die Experten der ASK Steuerberatung in Hannover für Sie gerne übernehmen.

Immobilien verschenken

Wer Immobilien besitzt und diese an seine Erben weitergeben möchte, kann auch hier schon zu Lebzeiten durch eine Schenkung klare Verhältnisse schaffen. Dabei ist es allerdings wichtig, darauf zu achten, dass es nicht zu Immobilien mit mehrfachen Eigentümern kommt. Gleichwertige Immobilien können unter den Beschenkten daher auch gleichmäßig aufgeteilt werden, eine Liegenschaft zu gleichen Teilen an mehrere Begünstigte zu verschenken wird allerdings zu Problemen führen. Einen Ausweg böte hier die Installierung einer Vermietungs- oder Verwertungsgesellschaft, unter deren Dach alle Immobilien vereint sind. Dann kann die Gesellschaft zu gleichen Teilen als Schenkung vermacht werden, der Immobilienbesitzbleibt davon unberührt. Verschenkt man nun nur Teile der Gesellschaft zu Lebzeiten, kann man auch vieles an Schenkungssteuer sparen, da man Freibeträge unter Umständen mehrfach ausnutzen kann und auch niedrigere Steuerklassen ausnutzen kann.

Unternehmensanteile verschenken

Wer ein Unternehmen besitzt, hat selbstverständlich Interesse daran, dass es zu einem geordneten Betriebsübergang kommt und der Betrieb bei der Übergabe nicht durch unverhältnismäßige Zahlungen für Schenkungs- oder Erbschaftssteuer über Gebühr belastet wird. Der Gesetzgeber hat daher gerade für Betriebsübergaben Regelungen geschaffen, die die Steuerlast für den Betrieb, aber auch den Übernehmenden möglichst gering halten. Es gibt bei Betriebsübergaben sehr hohe Freibeträge und große Gestaltungsmöglichkeiten. Daher empfiehlt es sich, diese bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung im Einvernehmen mit dem Übernehmer durchzuführen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass bei den anfallenden Steuern – etwa der Schenkungssteuer – auch wirklich die effizienteste Lösung für alle Seiten gefunden wird. Notwendig dafür ist natürlich eine fundierte Beratung, die Ihnen die ASK Steuerberatung in Hannover bieten kann.

Schenken ist also nicht wirklich leichter als Vererben, aber es bietet Vorteile, wenn Sie vorausschauend planen und die richtige und kompetente Beratung haben. Auf jeden Fall haben Sie durch eine Schenkung mehr Gestaltungsmöglichkeiten, als durch Vererben, da Sie noch zu Lebzeiten korrigierend eingreifen und auf aktuelle Situationen reagieren können. Entscheidend dabei ist eine fachkundige Beratung, wie Sie etwa die ASK Steuerberatung in Hannover anbietet.

Richtig schenken mit der ASK Steuerberatung

Mit der Vermögensübertragung müssen Sie nicht bis zum Lebensende warten – es kann auch schon eine Schenkung zu Lebzeiten sein. Oder mehrere, denn so können Sie Schenkungssteuer sparen und so noch mehr von Ihrem Vermögen Ihren Nachfolgern hinterlassen.

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Lohnsteuerjahresausgleich

Lohnsteuerjahresausgleich –
Jedem Arbeitnehmer, der Empfänger von Lohn oder Gehalt ist, wird regelmäßig Monat für Monat Lohnsteuer abgezogen.

Von den meisten Arbeitnehmern wird oftmals eine zu hohe Steuer einbehalten, sodass sie selbst die Initiative ergreifen müssen, wenn sie zu viel gezahltes Geld zurückerhalten wollen. Ein Lohnsteuerjahresausgleich umfasst die Leistung des Arbeitgebers, den bei ihm beschäftigten Personen, eine überzahlte Lohnsteuer zu erstatten. Noch vor einigen Jahren gab es dafür einen automatischen Ausgleich, der vom Finanzamt am Ende des Kalenderjahres automatisch durchgeführt wurde. Arbeitnehmer müssen heute jedoch eine Steuererklärung abgeben, wenn sie zu viel entrichtete Beträge erstattet haben wollen. Ebenso erfolgt keine Unterscheidung zwischen dem Lohnsteuerjahresausgleich und der Einkommensteuererklärung.

In der Regel erhält ein Arbeitnehmer eine Steuererstattung mit seinem Gehaltsnachweis im Dezember des jeweiligen Jahres. Als Steuerberatung mussten wir jedoch immer häufiger die Erfahrung machen, dass zahlreiche Arbeitnehmer bei diesem automatischen Steuerjahresausgleich keine Berücksichtigung fanden.

Zudem sind die Fertigung einer Steuererklärung und die Einrichtung eines Antrages auf Gewährung eines Lohnsteuerjahresausgleichs immer mit einem großen Aufwand verbunden. Als Arbeitnehmer müssen Sie zahlreiche Belege heraussuchen und den Antragsunterlagen beifügen. Daneben müssen Sie die vom Finanzamt gesetzten Fristen unbedingt einhalten, da es ansonsten zur Zahlung eines Zwangsgeldes, zur Erhebung von Verspätungszuschlägen oder der Schätzung des Einkommens kommen kann.

Der Lohnsteuerjahresausgleich bezieht sich auf das komplette Kalenderjahr, welches gleichzeitig ein Steuerjahr bildet. Der Ausgleich soll entstandene Spitzenwerte bei Gehältern einzelner Monate abschwächen, indem das Gehalt auf das ganze Jahr umgerechnet wird. Ein Kalenderjahr wird daher auch als Ausgleichsjahr bezeichnet. In den meisten Fällen lohnt sich der Lohnsteuerjahresausgleich, zumal der größte Teil der Steuerpflichtigen eine Steuerrückzahlung erhält.

Die Bezeichnung “Jahresausgleich” bezieht sich sowohl auf eine Erstattung durch den Arbeitgeber, aber auch auf die Rückzahlung durch das Finanzamt. Das Finanzamt hat diesen Begriff jedoch nur bis Anfang der 1990er Jahre verwendet. Er wurde später durch die Bezeichnung “Antragsveranlagung” ersetzt.

Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung / eines Lohnsteuerjahresausgleichs

Unter einer Einkommensteuererklärung wird die Erklärung eines Steuerpflichtigen, die der Darlegung seiner Einkommensverhältnisse dient, verstanden. Daraus berechnet sich wiederum die Höhe der vom Finanzamt festzusetzenden Einkommensteuer.
Die Einkommensteuererklärung wird vom Steuerpflichtigen selbst oder durch uns als Steuerberatung beim Finanzamt abgegeben. Das Finanzamt prüft die eingereichten Unterlagen und ermittelt die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Von diesem setze es die zu zahlende Einkommensteuer fest. Daneben ermittelt die Behörde den Solidaritätszuschlag und eine eventuell zu zahlende Kirchensteuer. Stellt die Finanzbehörde fest, dass zu viel Steuer gezahlt wurde, wird der Unterschiedsbetrag an den Steuerpflichtigen erstattet.
Betragen die Einkünfte eines Steuerpflichtigen mehr als 410,00 Euro, oder er ist bei mehreren Betrieben beschäftigt, ist er verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ebenso muss er eine Steuererklärung abgeben, wenn ein Freibetrag vorhanden ist oder die von ihm bereits gezahlte Lohnsteuer aus sonstigen Einkommen resultiert.

Wichtige Fristen

Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet immer am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Wird zum Beispiel eine Erklärung für 2020 abgegeben, endet die Frist am 31.05.2021. Kann dieser Abgabetermin nicht eingehalten werden, erhalten Sie vom Finanzamt eine Mahnung und das Finanzamt setzt Ihnen einen neuen Abgabetermin.

Als Steuerberatung empfehlen wir Ihnen, immer eine Einkommensteuererklärung abzugeben, die Sie gemeinsam mit unserer Kanzlei fertigen können. Eine Steuererklärung lohnt sich vor allem dann, wenn Ihr Einkommen innerhalb eines Jahres starken Schwankungen ausgesetzt war oder Sie nicht das ganze Jahr über erwerbstätig waren. Ein Antrag lohnt sich auch, wenn Sie zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen oder Vergünstigungen zum Beispiel auf Wohneigentum geltend machen können.

Sollten Sie Ihre Abgabepflicht trotz erfolgter Mahnungen verstreichen lassen, kann das Finanzamt eine Steuerschätzung veranlassen und Ihnen ein Bußgeld androhen. Informieren Sie unbedingt Ihr Finanzamt, sobald Sie mögliche Fristen nicht einhalten können. In unserer Kanzlei in Hannover erfahren Sie alles über Fristen und Abgabetermine. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei allen Fragen zu Ihrer Einkommensteuererklärung zur Seite.

Ihr ASK Steuerberatung in Hannover gewährt Ihnen eine fachkundige Beratung rund um Ihre Steuerangelegenheiten. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie im Laufe eines Jahres unterschiedlich hohe Einkünfte hatten oder Sie hohe Ausgaben tätigen mussten. Wir zeigen Ihnen für Ihren Lohnsteuerjahresausgleich unterschiedlichen Sparmöglichkeiten, die wir für Sie gegenüber Ihrem Finanzamt geltend machen.

In unseren Räumen garantieren wir Ihnen jederzeit eine objektive Beratung. Sie können die entstandenen Steuerberatungskosten beim Finanzamt absetzen. Natürlich werden wir das Optimum für Sie herausholen und Ihre Steuererklärung so sorgfältig wie möglich erstellen. Die notwendigen Unterlagen reichen wir rechtzeitig beim Finanzamt ein und stellen für Sie sicher, dass alle Fristen eingehalten werden.

Kompetenz als Steuerberatung in Hannover im Lohnsteuerjahresausgleich.

Unsere Kanzlei ASK Steuerberatung in Hannover ist auf Lohnmandate und Lohnbuchhaltung spezialisiert. Dadurch verfügen wir über eine große Kompetenz, durch die wir Ihren Lohnsteuerjahresausgleich optimal bearbeiten können. Unser Team informiert sich permanent über die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht und bildet sich kontinuierlich weiter. Dazu zählt auch die jeweils aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte. Zudem führen wir mit unserem Team der ASK Steuerberatung einen wöchentlichen Austausch durch, durch den wir neue Sachverhalte ermitteln. So können wir Sie stets über Sparmöglichkeiten am Laufenden halten.

Weitere Perspektiven im Lohnsteuerjahresausgleich:

Das Steuerrecht ist einem ständigen Wandel unterzogen, weshalb auch der Lohnsteuerjahresausgleich jedes Jahr anders ist. Immer mehr Ämter sind online miteinander verknüpft, was eine Optimierung des Austausches zwischen Finanzamt, Krankenkassen oder Sozialversicherungsträger notwendig macht.

Die meisten Steuerformulare werden über EDV übertragen, wodurch der Online-Datenaustausch eine zunehmende Bedeutung erhalten wird. Ihr Team des ASK folgt auch dieser technischen Fortentwicklung und bildet sich in diesem Sektor kontinuierlich weiter. Für die Zukunft ist zudem eine besonders sichere Übermittlung wichtig, um sensible Daten sicher zu übertragen.

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei ASK Steuerberatung in Hannover ist auf die Erstellung Ihres Lohnsteuerjahresausgleiches spezialisiert.

Wir beschäftigen uns individuell mit Ihrer finanziellen Situation. Daneben heißen wir und unser Team Sie bei uns willkommen und freuen uns, Sie persönlich kennenzulernen. In unseren eigenen Räumlichkeiten bieten wir Ihnen zudem eine umfassende Beratung rund um Ihre Steuerangelegenheiten.

Für den Change Management Prozess empfehlen wir Carole Maleh mit ihrem gesamten Leistungsspektrum.

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