Abfindungen aus aufgelösten aufgelösten Arbeitsverhältnissen müssen grundsätzlich versteuert werden.
Das Wichtigste in Kürze:
Abfindungen aus aufgelösten aufgelösten Arbeitsverhältnissen müssen grundsätzlich versteuert werden.
Freiwillig Krankenversicherte müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach Erhalt der Abfindung nachzahlen.
Sie können eine Steuerermäßigung durch Fünftelregelung beantragen, wenn die Abfindung auf einmal ausgezahlt wird. Ausnahme: Ist die Abfindung vertraglich geregelt, können Sie die Fünftelregelung nicht beantragen.…

