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Welche Folgen hat eine Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Abzug von Betriebsausgaben? Die ASK Steuerberater klären auf.

Was gilt für freiwillige Umsatzsteuervorauszahlung, welche innerhalb des zehntage Zeitraums erfolgen, aber erst danach fällig werden? Nach dem BFH ist in diesem Fall die Vorauszahlung bei einer Einnahmenüberschussrechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2022 (VIII R 1/20).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2022 (VIII R 1/20) entschieden, dass freiwillige Umsatzsteuervorauszahlungen, die zwar innerhalb des Zehntagezeitraums gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gezahlt, aber aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst im Anschluss fällig werden, auch erst im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Sachlage im Streitfall der freiwilligen Umsatzsteuervorauszahlungen

Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er leistete die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Voranmeldungszeitraum 2015 am 06.01.2016. Aufgrund einer erteilten Dauerfristverlängerung waren diese Zahlungen jedoch erst am 10.02.2016 fällig.

Die Zahlungen machte er dann als Betriebsausgaben im Veranlagungszeitraum 2015 geltend. Das Finanzamt (FA) erließ den Einkommensteuerbescheid 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden dabei nicht als Betriebsausgaben angesetzt, und der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit wurde entsprechend erhöht.

Der gegen den Bescheid gerichtete Einspruch blieb im Hinblick auf den Ansatz der Umsatzsteuervorauszahlungen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt. Der BFH aber sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als begründet an.

Die Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen

Bei einer Gewinnermittlung im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG gilt das Zu- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG. Dementsprechend sind Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr als Betriebsausgabe anzusetzen, in dem diese auch geleistet worden sind.

Maßgeblich ist, wann der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die hingegebenen Mittel verliert. Etwas anderes gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

Diese Ausgaben können gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann als Ausgaben dieses Kalenderjahres angesehen werden, wenn sie innerhalb der kurzen Zeit (des Zehntagezeitraums) nach dem Ende dieses Kalenderjahres fällig geworden sind.

Nach Auffassung des BFH ist der Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG eng auszulegen.

Die Voraussetzungen sind demnach dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember zwar innerhalb des Zehntagezeitraums des Folgejahres geleistet wird, die Fälligkeit aufgrund einer Dauerfristverlängerung jedoch erst nach Ablauf dieses Zehntagezeitraums liegt.

Würde man auf eine derart strikte Auslegung der Norm verzichten, so könnte die Zuordnung der Zahlungen allein durch eine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit innerhalb des Zehntagezeitraums beeinflusst werden.

Dies würde jedoch nach Ansicht des BFH nicht einfach nur Zufälligkeiten vermeiden, die bei der Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben auftreten können, sondern auch dem Normzweck zuwiderlaufende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist also nur unter engen Voraussetzungen anzuwenden. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse genau auf die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums achten.

Wird die Ausgabe im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigt, besteht die Möglichkeit, dass bei einer Überprüfung durch das FA die Ausgabe nicht mehr anerkannt wird. Sollte der korrekte Veranlagungszeitraum „nicht mehr offen sein“ kann ggf. die Berücksichtigung nur noch über § 174 AO erfolgen.

BFH, Urt. v. 13.12.2022 – VIII R 1/20
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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Wann liegen steuerfreie Leistungen nach § 3 EStG vor? Der BFH hat sich dem Thema auf steuerfreie Einkünfte gewidmet – die ASK Steuerberater Hannover:

Wann liegen eigentlich steuerfreie Leistungen gem. § 3 EStG vor? Der BFH hat für Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin, die auf Basis tarifvertraglicher Regelungen anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgten, eine Steuerfreiheit abgelehnt. Eine Steuerbefreiung für derartig veranlasste Zuschüsse ist demnach lediglich auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 (AZ: VIII R 39/19) entschieden, dass Zuschüsse, die von einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft ausgezahlt wurden, nicht der Steuerbefreiung nach. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG unterliegen.

Weil die Auszahlung dieser Zuschüsse nicht auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes erfolgte, kann diese Steuerbefreiung nicht auf sie angewendet werden.

Die Sachlage im Streitfall der steuerfreien Einkünfte.

Die Klägerin ist als Journalistin für zwei Rundfunkanstalten als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin selbständig tätig. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt der zweiten Tochter erhielt die Klägerin von den Rundfunkanstalten zwei Zahlungen.

Diese erfolgten auf Basis der geltenden Tarifverträge, die im Fall des Nachweises einer Schwangerschaft jeweils Ansprüche auf Zuschusszahlungen für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt vorsahen.

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin ihren Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ohne diese tarifvertraglichen Zuschüsse und wies diese als steuerfreie Lohnersatzleistungen aus.

Das Finanzamt setzte diese Einkünfte dagegen als steuerpflichtige Einnahmen an. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet an.

Steuerfreie Einkünfte gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG

Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei.

Dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nachgebildete Zuschusszahlungen auf Basis eines Tarifvertrags fallen hingegen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Anwendung auf den Streitfall

Bei den von den Rundfunkanstalten ausgezahlten schwangerschafts- und mutterschaftsbedingten Zuschüssen handelt es sich um steuerbare Einnahmen, auch wenn sie nicht dazu dienten, journalistische Leistungen der Klägerin zu vergüten.

Die Auszahlung erfolgte auf Basis des mit den Rundfunkanstalten geschlossenen Tarifvertrags, weshalb eine Veranlassung durch die selbständige Tätigkeit gegeben ist und somit auch der erforderliche Bezug zu den freiberuflichen Einkünften besteht.

Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG ist nicht einschlägig, da die Zuschüsse nicht auf Basis des MuSchG ausgezahlt wurden. Das Gesetz sieht keine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständig Tätige vor.

Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG auf tarifvertragliche Zuschüsse ist nach Auffassung des BFH nicht möglich. Daher sind die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 18 EStG zu qualifizieren.
Praxishinweis

Steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG bleiben grundsätzlich bei der Einkommensbesteuerung außer Ansatz.

So kann z.B. gem. § 3 Nr. 33 EStG ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfreie Zahlungen für die Unterbringung und Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder seiner Beschäftigten in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen leisten. Eine steuerliche Optimierung der Bezüge könnte also durch die Gewährung solcher Zusatzleistungen erfolgen.

BFH, Urt. v. 28.09.2022 – VIII R 39/19
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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