Wann liegen steuerfreie Leistungen nach § 3 EStG vor? Der BFH hat sich dem Thema auf steuerfreie Einkünfte gewidmet – die ASK Steuerberater Hannover:
Wann liegen eigentlich steuerfreie Leistungen gem. § 3 EStG vor? Der BFH hat für Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin, die auf Basis tarifvertraglicher Regelungen anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgten, eine Steuerfreiheit abgelehnt. Eine Steuerbefreiung für derartig veranlasste Zuschüsse ist demnach lediglich auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes möglich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 (AZ: VIII R 39/19) entschieden, dass Zuschüsse, die von einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft ausgezahlt wurden, nicht der Steuerbefreiung nach. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG unterliegen.
Weil die Auszahlung dieser Zuschüsse nicht auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes erfolgte, kann diese Steuerbefreiung nicht auf sie angewendet werden.
Die Sachlage im Streitfall der steuerfreien Einkünfte.
Die Klägerin ist als Journalistin für zwei Rundfunkanstalten als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin selbständig tätig. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt der zweiten Tochter erhielt die Klägerin von den Rundfunkanstalten zwei Zahlungen.
Diese erfolgten auf Basis der geltenden Tarifverträge, die im Fall des Nachweises einer Schwangerschaft jeweils Ansprüche auf Zuschusszahlungen für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt vorsahen.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin ihren Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ohne diese tarifvertraglichen Zuschüsse und wies diese als steuerfreie Lohnersatzleistungen aus.
Das Finanzamt setzte diese Einkünfte dagegen als steuerpflichtige Einnahmen an. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet an.
Steuerfreie Einkünfte gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG
Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei.
Dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nachgebildete Zuschusszahlungen auf Basis eines Tarifvertrags fallen hingegen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Anwendung auf den Streitfall
Bei den von den Rundfunkanstalten ausgezahlten schwangerschafts- und mutterschaftsbedingten Zuschüssen handelt es sich um steuerbare Einnahmen, auch wenn sie nicht dazu dienten, journalistische Leistungen der Klägerin zu vergüten.
Die Auszahlung erfolgte auf Basis des mit den Rundfunkanstalten geschlossenen Tarifvertrags, weshalb eine Veranlassung durch die selbständige Tätigkeit gegeben ist und somit auch der erforderliche Bezug zu den freiberuflichen Einkünften besteht.
Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG ist nicht einschlägig, da die Zuschüsse nicht auf Basis des MuSchG ausgezahlt wurden. Das Gesetz sieht keine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständig Tätige vor.
Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG auf tarifvertragliche Zuschüsse ist nach Auffassung des BFH nicht möglich. Daher sind die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 18 EStG zu qualifizieren.
Praxishinweis
Steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG bleiben grundsätzlich bei der Einkommensbesteuerung außer Ansatz.
So kann z.B. gem. § 3 Nr. 33 EStG ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfreie Zahlungen für die Unterbringung und Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder seiner Beschäftigten in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen leisten. Eine steuerliche Optimierung der Bezüge könnte also durch die Gewährung solcher Zusatzleistungen erfolgen.
BFH, Urt. v. 28.09.2022 – VIII R 39/19
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)